Volltext : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

Rechtliche  Bedeutung  der  Einträge.
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§  5.)
Sehr  wichtig  ist  endlich  noch,  daß  nach  §  8  der  Ministerialbekanntmachung ¬
  eine  Uebertragung  der  bereits  eingetragenen  Hypotheken  aus
den  älteren  sehr  verschiedenartig  eingerichteten  und  zum  Theil  sehr
wenig  mit  Sicherheit  zu  übersehenden  Hypothekenbüchern  bei  den  meisten
Amtsgerichten  nicht  stattgefunden  hat,  daß  diese  alten  Bücher  also  noch
lange  Zeit  von  erheblicher  Wichtigkeit  sein  müssen,  und  daß  überhaupt
(vgl.  §§  2,  3  der  Bekanntmachung)  die  Fortführung  der  älteren
Hypothekenbücher  in  einzelnen  Bezirken  ausnahmsweise  vom  Justizministerium ¬
  genehmigt  werden  konnte14),  wie  denn  in  der  Bekanntmachung ¬
  überhaupt  Modificationen  der  Einrichtung  der  Hypothekenbücher ¬
  für  einzelne  Bezirke,  besonders  für  Städte,  zuzulassen,  vorbehalten
wurde.
Eine  Taxirung  des  Grundstückes  behuf  Eintragung  einer  Hypothek
findet  in  Hannover  nicht  statt,  und  werden  auf  den  Werth  der  Grundstücke ¬
  bezügliche  Bemerkungen  auch  in  das  Hypothekenbuch  nicht  aufgenommen. ¬
  Ueber  den  Fall,  daß  ein  Hypothekenbuch  zerstört  werden
sollte,  trifft  das  hannoversche  Gesetz  keine  Bestimmungen.  Vielleicht
würde  hier  ein  Specialgesetz  nothwendig  werden.
Legalitäts=  oder
b.  Rechtliche  Bedeutung  der  Einträge.
Consensprincip?
§  5.
Das  hannoversche  Gesetz  ruht  nicht  auf  dem  Principe  der  Publicität ¬
  in  dem  Sinne,  daß  im  Verhältniß  zu  dritten  bei  dem  ursprünglichen ¬
  Rechtsgeschäfte  nicht  betheiligten  Personen,  insoweit  solche
in  gutem  Glauben  gehandelt  haben,  das  Hypothekenbuch  unbedingte
Gültigkeit  und  Wirksamkeit  haben  soll.  *)  Nach  dem  hannoverschen
14)  So  werden  für  die  Stadt  Hannover  die  alten  Specialhypothekenbücher
auch
für  neue  Hypotheken  fortbenutzt.
1)  Preuß.  allgem.  Landr.  1.  20  §  534.  Bair.  Hypothekengesetz  §§  31.  32.
Königl.  sächs.  Gesetz  v.  6.  Novbr.  1843,  §§  2.  3.  „Vermöge  der  Oeffentlichkeit  des
Grund=  und  Hypothekenbuchs  bringt  jede  im  Vertrauen  auf  dasselbe  vorgenommene
Handlung,  die  sich  auf  das  Eigenthum  oder  ein  anderes  dingliches  Recht  an  einem
Grundstücke  bezieht,  in  Ansehung  Desjeuigen,  welcher  nach  den  im  Grund=  und
Hyvothekenbuche  befindlichen  Einträgen  und  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat,  alle
            
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