I. Begriff und Eigenschaften der Hypothek.
28
(§ 5.
Gesetze besteht vielmehr das System der Publicität nur, wie man sich
ausdrücken darf, negativ, und auch nur in Beziehung auf Hypotheken.
„Es gilt keine Hypothek, die nicht in das Hypothekenbuch des zuständigen ¬
Richters eingetragen wird. Aber es gilt keineswegs der Satz, daß
eine eingetragene Hypothek zu Gunsten eines dritten gutgläubigen Erwerbers ¬
unbedingt verfolgbar sei. Nicht nur fehlt es an einer derartigen
allgemeinen Bestimmung, welche dem bestehenden durchaus abweichenden
Rechte gegenüber unerläßlich gewesen wäre. Es mangeln dazu auch
alle Grundlagen, insbesondere die Berechtigung des Besitztitels, die
Auflassung u. s. w. und nach den Motiven sollte überhaupt das Gesetz
nur die dringendsten Uebelstände des bisherigen Rechtszustandes beseitigen, ¬
kein vollständiges neues System mit sich bringen. Nicht einmal
Das kann man sagen, daß eine Hypothek, welche aus dem Hypothekenbuche ¬
nicht ersichtlich sei, nicht gelte. Denn wenn es auch im § 6 heißt:
„Eine Hypothek entsteht nur durch Eintragung in das Hypothekenbuch ¬
und wenn auch in Folge der Uebergangsbestimmungen die gesetzlichen
Hypotheken des früheren Rechts jetzt wohl sämmtlich in die Hypothekenbücher ¬
nach §§ 86, 92 des Gesetzes eingetragen sind (eine Ausnahme
wäre nur auf Grund der Uebergangsbestimmung des § 103 denkbar,
wird aber jetzt nicht mehr vorkommen), und die früher eingetragenen
Generalhypotheken die nach Ablauf des Uebergangsjahrs (also vom
15. März 1867 an) von dem Hypothekbesteller erworbenen Immobilien ¬
nicht mehr ergreifen (§ 88 des Gesetzes), so gewährt das
Hypothekenbuch doch keine Sicherheit dagegen, daß nicht ein Grundstück, ¬
welches an einer Stelle mit einer Hypothek beschwert erscheint,
nicht noch an einer anderen Stelle bereits früher mit einer Hypothet
belastet wurde. Denn einerseits wird über die einzelnen Grundstücke,
die ja auch besondere Folien nicht haben, nicht ein Register geführt, und
andererse
ts sind auch die Generalhypotheken einem späteren Erwerber
und den von ihm bestellten Hypotheken gegenüber unbedingt wirksam,
ja es hat nicht einmal eine Uebertragung der in die älteren Bücher
rechtlichen Wirkungen hervor, die der Handlung nach jenen Einträgen angemessen
sind." — Vgl. Mecklenburgische rev. Stadtbuchordnung v. 1857 § 36. Hypothekenordnung ¬
für Landgüter v. 1846 § 25. Königl. sächs. bürgerl. Gesetzb. von 1863
§ 278.