Rechtliche Bedeutung der Einträge.
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§ 5.
eingetragenen Hypotheken stattgefunden *2), und die Generalhypotheken
des älteren Rechtes ergriffen bis zum Ablauf des Uebergangsjahrs auch
das künftig zu erwerbende Grundvermögen des Hypothekbestellers!
Hiernach sind denn auch einzelne Folgesätze des Systems der
Publicität, welche das hannoversche Gesetz gewissermaßen nothgedrungen
angenommen hat, lediglich als singuläre einer weiteren Ausdehnung
nicht fähige Ausnahmen aufzufassen, so insbesondere die Bestimmung
des § 33 über die Löschung der Hypothek, in welcher der eben aufgestellte ¬
Satz, daß das hannoversche Hypothekenbuch das System der
Publicität nach ihrer negativen Seite verwirkliche,
am klarsten zu
Tage tritt. Die Hypothek erlischt durch die Löschung im Hypothekenbuche ¬
(vgl. unten § 20) ohne Rücksicht darauf,
ob die rechtlichen
Voraussetzungen der Löschung vorhanden waren.
Noch weniger schützt selbstverständlich die Einsicht des Hypothekenbuchs ¬
gegen Anfechtung der Hypothek aus dem Grunde, daß der Besteller ¬
derselben nicht Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks war 3
daß er aus besonderen Gründen, z. B. weil das Gut ein Fideicommißoder ¬
unveräußerliches Stammgut 4), das Grundstück Pertinenz eines
la) Ebenso sind die bei den früheren höheren Gerichten eingetragenen
Hypotheken, welche Sachen oder Personen mit privilegirtem Gerichtsstande betrafen,
nach Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes (1. Octbr. 1848) regelmäßig
nicht umgeschrieben; die betreffenden Bücher sind abgegeben an das Amtsgericht des
Orts, wo das frühere höhere Gericht (meistens mit größerem Bezirke) seinen Sitz
hatte; insoweit können jetzt auch noch ältere Hypotheken gelten, die bei dem Judex
rei sitae nicht inscribirt sind. Vgl. Gesetz v. 14. Juni 1854.
2) Da die Löschung — auch nach hannoverschem Rechte doch nicht in einem
wirklichen Austilgen der Stelle des Hypothekenbuchs besteht, auf welche die Hypothek
eingetragen wurde, vielmehr nach dem Systeme der öffentlichen Bücher auch wieder
als ein positiver Eintrag erscheint, dessen Wirkungen freilich in der Hauptsache durch
eine „Negative" ausgedrückt werden können, so tritt hier der Mangel eines festen
Uebrigens muß nach
Princips des hannoverschen Hypothekenrechts am besten hervor.
dem Satze, daß eine stärkere Wirkung, die einem Majus gegenüber eintritt, um so
mehr einem Minus gegenüber zu gelten hat, das über die Löschung Verordnete auch
für jeden einer eingetragenen Hypothek nachtheiligen Eintrag
gelten.
3) Das Gesetz hat über die Convalescenz der Hypotheken sogar einen besondern
Paragraphen (§ 28)
4) Allerdings ist in neueren Gesetzen seit der Verordnung 1828 vorgeschrieben, ¬
daß solche Qualitäten in das Hypothekenbuch eingetragen werden müssen,
um Gültigkeit gegen Dritte zu erlangen. Allein dies gilt, soviel mir bekannt, immer