§. 7. Casuistik 2c.
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Ja man wird sagen können, daß Verbrecher, die sich der Ergreifung
zu entziehen suchen, sich Gefahren aussetzen, sei sogar wünschenswerth. ¬
Allein im vorliegenden Falle waren die Verfolger über
die Grenzen der erlaubten Verfolgung jedenfalls hinausgegangen,
indem sie den Verfolgten mit Mißhandlungen bedrohten, welche
durch eine etwaige besondere Vertheidigung des Verfolgten in
keiner Weise gerechtfertigt waren. Hier war es sogar gar nicht
einmal objectiv unvernünftig oder unwahrscheinlich, daß der Verfolgte ¬
lieber in den See gieng, als daß er sich schweren Mißhandlungen ¬
aussetzte; und noch mehr war dies in Anschlag zu bringen,
wenn man seine Bestürzung mit in Betracht zieht. Dieser Entschluß ¬
war somit keineswegs als eine regelwidrige Folge, vielmehr
als eine der Regel entsprechende Folge der unerlaubten Handlungsweise ¬
der Angeklagten zu betrachten; sie haben ihn daher
mitzuvertreten.
Schwieriger wird die Entscheidung, wenn man annimmt, daß
die Angeklagten den Verunglückten nicht mit Mißhandlungen bedrohten. ¬
Hier würde nach den Motiven der Obertribunalsentscheidung ¬
das Obertribunal freigesprochen haben!3, während die
beiden früheren Instanzen die Gefährlichkeit der Verfolgung für
eine Verurtheilung ausreichend erachtet haben. Das Appellations
gericht bemerkt, es falle den Angeklagten nicht zur Last, wenn sie
dem Verfolgten die anderweite Flucht abschnitten und ihn dadurch ¬
veranlaßten, in den See zu gehen; es sei aber kein Grund
vorhanden gewesen, nachdem letzteres geschehen, die Verfolgung
in gefahrvoller Weise fortzusetzen. „Die Ergreifung des B. war
auch ohne seine Verfolgung möglich, wenn die Angeklagten abwarteten, ¬
bis er sich freiwillig wieder aus dem See herausbegeben
werde. Die Ergreifung aber war nicht einmal absolut nothwendig;
es kam nur auf Feststellung der Person an, die auch durch andere
Mittel erfolgen konnte.
Die Frage, ob die Verhaftung absolut nothwendig war, ist
meines Erachtens hier unerheblich; selbst wenn sie illegal war,
war sie doch an und für sich nicht ein Motiv, welches der Regel
nach den B. veranlassen mußte, den gefährlichen Weg im See
fortzusetzen. Allerdings aber hat bei solchen Gelegenheiten der
Verfolger billige Rücksicht zu nehmen auf die nicht außer der
13 Dem scheint auch Goltdammer S. 784 beizustimmen.