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etwaigen Beweisaufnahme, eventuell nach Anberaumung eines
neuen Termins und nach neuer Beweisaufnahme zu erlassen. Doch
kann das Gericht, wenn beide Parteien nicht erscheinen, die Sache
für ruhend erklären (§ 41).
Auch ist die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen eingeschränkt ¬
(§ 44). Die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen ¬
Eides kann stets durch Beschluß angeordnet werden
(§ 45). Das Eidesversäumnißverfahren des § 437 C.P.O. ist in
Wegfall gekommen (§ 46). Die Festsetzung der Kosten soll thunlichst
im Urtheil erfolgen (§ 49).
Gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte finden dieselben
Rechtsmittel, wie gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte statt.
Doch ist die Berufung nur zulässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes ¬
den Betrag von 100 M. übersteigt, und die Festsetzung
der Kosten ist gar nicht anfechtbar (§ 55).
Berufungs= und Beschwerdegericht ¬
ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht ¬
seinen Sitz hat (§ 55).
Für das Verfahren vor dem Landgericht ¬
gelten die Vorschriften der Civilproceß=Ordnung. Insbesondere
findet in der Berufungsinstanz Anwaltszwang statt.
Aus den rechtskräftigen und für vorläufig vollstreckbar erklärten
Endurtheilen der Gewerbegerichte, sowie aus den Vergleichen, welche
nach Erhebung der Klage vor den Gewerbegerichten geschlossen werden,
findet Zwangsvollstreckung statt. Die Zwangsvollstreckung richtet sich
nach den Vorschriften der Civilproceß=Ordnung. Vollstreckungsgericht
ist das Amts-, nicht das Gewerbegericht. Aber die in der Zwangsvollstreckungs-Instanz ¬
dem Proceßgericht zugewiesenen Entscheidungen
werden durch das Gewerbegericht erlassen. Der Erlaß der Arrestbefehle ¬
und der einstweiligen Verfügungen in den zur Zuständigkeit
der Gewerbegerichte gehörigen Sachen erfolgt, soweit dazu nach den
Vorschriften der Civilproceß=Ordnung das Proceßgericht zuständig ist,
durch das Gewerbe gericht.
Die Vollziehung der von den Gewerbegerichten ¬
angeordneten Arreste geschieht nach denselben Vorschriften ¬
und durch dieselben Organe, wie die Vollziehung der von
den ordentlichen Gerichten angeordneten Arreste.
Die Kosten des Verfahrens anlangend, so wird für die Verhandlungen ¬
vor den Gewerbegerichten nur eine einmalige nach dem
Werth des Streitgegenstandes verschieden bemessene Gebühr für den
ganzen Rechtsstreit erhoben. Schreib- und Zustellungsgebühren bleiben
außer Ansatz. Im Uebrigen werden die baaren Auslagen nach
Band 23 der Entscheidungen de- R.-O.-H.-G.
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weil Art. 208 H.-G.-B. die Schriftlichkeit zur Gültigkeit der
Zeichnung verlangt.
Nach Nr. 97 vom 11. Februar 1878 (Kreisgerichtshof
Stuttgart)
gewährt das Reichsgesetz vom 16. Dezember 1875 kein Zwangs-
recht gegen den einzelnen Aktionär auf Nachzahlung behufs
Umwandlung der Aktien in Reichswährung.
Nr. 103 vom 30. März 1878 (Handelsgericht Bremen)
führt aus: daß mehrere Liquidatoren einer offenen Handels-
gesellschaft den der Liquidationsfirma zugeschobenen Eid sämmt-
lich leisten müssen, wenn auch jeder einzelne Liquidator er-
mächtigt ist, für sich allein die Liquidationsfirma zu vertreten,
so wie wenn auch die persönlichen Interessen der Liquidatoren
mit einander kollidiren.
Nach Nr. 109 vom 7. Mai 1878 (Stadtgericht
Breslau)
kann der Machtgeber dem Widerrufe seiner Vollmacht
nicht rechtsgültig entsagen, weil die Widerruflichkeit aus dem
Wesen des Vollmachtsvertrages folgt.
Nr. 110 vom 11. Mai 1878 (Kreisgericht Wiesbaden)
besagt: weil der Ehemann der Klägerin nicht so viel verdient,
um ihr den vollen Unterhalt zu gewähren, der getödtete
Sohn aber verpflichtet war, ihr das Fehlende zu ge-
währen, gehe diese Pflicht des Sohnes auf den Eisenbahn-
betriebsunternehmer über.
Nr. 112 vom 15. Mai 1878 (Stadtgericht B.'erlin).
Hat der Indossant dem Acceptanten zugestchert, daß der-
selbe auf Grund der Acceptation des Wechsels nicht in Anspruch
genommen werden solle, und ist mit dem Indossatar bei Er-
theilung des Indossaments verabredet, daß auch er den Accep-
tanten nicht in Anspruch nehmen solle, so handelt nicht