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V. Abschnitt. Von Erbverträgen.
der Vorbehalt an die Intestaterben, ausgenommen, wenn der Vertrag
de universa hereditate in modum ultimae voluntatis concipirt war:
dann trete der für die Testamente geltende Grundsatz ein, womit das
Accrescenzrecht gemeint ist. Pufendorf') dagegen entscheidet sich für
den Vertragserben?
... Um nun hier zu einem bestimmten Resultate
zu kommen, ist es zuvörderst nothwendig zu unterscheiden, ob der Vorbehalt ¬
eine Quote der Erbschaft betraf oder nur eine bestimmte Summe
oder einzelne Sachen. In den beiden letzten Fällen ist eigentlich dem
Erblasser für die Zukunft die Befugniß eingeräumt, dem Vertragserben
sein Erbrecht so zu beschränken, wie es auch sogleich bei dem Abschluß
des Hauptvertrags durch die Auflage bestimmter Vermächtnisse hätte
geschehen können. Denn gesetzt auch, daß über die einzelnen Sachen
testirt wird, so tritt doch der heres in re certa in Concurrenz mit dem
Universalsuccessor, wenigstens dem Effect nach, bloß als Vermächtnißnehmer ¬
auf. Macht nun der Erblasser gar keine Verfügung über das
Reservat, so kommt der Vertragserbe dadurch in dasselbe Verhältniß
als wenn ein von Anfang an bestimmtes Vermächtniß weggefallen wäre:
sein beschränktes Recht wird wieder ein unbeschränktes. — Geht aber
der Vorbehalt auf die Verfügung über eine Quote der Erbschaft, so
könnte man sagen, daß der Vertragserbe eigentlich nur als ein heres
ex parte berufen ist, und da, wie vorher gezeigt worden, das Accrescenzrecht ¬
von ihm nicht in Anspruch genommen werden kann, so möchte
es consequent erscheinen, den Intestaterben die leer gebliebene Quote
zuzusprechen. Allein es ist etwas anders, ob der Vertragserbe durch
ausdrückliche Beredung nur auf eine bestimmte Quote, oder ob er als
heres ex asse eingesetzt ist, mit dem Vorbehalt, sich eine spätere Beschränkung ¬
seines Erbrechts auf eine Quote des Nachlasses gefallen zu
lassen. Wenn der Erblasser in diesem Fall von seiner Befugniß, noch
einen andern Erben neben jenen zu berufen, keinen Gebrauch gemacht
hat, so handelt es sich nicht um den Zuwachs einer vacant gewordenen
Erbportion; es ist vielmehr nur ein Recht, welches hätte beschränkt
werden können, unbeschränkt geblieben. Die entgegenstehende Entscheidung ¬
würde davon ausgehen müssen, daß ein solcher Vorbehalt wenigstens ¬
mittelbar zu Gunsten der Intestaterben gemacht worden sey, was
*) Obj. jur. univ. IV 48.
2) Movebat, quod testamentum (non) subesset, sed pactum successorium,
adeoque regula juris romani, neminem pro parte testatum, pro parte intestatum -
decedere posse, locum vix haberet. Sed in contrarium placuit,
pacto successorio omnium bonorum eam summam, dispositione alia non
subsecuta, contineri, nihilque eo nomine ab universis bonis decerpi.