Volltext : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

Das  Hypothekenbuch.
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§  1.)
Häuserlisten,  welche  jährlich  berichtigt  werden,  eingetragen.  Nach  dem
der  Ministerialbekanntmachung  beigefügten  Probeformulare  braucht  die
fintragung  eines  Eigenthumswechsels  aber  keineswegs  mit  genauer
Angabe  des  Datums  zu  geschehen.  (Es  genügt  z.  B.  zu  sagen:  Besitzer
seit  1861.)  Jedes  Hausfolium  besteht  aus  mindestens  zwei  Doppelseiten ¬
  und  9  Columnen,  die  auf  2  einfache  sich  gegenüberstehende
Seiten  vertheilt  sind.  Die  erste  Columne  enthält  die  laufende  Nummer
der  Hypothekbestellung,  die  zweite  den  Namen  des  Hypothekbestellers, ¬
  die  dritte  den  Namen  der  Gläubiger  und  Cessionare,  die  vierte
die  hypothekarische  Forderung  (mit  verschiedenen  engeren  Columnen)
unter  Angabe  der  Summe  in  Buchstaben  und  Zahlen  und  des  Titels
der  Eintragung,  die  fünfte  den  Zinsfuß,  die  sechste  bezeichnet  den
Gegenstand  der  Hypothek9),  die  siebente  die  Zeit  (Datum)  der  Eintragung ¬
  1%),  die  achte  die  Löschungen  und  die  neunte  etwaige  Bemerkungen, ¬
  welche  in  keine  der  angeführten  Columnen  passen,  z.  B.  die
Bemerkung,  daß  noch  andere  Personen  für  die  Forderung  Hypothek
bestellt  haben  (etwa  die  Ehefrau  des  Hypothekbestellers),  Verweisungen
auf  andere  Stellen  des  Hypothekenbuchs  u.  s.  w.  Die  die  einzelnen
Hypotheken  betreffenden  Eintragungen  werden  durch  einen  die  Doppelseiten ¬
  gleichmäßig  schneidenden  Querstrich  getrennt.  Die  Ueberschriften
der  Doppelseiten  geben  die  Nummer  des  Foliums  der  Bezeichnung
des  Besitzthums  (z.  B.  als  Halbmeierhof,  Wohnhaus  u.  s.  w.),  die
Nummer  der  Hypothekenacten  im  Archiv,  die  Stelle  der  Eintragungen
im  Hypothekenregister  und  etwaige  Fortsetzungen  im  Hypothenbuche
11)
an.
Die  zweite  Abtheilung  des  Hypothekenbuchs  für  die  von  Nichthausbesitzern ¬
  zu  bestellenden  Hypotheken,  beziehungsweise  das  Generalhypothekenbuch ¬
  ist  völlig  conform  der  ersten  Abtheilung  eingerichtet,  nur
—
—-9) -
  Hier  kann  auch,  falls  die  Beschreibung  zu  viel  Raum  einnehmen  würde,
auf  die  Hypothekenacte  verwiesen  werden  (§  30  der  Bekanntmachung).  —  Die
nachträgliche  Befreiung  einzelner  Gegenstände  von  der  Hypothek  wird  gleichfalls  in
dieser  Columne  bemerkt.
10)  In  dieser  Columne  erfolgen  auch  die  Vormerkungen.
11)  Bei  dem  angenommenen  sehr  complicirten  Columnensystem  steht  zu  befürchten, ¬
  daß  die  Bücher  sehr  zu  umfangreichen  Bibliotheken  anschwellen  werden.
Mehr  als  drei  verschiedene  Hypotheken  sollen  auf  keiner  Blattseite  eingetragen
werden.  Vgl.  §  31  d.  Bekanntmachung.
            
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