Volltext : Baernreither, Joseph Maria: Stammgüter-System und Anerbenrecht in Deutschland

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Gewährung  des  Unterhaltes  auf  dem  Landgute  (§.  19).  Bei  der  Entscheidung  über
diese  Streitigkeiten  sind,  nach  billigem  Ermessen,  einerseits  die  Leistungsfähigkeit  des
Gutsübernehmers,  andererseits  das  Bedürfniß  der  Abzufindenden  zu  berücksichtigen.
Die  Schiedsrichter  müssen  mit  einer  zum  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirthschaft ¬
  bestimmten  Besitzung,  welche  mindestens  den  im  §.  1  angegebenen  Reinertrag ¬
  hat,  in  dem  Regierungsbezirke,  in  welchem  das  Nachlaßgut  liegt,  angesessen  sein.
Auf  das  schiedsrichterliche  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  zehnten
Buches  der  Civilproceß=Ordnung  entsprechende  Anwendung.
§.  19.
In  den  Fällen  des  §.  12  können  die  miterbenden  Geschwister  des  Gutsübernehmers ¬
  standesgemäßen  Unterhalt  auf  dem  Landgute  gegen  standesgemäße,
ihren  Kräften  entsprechende  Mitarbeit  beanspruchen.
Diese  Befugniß  hört  auf,  sobald  die  Abfindungen  oder  Zinsen  derselben  auf
Verlangen  der  Geschwister  gezahlt  werden.
Der  Anspruch  auf  die  Abfindung  erlischt,  wenn  der  Abzufindende  bis  zu
seinem  Tode  den  Unterhalt  auf  dem  Landgute  gehabt  hat  und  einen  Ehegatten  oder
Kinder  nicht  hinterläßt.
§.  20.
Die  Betheiligten  können  verlangen,  daß  ihre  Abfindungen,  beziehungsweise
der  Anspruch  auf  Unterhalt  (§.  19)  durch  Eintragung  im  Grundbuche  sichergestellt
werden.
§.  21.
Diejenigen,  welche  über  das  Landgut  letztwillig  verfügen  können,  sind  berechtigt, ¬
  in  einem  Testamente  oder  in  einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Urkunde
oder  in  einer  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen  stempelfreien  Urkunde
die  Anwendung  der  §§.  11  bis  20  auszuschließen  oder  unter  den  bei  der  Schichtung
oder  Auseinandersetzung  Betheiligten  diejenige  Person  zu  bestimmen,  welche  zur
Uebernahme  des  Landgutes  oder  der  mehreren  Landgüter  befugt  sein  soll.
In  gleicher  Weise  kann  vorbehaltlich  des  Pflichttheilsrechtes  der  Betheiligten
bestimmt  werden,  daß  die  Bevorzung  des  Gutsübernehmers  in  einer  anderen,  als
in  den  §§.  11  bis  20  bezeichneten  Weise  stattfinden,  zu  welchem  Betrage  der  Werth
des  Landgutes  bei  der  Schichtung  oder  Auseinandersetzung  angerechnet  werden,  in
welchen  Fristen  die  Zahlung  der  Abfindungen  erfolgen  soll.
Kann  eine  letztwillige  Verfügung  über  das  Landgut  nur  von  beiden  Eheleuten ¬
  gemeinschaftlich  getroffen  werden,  so  genügt  es,  daß  die  Urkunde  von  einem
der  Ehegatten  eigenhändig  geschrieben  und  von  beiden  Eheleuten  unterschrieben  wird.
Während  fortgesetzter  allgemeiner  Gütergemeinschaft  kann  der  überlebende
Ehegatte  zu  seinen  Gunsten  die  in  den  Absätzen  1  und  2  erwähnten  Verfügungen
nicht  treffen.
§.  22.
Behufs  Ermittelung  des  Pflichttheiles  der  Betheiligten,  welche  das  Landgut
nicht  übernehmen,  erfolgt  in  allen  Fällen  die  Abschätzung  des  letzteren  nach  Maßgabe
der  §§.  17  und  18.
            
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