Metadaten : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Feststellung  besonders  vorgeschrieben  ist  2*);  die  Ergebnisse
des  Augenscheins,  des  Zeugen-  und  Sachverständigenbeweises;
die  Entscheidungen  des  Gerichtes  und  deren  Verkündigung
(§.  1411  d.  E.).  Selbst  die  Feststellung  der  Aussagen  der
Zeugen  kann  unterbleiben,  wenn  die  Vernehmung  vor  dem
Processgerichte  erfolgt  und  das  Endurtheil  der  Berufung
nicht  unterliegt  (§.  141  d.  E.).  Es  ist  klar,  dass  ein  Gerichtsprotokoll -
  dieser  Art  dem  oberen  Richter  keine  bestimmte ¬
  Vorstellung  von  dem  Verfahren  vor  dem  ersten
Richter  zu  geben  vermag,  da  es  sehr  oft  ausser  den  for
mellen  Aufzeichnungen  nichts  als  das  Urtheil  des  Richters,
in  allen  Fällen  aber  keine  fortlaufende  zusammenhängende
Darstellung  der  Verhandlung,  sondern  blos  einzelne  frag
mentarische  Notizen  über  besonders  wichtige  Ereignisse  des
30)
Processes  enthalten  wird.
2)  Besonders  angeordnet  ist  in  dem  Entwurf  die  Feststellung  der
nachfolgenden  Thatsachen:  §.  241,  Aufforderung  des  Vorsitzenden  an  die
beweispflichtige  Partei  zur  Nachweisung  unbewiesener  Thatumstände;
§§.  254,  255,  Anträge  und  Erklärungen,  welche  von  dem  Inhalte  der
Schriftsätze  abweichen;  §.  444,  Feststellung  der  Parteienerklärungen  im
Verfahren  vor  den  Amts-  und  Handelsgerichten.  Hier  kommt  vorzüglich
die  Bestimmung  des  §.  255  d.  E.  in  Betracht,  wornach  wesentliche  Erklärungen, ¬
  welche  in  den  vorbereitenden  Schriftsätzen  nicht  enthalten  sind,
oder  wesentliche  Abweichungen  von  dem  Inhalte  solcher  Schriftsätze,
mögen  die  Abweichungen  in  Zusätzen,  Weglassungen  oder  sonstigen  Veränderungen -
  bestehen,  auf  Antrag  durch  Schriftsätze,  welche  dem  Proto
kolle  beigefügt  werden,  festzustellen  sind.
**)  Mit  Rücksicht  auf  diesen  fragmentarischen  Inhalt  des  Protokolls
ist  die  Bestimmung  des  §.  144  d.  E.,  wornach  die  Beobachtung  der  für
die  mündliche  Verhandlung  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nur  durch
das  Protokoll  bewiesen  werden  kann,  im  höchsten  Grade  bedenklich  und
würde  in  der  Rechtsanwendung  zu  den  weitgehendsten  Zweifeln  führen.
Denn  was  ist  unter  den  „für  die  mündliche  Verhandlung  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten“  zu  verstehen,  deren  Beobachtung  ausschliesslich  durch
das  Sitzungsprotokoll  erwiesen  werden  kann?  Die  Motive  zu  dem  preussischen ¬
  Entwurf  v.  J.  1864,  §.  278,  welcher  mit  dem  §.  144  d.  E.  fast
wörtlich  gleichlautend  ist,  machen  einen  Unterschied  zwischen  den  für  die
einzelne  Processsache  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  und  den  Erklärungen,
welche  die  Parteien  in  der  Sitzung  abgegeben  haben;  nur  auf  erstere,
            
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