Das Hypothekenbuch.
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§ 1.)
Häuserlisten, welche jährlich berichtigt werden, eingetragen. Nach dem
der Ministerialbekanntmachung beigefügten Probeformulare braucht die
fintragung eines Eigenthumswechsels aber keineswegs mit genauer
Angabe des Datums zu geschehen. (Es genügt z. B. zu sagen: Besitzer
seit 1861.) Jedes Hausfolium besteht aus mindestens zwei Doppelseiten ¬
und 9 Columnen, die auf 2 einfache sich gegenüberstehende
Seiten vertheilt sind. Die erste Columne enthält die laufende Nummer
der Hypothekbestellung, die zweite den Namen des Hypothekbestellers, ¬
die dritte den Namen der Gläubiger und Cessionare, die vierte
die hypothekarische Forderung (mit verschiedenen engeren Columnen)
unter Angabe der Summe in Buchstaben und Zahlen und des Titels
der Eintragung, die fünfte den Zinsfuß, die sechste bezeichnet den
Gegenstand der Hypothek9), die siebente die Zeit (Datum) der Eintragung ¬
1%), die achte die Löschungen und die neunte etwaige Bemerkungen, ¬
welche in keine der angeführten Columnen passen, z. B. die
Bemerkung, daß noch andere Personen für die Forderung Hypothek
bestellt haben (etwa die Ehefrau des Hypothekbestellers), Verweisungen
auf andere Stellen des Hypothekenbuchs u. s. w. Die die einzelnen
Hypotheken betreffenden Eintragungen werden durch einen die Doppelseiten ¬
gleichmäßig schneidenden Querstrich getrennt. Die Ueberschriften
der Doppelseiten geben die Nummer des Foliums der Bezeichnung
des Besitzthums (z. B. als Halbmeierhof, Wohnhaus u. s. w.), die
Nummer der Hypothekenacten im Archiv, die Stelle der Eintragungen
im Hypothekenregister und etwaige Fortsetzungen im Hypothenbuche
11)
an.
Die zweite Abtheilung des Hypothekenbuchs für die von Nichthausbesitzern ¬
zu bestellenden Hypotheken, beziehungsweise das Generalhypothekenbuch ¬
ist völlig conform der ersten Abtheilung eingerichtet, nur
—
—-9) -
Hier kann auch, falls die Beschreibung zu viel Raum einnehmen würde,
auf die Hypothekenacte verwiesen werden (§ 30 der Bekanntmachung). — Die
nachträgliche Befreiung einzelner Gegenstände von der Hypothek wird gleichfalls in
dieser Columne bemerkt.
10) In dieser Columne erfolgen auch die Vormerkungen.
11) Bei dem angenommenen sehr complicirten Columnensystem steht zu befürchten, ¬
daß die Bücher sehr zu umfangreichen Bibliotheken anschwellen werden.
Mehr als drei verschiedene Hypotheken sollen auf keiner Blattseite eingetragen
werden. Vgl. § 31 d. Bekanntmachung.