Volltext : Barazetti, Caesar: ¬Das Eltern- und Kindesrecht nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Kapitel  I.  Die  Abstammung  der  Kinder  etc.
Dem  Falle  des  Todes  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen
als  Beendigung  des  gegenseitigen  Alimentationsanspruchs  dürfte
auch  gleichzustellen  sein  der  Fall  der  Scheidung,  wenn  aus  der
geschiedenen  Ehe  keine  Kinder  vorhanden,  oder  solche  zwar  vorhanden ¬
  sind,  aber  später  mit  Tod  abgehen.  Siehe  unter  Anm.  26.
Anhang.
Andere  alimentationsberechtigte  und  alimentationsverpflichtete
Personen,  die  aus  der  ehelichen  Blutsverwandtschaft  und  der  aus
der  Ehe  hervorgerufenen  Schwägerschaft  ihr  Recht,  bezw.  ihre
Pflicht  ableiten,  giebt  es  nicht,  kennt  das  Gesetzbuch  nicht.
So  besteht  namentlich  nicht  eine  gesetzliche  Alimentationsverbindlichkeit ¬
  (wenn  auch  eine  moralische,  eine  natürliche)  zwischen
den  Seitenverwandten,  auch  nicht  zwischen  den  nächsten,  wie  z.  B.
den  Geschwistern.
Aber  auch  in  der  Schwägerschaft,  die  sich  als  Schwiegerverwandtschaft ¬
  därstellt,  ist  die  Grenze  zwischen  den  zur  gegenseitigen ¬
  Alimentation  verpflichteten  Personen  strenge  gezogen.
Sie  besteht  gegenseitig  nur  zwischen  Schwiegereltern  und
Schwiegerkindern  —
sie  begreift  also  nur  die  Schwiegerverwandtschaft, ¬
  und  zwar  nur  innerhalb  dieser  Grenze  in  sich.
Eine  gegenseitige  Alimentationsverbindlichkeit,  sowenig  wie
eine  einseitige,  kennt  das  Gesetz  in  der  sich  als  Stiefverwandtschaft ¬
  darstellenden  Schwägerschaft  nicht.  27)
Der  Kassationshof  zu  Paris  hat  gegenteilig  in  einem  Urteil  vom
13.  Juli  1891  —  siehe  „le  Temps“  17.  Juli  1891  —  entschieden  —  er  hat
ausgesprochen,  dass  die  einem  jeden  Ehegatten  gegenüber  seinen  Schwiegereltern ¬
  auferlegte  Alimentationsverbindlichkeit  durch  die  Ehescheidung  erlösche, ¬
  ohne  zu  unterscheiden,  ob  Kinder  aus  der  geschiedenen  Ehe  vorhanden ¬
  sind  oder  nicht.
27)  Die  Alimentationsobligation  besteht  nur  für  Schwiegereltern  und
Schwiegerkinder,  d.  h.  für  den  beau-père  (socer)  und  die  belle-mère
(socrus),  den  Vater  und  die  Mutter  des  einen  Ehegatten  zu  Gunsten  des
anderen  Ehegatten,  ihres  Schwiegersohns,  gendre  (gener),  und  ihrer
Schwiegertochter,  belle-fille,  bru  (nurus),  und  für  diese  zu  Gunsten
jener
Die  Alimentationsobligation  besteht  dagegen  nicht  zwischen  dem
parâtre  oder  der  marâtre  einerseits  und  den  filiâtres  anderseits.
Parâtre  (vitricus)  ist  der  Stiefvater,  d.  h.  der  neue  Mann,  den
sich  eine  Mutter  nach  dem  Tode  ihres  früheren  Mannes  gegeben  hat  —  er
ist  der  Stiefvater  für  die  Kinder  der  früheren  Ehe.
            
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