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auch bezüglich der Successions=Ordnung nicht gelungen war, die
Bestimmungen des Gesetzes mit dem Herkommen in Uebereinstimmung
zu setzen; denn die Vererbung der bäuerlichen Besitzungen geschah von
Alters her in der verschiedensten Weise und blieb auch nach der durch
französische Gesetzgebung erfolgten Aufhebung der alten SuccessionsOrdnungen ¬
zwar nicht auf gesetzlicher Grundlage, jedoch durch das
Her
je
Herkommen in sehr verschiedener Weise bestehen, insbesonders
nachdem in der Gegend nur Ackerbau oder hauptsächlich Industrie
und Bergbau betrieben wurde. Auch gab es Gegenden (Paderborn),
wo von jeher die freie Theilbarkeit der Güter bestand, an der die
Grundbesitzer nicht mit minderer Zähigkeit festhielten, als die Bauern
im Münsterlande an der Zusammenhaltung der Höfe. Es stand also
das Gesetz vom 13. Juli 1836 in vielen Theilen der Provinz auch
in dieser Hinsicht mit dem Herkommen und den wirthschaftlichen Bedürfnissen ¬
der ländlichen Bevölkerung im Widerspruch. Aber dieser
Umstand hatte nicht nur zur Folge, daß die erwartete Wirkung des
Gesetzes ganz ausblieb, sondern er führte auch zu bedenklichen Erscheinungen. ¬
So kam es häufig vor, daß die Bauern, um die Anwendung ¬
des Gesetzes abzuwenden, Schein=Contracte schlossen,
sehr früh auf die Leibzucht (Ausgeding) gingen, die Güter zersplitterten, ¬
ja selbst in wilder Ehe lebten, alles nur, um den
Vorschriften des Gesetzes zu entgehen.
Von allen Seiten erhoben sich Stimmen gegen das Gesetz. Der
im Jahre 1841 versammelte sechste Provinzial-Landtag beschloß mit
bedeutender Majorität, zu welcher sämmtliche Abgeordnete des
Bauernstandes gehörten, daß das Gesetz mit Rücksicht auf die vielen
und dringenden Beschwerden suspendirt werden möge, bis die vom
Provinzial-Landtage beantragten Abänderungen vorgenommen sein
würden. Es wurde die Herabsetzung des Vorrechtes des Anerben von
der Hälfte auf ein Drittel und einige andere Abänderungen beantragt,
welche die Rechte der abzufindenden Miterben günstiger stellen sollten.
Die beiden Justizminister Mühler und v. Savigny gingen
in den Gutachten, welche sie im Jahre 1812 über die Frage erstatteten,
über den Beschluß des Provinzial=Landtages noch hinaus und beantragten
die Aufhebung des Gesetzes, weil die durch dasselbe angeordnete
Erbfolge=Ordnung mit dem Institute der ehelichen Gütergemeinschaft,
den Localgebräuchen und den Bedürfnissen der Gegenwart unvereinbar
sei. Die beiden Minister vertraten in ihren Gutachten die Ansicht,