Volltext : Bar, Carl Ludwig von: ¬Die Lehre vom Kausalzusammenhang im Recht, besonders im Strafrecht

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§.  14.  Anwendung  des  Causalitätsprincips  2c.
wellen.  Jenes  Uebermaß  wird  freilich  nur  in  seltenen  Fällen  vorliegen, ¬
  wogegen  z.  B.  Erschütterungen  eines  Gebäudes  durch  einen
auch  regelrechten  Eisenbahnbetrieb  zweifellos  einen  Entschädigungsanspruch ¬
  begründen“.  Das  Aussprühen  von  Funken  durch  eine
Locomotive  wird,  wie  z.  B.  auch  vom  Oberappellationsgericht  zu
München  erkannt  ist',  hiernach  die  Eisenbahnverwaltung  zum  Ersatze ¬
  des  verursachten  Brandschadens  verpflichten,  ohne  daß  dazu
eine  besondere?  Culpa  der  Verwaltung  oder  ihrer  Beamten  vorausgesetzt ¬
  wird.  Der  Bahnbetrieb  setzt  die  anliegenden  Grundstücke ¬
  in  dieser  Beziehung  einer  außergewöhnlichen  Gefahr  aus,
und  es  kommt  auch  darauf  nicht  an,  daß  etwa  der  Schaden  durch
Sturmwind  oder  besondere  Dürre  veranlaßt  wurde.  Denn  daß
Beides  während  eines  fortdauernden  Betriebes  öfter  eintritt,  ist
selbstverständlich  und  kann  nicht  als  das  Eingreifen  einer  neuen
Causalität  betrachtet  werden.  Dagegen  dürfen  die  Anlieger  auch
rerseits  nicht  besondere  Unvorsichtigkeiten  begehen;  z.  B.  werden
sie  nicht  nahe  dem  Bahnkörper  im  Walde  viel  Reisig  aufsammeln
dürfen  und  überhaupt  auf  den  Eisenbahnbetrieb,  um  dessen  Gefährlichkeit ¬
  nicht  zu  erhöhen,  eine  billige  Rücksicht  nehmen  müssen"
Auch  die  Entschädigungspflicht  des  Staates,  bez.  der  Gemeinden
wegen  Benachtheiligung  von  Grundstücken  durch  Tieferlegen  von
Straßen,  ist  nach  diesen  Grundsätzen  zu  beurtheilen*.  „Der  Bau
eines  Hauses  kann",  wie  die  Motive  des  in  Anm.  10  citirten
Rostocker  Erkenntnisses  sagen,  „nur  in  dem  Vertrauen  auf  die
6  Urtheil  des  Oberhofgerichts  zu  Mannheim  (1857),  Seuffert  XII.
Nr.  124.  Hier  wird  wieder  Gewicht  gelegt  auf  das  „Außergewöhnliche"  der
Erschütterungen.
Seuffert  XIV.  Nr.  208.  Siehe  auch  Urtheil  des  Oberhofgerichts  zu
Mannheim  (1859),  Seuffert  XIII.  Nr.  235.
8  Z.  B.  durch  Gebrauch  unvollkommener  Maschinen.  Die  Causalität
liegt  schon  in  der  Einrichtung  eines  gefährlichen  Gewerbebetriebes.  Vgl.  auch
das  angeführte  Münchener  Urtheil,  welches  die  Actio  legis  Aquiliae  für  begründet ¬
  erachtet.
9  Das  wird  nicht  genügend  berücksichtigt  in  den  Motiven  des  citirten
Mannheimer  Erkenntnisses.  Freilich  besteht  hier  keine  klagbare  Obligation
gegen  den  Eigenthümer.  Aber  besteht  eine  solche  z.  B.  gegen  die  Passanten
einer  Straße,  welche  doch  auch  sehr  oft,  um  nicht  beschädigt  zu  werden,  ausweichen ¬
  müssen  u.  s.  w.?
10  Vgl.  Urtheile  des  O.A.G.  zu  Darmstadt  (1848)  Seuffert  VII.  Nr.  184,
des  O.A.G.  zu  Wiesbaden  (1862)  Seuffert  XVIII.  Nr.  141,  des  O.A.G.  zu
Rostock  Seuffert  XXII.  Nr.  144.
            
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