Volltext : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

Rechtliche  Bedeutung  der  Einträge.
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§  5.
eingetragenen  Hypotheken  stattgefunden  *2),  und  die  Generalhypotheken
des  älteren  Rechtes  ergriffen  bis  zum  Ablauf  des  Uebergangsjahrs  auch
das  künftig  zu  erwerbende  Grundvermögen  des  Hypothekbestellers!
Hiernach  sind  denn  auch  einzelne  Folgesätze  des  Systems  der
Publicität,  welche  das  hannoversche  Gesetz  gewissermaßen  nothgedrungen
angenommen  hat,  lediglich  als  singuläre  einer  weiteren  Ausdehnung
nicht  fähige  Ausnahmen  aufzufassen,  so  insbesondere  die  Bestimmung
des  §  33  über  die  Löschung  der  Hypothek,  in  welcher  der  eben  aufgestellte ¬
  Satz,  daß  das  hannoversche  Hypothekenbuch  das  System  der
Publicität  nach  ihrer  negativen  Seite  verwirkliche,
am  klarsten  zu
Tage  tritt.  Die  Hypothek  erlischt  durch  die  Löschung  im  Hypothekenbuche ¬
  (vgl.  unten  §  20)  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  die  rechtlichen
Voraussetzungen  der  Löschung  vorhanden  waren.
Noch  weniger  schützt  selbstverständlich  die  Einsicht  des  Hypothekenbuchs ¬
  gegen  Anfechtung  der  Hypothek  aus  dem  Grunde,  daß  der  Besteller ¬
  derselben  nicht  Eigenthümer  des  verpfändeten  Grundstücks  war  3
daß  er  aus  besonderen  Gründen,  z.  B.  weil  das  Gut  ein  Fideicommißoder ¬
  unveräußerliches  Stammgut  4),  das  Grundstück  Pertinenz  eines
la)  Ebenso  sind  die  bei  den  früheren  höheren  Gerichten  eingetragenen
Hypotheken,  welche  Sachen  oder  Personen  mit  privilegirtem  Gerichtsstande  betrafen,
nach  Aufhebung  des  privilegirten  Gerichtsstandes  (1.  Octbr.  1848)  regelmäßig
nicht  umgeschrieben;  die  betreffenden  Bücher  sind  abgegeben  an  das  Amtsgericht  des
Orts,  wo  das  frühere  höhere  Gericht  (meistens  mit  größerem  Bezirke)  seinen  Sitz
hatte;  insoweit  können  jetzt  auch  noch  ältere  Hypotheken  gelten,  die  bei  dem  Judex
rei  sitae  nicht  inscribirt  sind.  Vgl.  Gesetz  v.  14.  Juni  1854.
2)  Da  die  Löschung  —  auch  nach  hannoverschem  Rechte  doch  nicht  in  einem
wirklichen  Austilgen  der  Stelle  des  Hypothekenbuchs  besteht,  auf  welche  die  Hypothek
eingetragen  wurde,  vielmehr  nach  dem  Systeme  der  öffentlichen  Bücher  auch  wieder
als  ein  positiver  Eintrag  erscheint,  dessen  Wirkungen  freilich  in  der  Hauptsache  durch
eine  „Negative"  ausgedrückt  werden  können,  so  tritt  hier  der  Mangel  eines  festen
Uebrigens  muß  nach
Princips  des  hannoverschen  Hypothekenrechts  am  besten  hervor.
dem  Satze,  daß  eine  stärkere  Wirkung,  die  einem  Majus  gegenüber  eintritt,  um  so
mehr  einem  Minus  gegenüber  zu  gelten  hat,  das  über  die  Löschung  Verordnete  auch
für  jeden  einer  eingetragenen  Hypothek  nachtheiligen  Eintrag
gelten.
3)  Das  Gesetz  hat  über  die  Convalescenz  der  Hypotheken  sogar  einen  besondern
Paragraphen  (§  28)
4)  Allerdings  ist  in  neueren  Gesetzen  seit  der  Verordnung  1828  vorgeschrieben, ¬
  daß  solche  Qualitäten  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden  müssen,
um  Gültigkeit  gegen  Dritte  zu  erlangen.  Allein  dies  gilt,  soviel  mir  bekannt,  immer
            
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