Volltext : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

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auch  bezüglich  der  Successions=Ordnung  nicht  gelungen  war,  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  mit  dem  Herkommen  in  Uebereinstimmung
zu  setzen;  denn  die  Vererbung  der  bäuerlichen  Besitzungen  geschah  von
Alters  her  in  der  verschiedensten  Weise  und  blieb  auch  nach  der  durch
französische  Gesetzgebung  erfolgten  Aufhebung  der  alten  SuccessionsOrdnungen ¬
  zwar  nicht  auf  gesetzlicher  Grundlage,  jedoch  durch  das
Her
je
Herkommen  in  sehr  verschiedener  Weise  bestehen,  insbesonders
nachdem  in  der  Gegend  nur  Ackerbau  oder  hauptsächlich  Industrie
und  Bergbau  betrieben  wurde.  Auch  gab  es  Gegenden  (Paderborn),
wo  von  jeher  die  freie  Theilbarkeit  der  Güter  bestand,  an  der  die
Grundbesitzer  nicht  mit  minderer  Zähigkeit  festhielten,  als  die  Bauern
im  Münsterlande  an  der  Zusammenhaltung  der  Höfe.  Es  stand  also
das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836  in  vielen  Theilen  der  Provinz  auch
in  dieser  Hinsicht  mit  dem  Herkommen  und  den  wirthschaftlichen  Bedürfnissen ¬
  der  ländlichen  Bevölkerung  im  Widerspruch.  Aber  dieser
Umstand  hatte  nicht  nur  zur  Folge,  daß  die  erwartete  Wirkung  des
Gesetzes  ganz  ausblieb,  sondern  er  führte  auch  zu  bedenklichen  Erscheinungen. ¬
  So  kam  es  häufig  vor,  daß  die  Bauern,  um  die  Anwendung ¬
  des  Gesetzes  abzuwenden,  Schein=Contracte  schlossen,
sehr  früh  auf  die  Leibzucht  (Ausgeding)  gingen,  die  Güter  zersplitterten, ¬
  ja  selbst  in  wilder  Ehe  lebten,  alles  nur,  um  den
Vorschriften  des  Gesetzes  zu  entgehen.
Von  allen  Seiten  erhoben  sich  Stimmen  gegen  das  Gesetz.  Der
im  Jahre  1841  versammelte  sechste  Provinzial-Landtag  beschloß  mit
bedeutender  Majorität,  zu  welcher  sämmtliche  Abgeordnete  des
Bauernstandes  gehörten,  daß  das  Gesetz  mit  Rücksicht  auf  die  vielen
und  dringenden  Beschwerden  suspendirt  werden  möge,  bis  die  vom
Provinzial-Landtage  beantragten  Abänderungen  vorgenommen  sein
würden.  Es  wurde  die  Herabsetzung  des  Vorrechtes  des  Anerben  von
der  Hälfte  auf  ein  Drittel  und  einige  andere  Abänderungen  beantragt,
welche  die  Rechte  der  abzufindenden  Miterben  günstiger  stellen  sollten.
Die  beiden  Justizminister  Mühler  und  v.  Savigny  gingen
in  den  Gutachten,  welche  sie  im  Jahre  1812  über  die  Frage  erstatteten,
über  den  Beschluß  des  Provinzial=Landtages  noch  hinaus  und  beantragten
die  Aufhebung  des  Gesetzes,  weil  die  durch  dasselbe  angeordnete
Erbfolge=Ordnung  mit  dem  Institute  der  ehelichen  Gütergemeinschaft,
den  Localgebräuchen  und  den  Bedürfnissen  der  Gegenwart  unvereinbar
sei.  Die  beiden  Minister  vertraten  in  ihren  Gutachten  die  Ansicht,
            
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