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Gewährung des Unterhaltes auf dem Landgute (§. 19). Bei der Entscheidung über
diese Streitigkeiten sind, nach billigem Ermessen, einerseits die Leistungsfähigkeit des
Gutsübernehmers, andererseits das Bedürfniß der Abzufindenden zu berücksichtigen.
Die Schiedsrichter müssen mit einer zum Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft ¬
bestimmten Besitzung, welche mindestens den im §. 1 angegebenen Reinertrag ¬
hat, in dem Regierungsbezirke, in welchem das Nachlaßgut liegt, angesessen sein.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Bestimmungen des zehnten
Buches der Civilproceß=Ordnung entsprechende Anwendung.
§. 19.
In den Fällen des §. 12 können die miterbenden Geschwister des Gutsübernehmers ¬
standesgemäßen Unterhalt auf dem Landgute gegen standesgemäße,
ihren Kräften entsprechende Mitarbeit beanspruchen.
Diese Befugniß hört auf, sobald die Abfindungen oder Zinsen derselben auf
Verlangen der Geschwister gezahlt werden.
Der Anspruch auf die Abfindung erlischt, wenn der Abzufindende bis zu
seinem Tode den Unterhalt auf dem Landgute gehabt hat und einen Ehegatten oder
Kinder nicht hinterläßt.
§. 20.
Die Betheiligten können verlangen, daß ihre Abfindungen, beziehungsweise
der Anspruch auf Unterhalt (§. 19) durch Eintragung im Grundbuche sichergestellt
werden.
§. 21.
Diejenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können, sind berechtigt, ¬
in einem Testamente oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Urkunde
oder in einer eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen stempelfreien Urkunde
die Anwendung der §§. 11 bis 20 auszuschließen oder unter den bei der Schichtung
oder Auseinandersetzung Betheiligten diejenige Person zu bestimmen, welche zur
Uebernahme des Landgutes oder der mehreren Landgüter befugt sein soll.
In gleicher Weise kann vorbehaltlich des Pflichttheilsrechtes der Betheiligten
bestimmt werden, daß die Bevorzung des Gutsübernehmers in einer anderen, als
in den §§. 11 bis 20 bezeichneten Weise stattfinden, zu welchem Betrage der Werth
des Landgutes bei der Schichtung oder Auseinandersetzung angerechnet werden, in
welchen Fristen die Zahlung der Abfindungen erfolgen soll.
Kann eine letztwillige Verfügung über das Landgut nur von beiden Eheleuten ¬
gemeinschaftlich getroffen werden, so genügt es, daß die Urkunde von einem
der Ehegatten eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben wird.
Während fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft kann der überlebende
Ehegatte zu seinen Gunsten die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Verfügungen
nicht treffen.
§. 22.
Behufs Ermittelung des Pflichttheiles der Betheiligten, welche das Landgut
nicht übernehmen, erfolgt in allen Fällen die Abschätzung des letzteren nach Maßgabe
der §§. 17 und 18.