Objekt : Handbuch des Armenrechts

Schlußprotokoll  der  Eisenacher  Konferenz  v.  25.  Juli  1854.  415
c)  jene  Feststellung  dann  außer  Wirksamkeit  tritt,  wenn  der  übernehmende ¬
  Staat  die  Aufnahme  in  einen  anderen  Staat  auf
Grund  des  §  1a  zu  fordern  berechtigt  ist;  endlich
4)  daß  die  Vorschrift  des  §  4  auf  solche  Fälle  überhaupt  nicht
zu  beziehen  sei,  in  welchen  Kinder  vor  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre ¬
  für  sich  die  Unterthanschaft  in  einem  Staate  erworben
haben.
Zu  §  6.
Es  wird  allseitig  anerkannt,  daß  Personen,  welche  in  Gemäßheit
des  §  6  beibehalten  werden  müssen,  nicht  nur  nicht  ausgewiesen
sondern  auch  nicht  durch  sonstiges  Verfahren  einem  andern  Vereinsstaate ¬
  zugeschoben  werden  dürfen.
Zu  §  8.
Wenn  die  Uebernahme  eines  Ausgewiesenen  behufs  des  Durchtransports ¬
  auf  Grund  des  §  8  unter  b  gefordert  wird,  so  hat  die
ausweisende  Behörde  durch  Beibringung  einer  Annahmezusicherung
der  Behörde  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staates  oder  durch
eine  der  im  §  8  unter  a  gedachten  Legitimationen  den  Nachweis  zu
führen,  daß  der  Transportat  dem  hintenliegenden  Staate  wirklich
angehöre.
In  Ermangelung  dieses  Nachweises  kann  die  Annahme  und  der
Durchtransport  der  Ausgewiesenen  verweigert  werden.
Zu  §  8.
Ist  der  Paß
Wanderbuch  —  auf  einen  bestimmten  Zeitraum
nicht  ausgestellt,  so  ist  derselbe  in  Bezug  auf  die  Vorschrift  unter
lit.  a  als  fortdauernd  gültig  anzusehen.
Zu  §  8  und  11.
Auf  Transporte  von  Personen  aus  einem  Vereinsstaate  in  einen
zu  den  kontrahierenden  Staaten  nicht  gehörigen  Staat  findet  die
Vorschrift  der  §§  8  und  11  ebensowenig  Anwendung,  als  auf  solche
Personen,  welche  ein  Vereinsstaat  aus  einem  Teile  seines  Gebiets
in  einen  andern,  durch  das  Gebiet  eines  Vereinsstaates  transportieren ¬
  läßt.
            
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