Volltext : Bar, Carl Ludwig von: ¬Die Lehre vom Kausalzusammenhang im Recht, besonders im Strafrecht

§.  7.  Casuistik  2c.
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Ja  man  wird  sagen  können,  daß  Verbrecher,  die  sich  der  Ergreifung
zu  entziehen  suchen,  sich  Gefahren  aussetzen,  sei  sogar  wünschenswerth. ¬
  Allein  im  vorliegenden  Falle  waren  die  Verfolger  über
die  Grenzen  der  erlaubten  Verfolgung  jedenfalls  hinausgegangen,
indem  sie  den  Verfolgten  mit  Mißhandlungen  bedrohten,  welche
durch  eine  etwaige  besondere  Vertheidigung  des  Verfolgten  in
keiner  Weise  gerechtfertigt  waren.  Hier  war  es  sogar  gar  nicht
einmal  objectiv  unvernünftig  oder  unwahrscheinlich,  daß  der  Verfolgte ¬
  lieber  in  den  See  gieng,  als  daß  er  sich  schweren  Mißhandlungen ¬
  aussetzte;  und  noch  mehr  war  dies  in  Anschlag  zu  bringen,
wenn  man  seine  Bestürzung  mit  in  Betracht  zieht.  Dieser  Entschluß ¬
  war  somit  keineswegs  als  eine  regelwidrige  Folge,  vielmehr
als  eine  der  Regel  entsprechende  Folge  der  unerlaubten  Handlungsweise ¬
  der  Angeklagten  zu  betrachten;  sie  haben  ihn  daher
mitzuvertreten.
Schwieriger  wird  die  Entscheidung,  wenn  man  annimmt,  daß
die  Angeklagten  den  Verunglückten  nicht  mit  Mißhandlungen  bedrohten. ¬
  Hier  würde  nach  den  Motiven  der  Obertribunalsentscheidung ¬
  das  Obertribunal  freigesprochen  haben!3,  während  die
beiden  früheren  Instanzen  die  Gefährlichkeit  der  Verfolgung  für
eine  Verurtheilung  ausreichend  erachtet  haben.  Das  Appellations
gericht  bemerkt,  es  falle  den  Angeklagten  nicht  zur  Last,  wenn  sie
dem  Verfolgten  die  anderweite  Flucht  abschnitten  und  ihn  dadurch ¬
  veranlaßten,  in  den  See  zu  gehen;  es  sei  aber  kein  Grund
vorhanden  gewesen,  nachdem  letzteres  geschehen,  die  Verfolgung
in  gefahrvoller  Weise  fortzusetzen.  „Die  Ergreifung  des  B.  war
auch  ohne  seine  Verfolgung  möglich,  wenn  die  Angeklagten  abwarteten, ¬
  bis  er  sich  freiwillig  wieder  aus  dem  See  herausbegeben
werde.  Die  Ergreifung  aber  war  nicht  einmal  absolut  nothwendig;
es  kam  nur  auf  Feststellung  der  Person  an,  die  auch  durch  andere
Mittel  erfolgen  konnte.
Die  Frage,  ob  die  Verhaftung  absolut  nothwendig  war,  ist
meines  Erachtens  hier  unerheblich;  selbst  wenn  sie  illegal  war,
war  sie  doch  an  und  für  sich  nicht  ein  Motiv,  welches  der  Regel
nach  den  B.  veranlassen  mußte,  den  gefährlichen  Weg  im  See
fortzusetzen.  Allerdings  aber  hat  bei  solchen  Gelegenheiten  der
Verfolger  billige  Rücksicht  zu  nehmen  auf  die  nicht  außer  der
13  Dem  scheint  auch  Goltdammer  S.  784  beizustimmen.
            
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