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§. 14. Anwendung des Causalitätsprincips 2c.
wellen. Jenes Uebermaß wird freilich nur in seltenen Fällen vorliegen, ¬
wogegen z. B. Erschütterungen eines Gebäudes durch einen
auch regelrechten Eisenbahnbetrieb zweifellos einen Entschädigungsanspruch ¬
begründen“. Das Aussprühen von Funken durch eine
Locomotive wird, wie z. B. auch vom Oberappellationsgericht zu
München erkannt ist', hiernach die Eisenbahnverwaltung zum Ersatze ¬
des verursachten Brandschadens verpflichten, ohne daß dazu
eine besondere? Culpa der Verwaltung oder ihrer Beamten vorausgesetzt ¬
wird. Der Bahnbetrieb setzt die anliegenden Grundstücke ¬
in dieser Beziehung einer außergewöhnlichen Gefahr aus,
und es kommt auch darauf nicht an, daß etwa der Schaden durch
Sturmwind oder besondere Dürre veranlaßt wurde. Denn daß
Beides während eines fortdauernden Betriebes öfter eintritt, ist
selbstverständlich und kann nicht als das Eingreifen einer neuen
Causalität betrachtet werden. Dagegen dürfen die Anlieger auch
rerseits nicht besondere Unvorsichtigkeiten begehen; z. B. werden
sie nicht nahe dem Bahnkörper im Walde viel Reisig aufsammeln
dürfen und überhaupt auf den Eisenbahnbetrieb, um dessen Gefährlichkeit ¬
nicht zu erhöhen, eine billige Rücksicht nehmen müssen"
Auch die Entschädigungspflicht des Staates, bez. der Gemeinden
wegen Benachtheiligung von Grundstücken durch Tieferlegen von
Straßen, ist nach diesen Grundsätzen zu beurtheilen*. „Der Bau
eines Hauses kann", wie die Motive des in Anm. 10 citirten
Rostocker Erkenntnisses sagen, „nur in dem Vertrauen auf die
6 Urtheil des Oberhofgerichts zu Mannheim (1857), Seuffert XII.
Nr. 124. Hier wird wieder Gewicht gelegt auf das „Außergewöhnliche" der
Erschütterungen.
Seuffert XIV. Nr. 208. Siehe auch Urtheil des Oberhofgerichts zu
Mannheim (1859), Seuffert XIII. Nr. 235.
8 Z. B. durch Gebrauch unvollkommener Maschinen. Die Causalität
liegt schon in der Einrichtung eines gefährlichen Gewerbebetriebes. Vgl. auch
das angeführte Münchener Urtheil, welches die Actio legis Aquiliae für begründet ¬
erachtet.
9 Das wird nicht genügend berücksichtigt in den Motiven des citirten
Mannheimer Erkenntnisses. Freilich besteht hier keine klagbare Obligation
gegen den Eigenthümer. Aber besteht eine solche z. B. gegen die Passanten
einer Straße, welche doch auch sehr oft, um nicht beschädigt zu werden, ausweichen ¬
müssen u. s. w.?
10 Vgl. Urtheile des O.A.G. zu Darmstadt (1848) Seuffert VII. Nr. 184,
des O.A.G. zu Wiesbaden (1862) Seuffert XVIII. Nr. 141, des O.A.G. zu
Rostock Seuffert XXII. Nr. 144.