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Kapitel I. Die Abstammung der Kinder etc.
Dem Falle des Todes unter den angegebenen Voraussetzungen
als Beendigung des gegenseitigen Alimentationsanspruchs dürfte
auch gleichzustellen sein der Fall der Scheidung, wenn aus der
geschiedenen Ehe keine Kinder vorhanden, oder solche zwar vorhanden ¬
sind, aber später mit Tod abgehen. Siehe unter Anm. 26.
Anhang.
Andere alimentationsberechtigte und alimentationsverpflichtete
Personen, die aus der ehelichen Blutsverwandtschaft und der aus
der Ehe hervorgerufenen Schwägerschaft ihr Recht, bezw. ihre
Pflicht ableiten, giebt es nicht, kennt das Gesetzbuch nicht.
So besteht namentlich nicht eine gesetzliche Alimentationsverbindlichkeit ¬
(wenn auch eine moralische, eine natürliche) zwischen
den Seitenverwandten, auch nicht zwischen den nächsten, wie z. B.
den Geschwistern.
Aber auch in der Schwägerschaft, die sich als Schwiegerverwandtschaft ¬
därstellt, ist die Grenze zwischen den zur gegenseitigen ¬
Alimentation verpflichteten Personen strenge gezogen.
Sie besteht gegenseitig nur zwischen Schwiegereltern und
Schwiegerkindern —
sie begreift also nur die Schwiegerverwandtschaft, ¬
und zwar nur innerhalb dieser Grenze in sich.
Eine gegenseitige Alimentationsverbindlichkeit, sowenig wie
eine einseitige, kennt das Gesetz in der sich als Stiefverwandtschaft ¬
darstellenden Schwägerschaft nicht. 27)
Der Kassationshof zu Paris hat gegenteilig in einem Urteil vom
13. Juli 1891 — siehe „le Temps“ 17. Juli 1891 — entschieden — er hat
ausgesprochen, dass die einem jeden Ehegatten gegenüber seinen Schwiegereltern ¬
auferlegte Alimentationsverbindlichkeit durch die Ehescheidung erlösche, ¬
ohne zu unterscheiden, ob Kinder aus der geschiedenen Ehe vorhanden ¬
sind oder nicht.
27) Die Alimentationsobligation besteht nur für Schwiegereltern und
Schwiegerkinder, d. h. für den beau-père (socer) und die belle-mère
(socrus), den Vater und die Mutter des einen Ehegatten zu Gunsten des
anderen Ehegatten, ihres Schwiegersohns, gendre (gener), und ihrer
Schwiegertochter, belle-fille, bru (nurus), und für diese zu Gunsten
jener
Die Alimentationsobligation besteht dagegen nicht zwischen dem
parâtre oder der marâtre einerseits und den filiâtres anderseits.
Parâtre (vitricus) ist der Stiefvater, d. h. der neue Mann, den
sich eine Mutter nach dem Tode ihres früheren Mannes gegeben hat — er
ist der Stiefvater für die Kinder der früheren Ehe.