Metadaten : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (2)

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V.  Abschnitt.  Von  Erbverträgen.
der  Vorbehalt  an  die  Intestaterben,  ausgenommen,  wenn  der  Vertrag
de  universa  hereditate  in  modum  ultimae  voluntatis  concipirt  war:
dann  trete  der  für  die  Testamente  geltende  Grundsatz  ein,  womit  das
Accrescenzrecht  gemeint  ist.  Pufendorf')  dagegen  entscheidet  sich  für
den  Vertragserben?
...  Um  nun  hier  zu  einem  bestimmten  Resultate
zu  kommen,  ist  es  zuvörderst  nothwendig  zu  unterscheiden,  ob  der  Vorbehalt ¬
  eine  Quote  der  Erbschaft  betraf  oder  nur  eine  bestimmte  Summe
oder  einzelne  Sachen.  In  den  beiden  letzten  Fällen  ist  eigentlich  dem
Erblasser  für  die  Zukunft  die  Befugniß  eingeräumt,  dem  Vertragserben
sein  Erbrecht  so  zu  beschränken,  wie  es  auch  sogleich  bei  dem  Abschluß
des  Hauptvertrags  durch  die  Auflage  bestimmter  Vermächtnisse  hätte
geschehen  können.  Denn  gesetzt  auch,  daß  über  die  einzelnen  Sachen
testirt  wird,  so  tritt  doch  der  heres  in  re  certa  in  Concurrenz  mit  dem
Universalsuccessor,  wenigstens  dem  Effect  nach,  bloß  als  Vermächtnißnehmer ¬
  auf.  Macht  nun  der  Erblasser  gar  keine  Verfügung  über  das
Reservat,  so  kommt  der  Vertragserbe  dadurch  in  dasselbe  Verhältniß
als  wenn  ein  von  Anfang  an  bestimmtes  Vermächtniß  weggefallen  wäre:
sein  beschränktes  Recht  wird  wieder  ein  unbeschränktes.  —  Geht  aber
der  Vorbehalt  auf  die  Verfügung  über  eine  Quote  der  Erbschaft,  so
könnte  man  sagen,  daß  der  Vertragserbe  eigentlich  nur  als  ein  heres
ex  parte  berufen  ist,  und  da,  wie  vorher  gezeigt  worden,  das  Accrescenzrecht ¬
  von  ihm  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  so  möchte
es  consequent  erscheinen,  den  Intestaterben  die  leer  gebliebene  Quote
zuzusprechen.  Allein  es  ist  etwas  anders,  ob  der  Vertragserbe  durch
ausdrückliche  Beredung  nur  auf  eine  bestimmte  Quote,  oder  ob  er  als
heres  ex  asse  eingesetzt  ist,  mit  dem  Vorbehalt,  sich  eine  spätere  Beschränkung ¬
  seines  Erbrechts  auf  eine  Quote  des  Nachlasses  gefallen  zu
lassen.  Wenn  der  Erblasser  in  diesem  Fall  von  seiner  Befugniß,  noch
einen  andern  Erben  neben  jenen  zu  berufen,  keinen  Gebrauch  gemacht
hat,  so  handelt  es  sich  nicht  um  den  Zuwachs  einer  vacant  gewordenen
Erbportion;  es  ist  vielmehr  nur  ein  Recht,  welches  hätte  beschränkt
werden  können,  unbeschränkt  geblieben.  Die  entgegenstehende  Entscheidung ¬
  würde  davon  ausgehen  müssen,  daß  ein  solcher  Vorbehalt  wenigstens ¬
  mittelbar  zu  Gunsten  der  Intestaterben  gemacht  worden  sey,  was
*)  Obj.  jur.  univ.  IV  48.
2)  Movebat,  quod  testamentum  (non)  subesset,  sed  pactum  successorium,
adeoque  regula  juris  romani,  neminem  pro  parte  testatum,  pro  parte  intestatum -
  decedere  posse,  locum  vix  haberet.  Sed  in  contrarium  placuit,
pacto  successorio  omnium  bonorum  eam  summam,  dispositione  alia  non
subsecuta,  contineri,  nihilque  eo  nomine  ab  universis  bonis  decerpi.
            
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