Metadaten : Haas, J.: Kommentar zum Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890

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etwaigen  Beweisaufnahme,  eventuell  nach  Anberaumung  eines
neuen  Termins  und  nach  neuer  Beweisaufnahme  zu  erlassen.  Doch
kann  das  Gericht,  wenn  beide  Parteien  nicht  erscheinen,  die  Sache
für  ruhend  erklären  (§  41).
Auch  ist  die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  eingeschränkt ¬
  (§  44).  Die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen ¬
  Eides  kann  stets  durch  Beschluß  angeordnet  werden
(§  45).  Das  Eidesversäumnißverfahren  des  §  437  C.P.O.  ist  in
Wegfall  gekommen  (§  46).  Die  Festsetzung  der  Kosten  soll  thunlichst
im  Urtheil  erfolgen  (§  49).
Gegen  die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte  finden  dieselben
Rechtsmittel,  wie  gegen  die  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  statt.
Doch  ist  die  Berufung  nur  zulässig,  wenn  der  Werth  des  Streitgegenstandes ¬
  den  Betrag  von  100  M.  übersteigt,  und  die  Festsetzung
der  Kosten  ist  gar  nicht  anfechtbar  (§  55).
Berufungs=  und  Beschwerdegericht ¬
  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht ¬
  seinen  Sitz  hat  (§  55).
Für  das  Verfahren  vor  dem  Landgericht ¬
  gelten  die  Vorschriften  der  Civilproceß=Ordnung.  Insbesondere
findet  in  der  Berufungsinstanz  Anwaltszwang  statt.
Aus  den  rechtskräftigen  und  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten
Endurtheilen  der  Gewerbegerichte,  sowie  aus  den  Vergleichen,  welche
nach  Erhebung  der  Klage  vor  den  Gewerbegerichten  geschlossen  werden,
findet  Zwangsvollstreckung  statt.  Die  Zwangsvollstreckung  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  der  Civilproceß=Ordnung.  Vollstreckungsgericht
ist  das  Amts-,  nicht  das  Gewerbegericht.  Aber  die  in  der  Zwangsvollstreckungs-Instanz ¬
  dem  Proceßgericht  zugewiesenen  Entscheidungen
werden  durch  das  Gewerbegericht  erlassen.  Der  Erlaß  der  Arrestbefehle ¬
  und  der  einstweiligen  Verfügungen  in  den  zur  Zuständigkeit
der  Gewerbegerichte  gehörigen  Sachen  erfolgt,  soweit  dazu  nach  den
Vorschriften  der  Civilproceß=Ordnung  das  Proceßgericht  zuständig  ist,
durch  das  Gewerbe  gericht.
Die  Vollziehung  der  von  den  Gewerbegerichten ¬
  angeordneten  Arreste  geschieht  nach  denselben  Vorschriften ¬
  und  durch  dieselben  Organe,  wie  die  Vollziehung  der  von
den  ordentlichen  Gerichten  angeordneten  Arreste.
Die  Kosten  des  Verfahrens  anlangend,  so  wird  für  die  Verhandlungen ¬
  vor  den  Gewerbegerichten  nur  eine  einmalige  nach  dem
Werth  des  Streitgegenstandes  verschieden  bemessene  Gebühr  für  den
ganzen  Rechtsstreit  erhoben.  Schreib-  und  Zustellungsgebühren  bleiben
außer  Ansatz.  Im  Uebrigen  werden  die  baaren  Auslagen  nach
            

Band 23 der Entscheidungen de- R.-O.-H.-G.

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weil Art. 208 H.-G.-B. die Schriftlichkeit zur Gültigkeit der
Zeichnung verlangt.
Nach Nr. 97 vom 11. Februar 1878 (Kreisgerichtshof
Stuttgart)
gewährt das Reichsgesetz vom 16. Dezember 1875 kein Zwangs-
recht gegen den einzelnen Aktionär auf Nachzahlung behufs
Umwandlung der Aktien in Reichswährung.
Nr. 103 vom 30. März 1878 (Handelsgericht Bremen)
führt aus: daß mehrere Liquidatoren einer offenen Handels-
gesellschaft den der Liquidationsfirma zugeschobenen Eid sämmt-
lich leisten müssen, wenn auch jeder einzelne Liquidator er-
mächtigt ist, für sich allein die Liquidationsfirma zu vertreten,
so wie wenn auch die persönlichen Interessen der Liquidatoren
mit einander kollidiren.
Nach Nr. 109 vom 7. Mai 1878 (Stadtgericht
Breslau)
kann der Machtgeber dem Widerrufe seiner Vollmacht
nicht rechtsgültig entsagen, weil die Widerruflichkeit aus dem
Wesen des Vollmachtsvertrages folgt.
Nr. 110 vom 11. Mai 1878 (Kreisgericht Wiesbaden)
besagt: weil der Ehemann der Klägerin nicht so viel verdient,
um ihr den vollen Unterhalt zu gewähren, der getödtete
Sohn aber verpflichtet war, ihr das Fehlende zu ge-
währen, gehe diese Pflicht des Sohnes auf den Eisenbahn-
betriebsunternehmer über.
Nr. 112 vom 15. Mai 1878 (Stadtgericht B.'erlin).
Hat der Indossant dem Acceptanten zugestchert, daß der-
selbe auf Grund der Acceptation des Wechsels nicht in Anspruch
genommen werden solle, und ist mit dem Indossatar bei Er-
theilung des Indossaments verabredet, daß auch er den Accep-
tanten nicht in Anspruch nehmen solle, so handelt nicht

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