Metadaten : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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Zusatz.  Das  Grund=  und  Hypothekenbuch  ist  als  Grundbuch
zu  Sicherung  der  Eigenthumsrechte  an  Grundstücken,  als  Hypothekenbuch ¬
  aber  zu  Sicherung  der  Unterpfandsrechte  an  Grundstücken ¬
  bestimmt.  In  beiden  Beziehungen  hat  es  der  doppelten
Anforderung  zu  entsprechen,  daß  es  1)  die  Objecte,  an  welchen  jene
Rechte  bestehen  und  weiterhin  erworben  werden  sollen,  bestimmt
angebe  (Princip  der  Specialität)  und  daß  es  2)  jeden,  der
dem  Jnhalte  desselben  vertraut,  gegen  Täuschungen,  denen  er  außerdem =
  in  Betreff  des  wahren  Eigenthümers  und  des  Umfangs
seiner  Dispositionsbefugnisse,  sowie  der  auf  dem  Grundstücke  haftenden ¬
  Lasten  und  Schulden  ausgesetzt  sein  würde,  sicher  stelle
(Princip  der  Publicität).  Zu  vollständiger  Erreichung  dieses
letztern  Zwecks  sind  die  Grund-  und  Hypothekenbücher  so  eingerichtet ¬
  worden,  daß  dieselben  nicht  zum  blosen  Nachweis  der  Existenz
der  darin  eingetragenen  Rechte  dienen,  sondern  daß  von  der  Eintragung ¬
  die  Dinglichkeit  dieser  Rechte  selbst  abhängt.  Dieses  war
bei  der  frühern  Einrichtung  mit  den  Kauf-  und  Consensbüchern
(Gerichtshandelsbüchern)  nicht  der  Fall.  Nur  hinsichtlich  der  nicht
consentirten  Hypotheken  —  wegen  vorbehaltener  Kauf-  und  Erbegelder ¬
  (Erl.  Proc.  Ordng.  ad  tit.  42.  §.  7.),  wegen  des  eheweiblichen ¬
  Einbringens  und  der  Cautionen  der  Vormünder,  der  Väter
und  der  Verwalter  gewisser  Cassen  und  Anstalten  (Mandat  die
Aufhebung  der  stillschweigenden  Hypotheken  betr.  v.  4.  Juni  1829.
§.  33.  47.  57.  u.  62.),  und  wegen  der  unvollkommenen  Hypotheken ¬
  an  Lehngütern  (Mandat  einige  Bestimmungen  über  Pfandrechte ¬
  an  bewegl.  Sachen  vorbehaltend  v.  4.  Juni  1829.  §.  5.  ff.)
—  war  schon  zeither  die  Annotation  als  Bedingung  der  Dinglichkeit ¬
  eingeführt;  aber  eben  diese  Bestimmung  ließ  ein  auf  dem
Princip  der  Oeffentlichkeit  beruhendes  Hypothekenbuch  sehr  vermissen, ¬
  da  die  bestehenden  Kauf-  und  Consens-Bücher  sich  zu  derartigen ¬
  Annotationen  keineswegs  eigneten.  S.  d.  allgem.  Motiven ¬
  zum  Hypothekengesetze.  Landtags=Acten  vom  Jahr  1843.
Abth.  l.  Bd.  2.  S.  83.  f.  Ueber  den  Unterschied  zwischen  der  (im
Königreich  Sachsen  eingeführten)  strengen  und  der  (anderwärts  bestehenden) ¬
  mildern  Ingrossation,  vergl.  Brackenhöft's  Artikel  über
das  Hypothekenwesen  in  Weißke's  Rechtslexicon;  über  die  Vor¬
            
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