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Zusatz. Das Grund= und Hypothekenbuch ist als Grundbuch
zu Sicherung der Eigenthumsrechte an Grundstücken, als Hypothekenbuch ¬
aber zu Sicherung der Unterpfandsrechte an Grundstücken ¬
bestimmt. In beiden Beziehungen hat es der doppelten
Anforderung zu entsprechen, daß es 1) die Objecte, an welchen jene
Rechte bestehen und weiterhin erworben werden sollen, bestimmt
angebe (Princip der Specialität) und daß es 2) jeden, der
dem Jnhalte desselben vertraut, gegen Täuschungen, denen er außerdem =
in Betreff des wahren Eigenthümers und des Umfangs
seiner Dispositionsbefugnisse, sowie der auf dem Grundstücke haftenden ¬
Lasten und Schulden ausgesetzt sein würde, sicher stelle
(Princip der Publicität). Zu vollständiger Erreichung dieses
letztern Zwecks sind die Grund- und Hypothekenbücher so eingerichtet ¬
worden, daß dieselben nicht zum blosen Nachweis der Existenz
der darin eingetragenen Rechte dienen, sondern daß von der Eintragung ¬
die Dinglichkeit dieser Rechte selbst abhängt. Dieses war
bei der frühern Einrichtung mit den Kauf- und Consensbüchern
(Gerichtshandelsbüchern) nicht der Fall. Nur hinsichtlich der nicht
consentirten Hypotheken — wegen vorbehaltener Kauf- und Erbegelder ¬
(Erl. Proc. Ordng. ad tit. 42. §. 7.), wegen des eheweiblichen ¬
Einbringens und der Cautionen der Vormünder, der Väter
und der Verwalter gewisser Cassen und Anstalten (Mandat die
Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken betr. v. 4. Juni 1829.
§. 33. 47. 57. u. 62.), und wegen der unvollkommenen Hypotheken ¬
an Lehngütern (Mandat einige Bestimmungen über Pfandrechte ¬
an bewegl. Sachen vorbehaltend v. 4. Juni 1829. §. 5. ff.)
— war schon zeither die Annotation als Bedingung der Dinglichkeit ¬
eingeführt; aber eben diese Bestimmung ließ ein auf dem
Princip der Oeffentlichkeit beruhendes Hypothekenbuch sehr vermissen, ¬
da die bestehenden Kauf- und Consens-Bücher sich zu derartigen ¬
Annotationen keineswegs eigneten. S. d. allgem. Motiven ¬
zum Hypothekengesetze. Landtags=Acten vom Jahr 1843.
Abth. l. Bd. 2. S. 83. f. Ueber den Unterschied zwischen der (im
Königreich Sachsen eingeführten) strengen und der (anderwärts bestehenden) ¬
mildern Ingrossation, vergl. Brackenhöft's Artikel über
das Hypothekenwesen in Weißke's Rechtslexicon; über die Vor¬