Sechster Abschn. Stellung d. übr. Pr. R. §. 127. 323
Sechster Abschnitt.
Stellung des übrigen Privatrechts bei vorausgesetzter ¬
ehelicher G. G.
§. 127.
Eingang.
Mit der bisherigen Darstellung wäre die Lehre von der
Münsterischen ehelichen G. G. erschöpft; wenn sie nur
in Betracht käme als ein Theil eines zusammenhängenden
größeren Privatrechtssystems, in dessen übrigen Theilen, sofern ¬
sie irgend mit ehelichen Güterverhältnissen in Berührung
treten könnten, diese als nach der bisherigen Darstellung bestimmt ¬
vorausgesetzt würden. Die Darstellung dieser übrigen
Theile wäre dann eine Sache für sich, und könnte nicht zur
Vervollständigung eines Systems der ehelichen G. G. gefordert ¬
werden. Anders, wenn das eheliche Güterrecht von dem
in dem größern Rechtsgebiete als Regel vorausgesetzten abweicht, ¬
sei es durch Particularrecht, sei es durch zugelassenen
besondern Vertrag der betheiligten Personen. Hier wird es
wichtig, zu bedenken: daß das eheliche Güterrecht theils nur
eine Seite ist der privatrechtlichen Vermögensverhältnisse überhaupt, ¬
theils nur eine Seite der Beziehungen, welche von
dem Familienbande geschaffen und beherrscht werden, des Familien- ¬
und Erbrechts. Dem übrigen Rechte wird seine Gultigkeit ¬
durch solche besondere Abweichung nicht weiter geschmä=