Inhaltsverzeichnis : Encyclopädie des Wechselrechts der europäischen und ausser-europäischen Länder auf Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (2)

Wechsel  und  Wechselvertrag.
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§.  1.  Wechsel.  Wortbedeutung.
Das  Wort  „Wechsel“  bedeutet  ursprünglich  einen  Tausch.
nemlich  das  Einwechseln  einer  Geldsumme  gegen  eine  andere  Geldsorte, ¬
  welche  für  einen  andern,  nach  derselben  rechnenden  Platz
gesucht  wurde.
Aus  diesem  baaren  Umsatz  (Handwechsel)  entwickelte  sich
die  Vereinfachung  des  Geschäfts  durch  den  Wechselbrief.?  Wer
eine  Zahlung  nach  einem  andern  Ort  zu  machen  hatte,  liess  sich  für
die  Geldsumme  von  dem  Wechsler  (Bankier)  einen  Brief  geben,  durch
welchen  ein  Bankier  des  andern  Platzes  ersucht  wird,  die  Zahlung
an  den  Nehmer  des  Briefes  oder  den  in  dem  Brief  genannten  Dritten
zu  leisten,  und  worin  der  Geber  des  Briefes  bekennt,  jene  Summe  von
dem  Nehmer  erhalten  zu  haben.  Der  Aussteller  des  Wechselbriefes
verspricht  damit,  für  die  Ausbezahlung  zu  haften,  verspricht  die  Einwechslung ¬
  der  empfangenen  Summe  durch  den  Adressaten  des  Briefes ¬
  zu  bewirken.  Dieses  Wechsel-Versprechen  des  Ausstellers
wird  gleichfalls  mit  dem  Ausdruck  „Wechsel“  bezeichnet.  Ebenso  die
Urkunde,  das  Papier',  in  welchem  das  Versprechen  niedergelegt  ist
und  durch  welches  das  Umwechseln  vermittelt  wird.
Die  gewöhnliche  Benennung  aber  des  gezogenen  Wechsels  ist:
Tratte,  trassirter  Wechsel.
Der  Aussteller,  Trassant  (drawer),  zieht  (trassirt)  auf  den
Bezogenen.
Statt  des  Wortes  trassiren  findet  sich  auch  der  Ausdruck  „abgeben“ ¬
  auf  Jemanden.
Joh.  Christoph.  Franck,  Institu3 -
  Nach  dem  Ort,  auf  welchen  der
tiones  juris  cambialis  (2.  ed.  Jen.  1737
Brief  adressirt  ist,  spricht  man  von
Lib.  I.  Sect.  I.  Tit.  II.  p.  44.  s.):
„Istuc
Frankfurter,  Berliner  u.  dgl.  Papier
cambii  vocabulum  sensu
stricto
Der  Ausdruck  Appoint  bezeichnet,  dass
permutationem  pecuniae  cum  alia  pecunia
ein  Papier  gerade  (à  point)  die  für  eine
designat.  Haec  permutatio  vel  pecuZahlung -
  erforderliche  Summe  ausgleicht
cuniam  utriumque  praesentem  con
(Ausgleichungs-  oder  Abschlusscernit, ¬
  —  —  vel  ad  pécuniam  ex  alterWechsel). ¬
  Demgemäss  sagt  man:  pei
utra  parte  absentem  cum  praesente
appoint  oder  per  appunto  remitope -
  brevis  instrumenti  quasi  pertiren. -
  Früher  bediente  man  sich  statt
mutandam  refertur,  isque  strictissimus
„Appoint“  des  deutschen  Wortes  „die
est  significatus  cambii.  Inde  vox  ista
Spitze“  (Schiebe,  d.  Lehre  v.  d.  Wech.
deipso  etiam  instrumento  seu  litteris
selbrief.  4.  Aufl.  §.  39).  Auch  der  Ausdruck
cambialibus  praedicari  coepit.
„Devise“  wird  für  Wechsel  gebraucht.
2  Anschliessend  an  die  ursprüngliche
Dieser  Ausdruck  bezeichnet  namentGestalt -
  der  Tratte  bezeichnet  man  die
lich  Wechsel  auf  auswärtige  Plätze
selbe  häufig  als  Brief,  Wechselbrief.
z.  B.  „die  Devise  London  ist  gesucht“:
ein  Ausdruck,  welcher  sich  noch  in  ausser„Schweizerische ¬
  Devisen“  d.  h.  Wechsel
deutschen  Wechselordnungen  findet.  Vgl
auf  Plätze  der  Schweiz.
auch  oben  S.  394.
            
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