Volltext : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

I.  Begriff  und  Eigenschaften  der  Hypothek.
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(§  5.
Gesetze  besteht  vielmehr  das  System  der  Publicität  nur,  wie  man  sich
ausdrücken  darf,  negativ,  und  auch  nur  in  Beziehung  auf  Hypotheken.
„Es  gilt  keine  Hypothek,  die  nicht  in  das  Hypothekenbuch  des  zuständigen ¬
  Richters  eingetragen  wird.  Aber  es  gilt  keineswegs  der  Satz,  daß
eine  eingetragene  Hypothek  zu  Gunsten  eines  dritten  gutgläubigen  Erwerbers ¬
  unbedingt  verfolgbar  sei.  Nicht  nur  fehlt  es  an  einer  derartigen
allgemeinen  Bestimmung,  welche  dem  bestehenden  durchaus  abweichenden
Rechte  gegenüber  unerläßlich  gewesen  wäre.  Es  mangeln  dazu  auch
alle  Grundlagen,  insbesondere  die  Berechtigung  des  Besitztitels,  die
Auflassung  u.  s.  w.  und  nach  den  Motiven  sollte  überhaupt  das  Gesetz
nur  die  dringendsten  Uebelstände  des  bisherigen  Rechtszustandes  beseitigen, ¬
  kein  vollständiges  neues  System  mit  sich  bringen.  Nicht  einmal
Das  kann  man  sagen,  daß  eine  Hypothek,  welche  aus  dem  Hypothekenbuche ¬
  nicht  ersichtlich  sei,  nicht  gelte.  Denn  wenn  es  auch  im  §  6  heißt:
„Eine  Hypothek  entsteht  nur  durch  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch ¬

und  wenn  auch  in  Folge  der  Uebergangsbestimmungen  die  gesetzlichen
Hypotheken  des  früheren  Rechts  jetzt  wohl  sämmtlich  in  die  Hypothekenbücher ¬
  nach  §§  86,  92  des  Gesetzes  eingetragen  sind  (eine  Ausnahme
wäre  nur  auf  Grund  der  Uebergangsbestimmung  des  §  103  denkbar,
wird  aber  jetzt  nicht  mehr  vorkommen),  und  die  früher  eingetragenen
Generalhypotheken  die  nach  Ablauf  des  Uebergangsjahrs  (also  vom
15.  März  1867  an)  von  dem  Hypothekbesteller  erworbenen  Immobilien ¬
  nicht  mehr  ergreifen  (§  88  des  Gesetzes),  so  gewährt  das
Hypothekenbuch  doch  keine  Sicherheit  dagegen,  daß  nicht  ein  Grundstück, ¬
  welches  an  einer  Stelle  mit  einer  Hypothek  beschwert  erscheint,
nicht  noch  an  einer  anderen  Stelle  bereits  früher  mit  einer  Hypothet
belastet  wurde.  Denn  einerseits  wird  über  die  einzelnen  Grundstücke,
die  ja  auch  besondere  Folien  nicht  haben,  nicht  ein  Register  geführt,  und
andererse
ts  sind  auch  die  Generalhypotheken  einem  späteren  Erwerber
und  den  von  ihm  bestellten  Hypotheken  gegenüber  unbedingt  wirksam,
ja  es  hat  nicht  einmal  eine  Uebertragung  der  in  die  älteren  Bücher
rechtlichen  Wirkungen  hervor,  die  der  Handlung  nach  jenen  Einträgen  angemessen
sind."  —  Vgl.  Mecklenburgische  rev.  Stadtbuchordnung  v.  1857  §  36.  Hypothekenordnung ¬
  für  Landgüter  v.  1846  §  25.  Königl.  sächs.  bürgerl.  Gesetzb.  von  1863
§  278.
            
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