Metadaten : Deiters, Peter Franz Ignaz: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft, nach dem münsterischen Provinzialrechte, dem preußischen Landrechte, und ihrem Verhältnisse zueinander

Sechster  Abschn.  Stellung  d.  übr.  Pr.  R.  §.  127.  323
Sechster  Abschnitt.
Stellung  des  übrigen  Privatrechts  bei  vorausgesetzter ¬
  ehelicher  G.  G.
§.  127.
Eingang.
Mit  der  bisherigen  Darstellung  wäre  die  Lehre  von  der
Münsterischen  ehelichen  G.  G.  erschöpft;  wenn  sie  nur
in  Betracht  käme  als  ein  Theil  eines  zusammenhängenden
größeren  Privatrechtssystems,  in  dessen  übrigen  Theilen,  sofern ¬
  sie  irgend  mit  ehelichen  Güterverhältnissen  in  Berührung
treten  könnten,  diese  als  nach  der  bisherigen  Darstellung  bestimmt ¬
  vorausgesetzt  würden.  Die  Darstellung  dieser  übrigen
Theile  wäre  dann  eine  Sache  für  sich,  und  könnte  nicht  zur
Vervollständigung  eines  Systems  der  ehelichen  G.  G.  gefordert ¬
  werden.  Anders,  wenn  das  eheliche  Güterrecht  von  dem
in  dem  größern  Rechtsgebiete  als  Regel  vorausgesetzten  abweicht, ¬
  sei  es  durch  Particularrecht,  sei  es  durch  zugelassenen
besondern  Vertrag  der  betheiligten  Personen.  Hier  wird  es
wichtig,  zu  bedenken:  daß  das  eheliche  Güterrecht  theils  nur
eine  Seite  ist  der  privatrechtlichen  Vermögensverhältnisse  überhaupt, ¬
  theils  nur  eine  Seite  der  Beziehungen,  welche  von
dem  Familienbande  geschaffen  und  beherrscht  werden,  des  Familien- ¬
  und  Erbrechts.  Dem  übrigen  Rechte  wird  seine  Gultigkeit ¬
  durch  solche  besondere  Abweichung  nicht  weiter  geschmä=
            
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