Inhaltsverzeichnis : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 21, H. 2 = Jg. 1837, Apr. - Jun. (1837))

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zu  ernennen  hat,  ist  als  eine  durchaus  neue  zu  betrachten.  Die  Rechte
jener  Beamten  auf  Gehalt  und  Emolumente  müssen  daher  lediglich
nach  den  Bestallungen  und  Anstellungs=Dekreten  beurtheilt  werden,  die
ihnen  bei  ihrer  neuen  Ernennung  zu  Theil  geworden  sind,  ohne  daß  es
dabei  auf  frühere  Ansprüche  und  Observanz  ankommen  kann.  Der
§.  15.  der  Einführungs=Ordnung,  welchen  der  Magistrat  zur  Unterstützung -
  seiner  gegentheiligen  Behauptung  anführt,  steht  derselben  keinesweges -
  zur  Seite,  indem  darin  nur  der  Pensionsbetrag  der  bei  Einführung -
  der  Städte=Ordnung  nicht  wieder  gewählten  Magistrats=Mitglieder -
  regulirt  wird.  Daß  hierbei  der  Betrag  der  bisher  bezogenen
Gehälter  und  Emolumente  in  Berechnung  kommen  muß,  liegt  in  der
Natur  der  Sache.  Unter  diesen  Umständen  unterliegt  es  keinem  Zweifel, -
  daß  nur  diejenigen  der  jetzigen  Kommunalbeamten  einen  Anspruch
auf  den  Genuß  der  fraglichen  Emolumente  gültig  formiren  können,
welche  aus  ihren  seit  Einführung  der  Städte=Ordnung  erhaltenen  Bestallungen -
  ein  Recht  hierauf  nachzuweisen  vermögen.  Dies  ist  aber  nach
der  Versicherung  der  hiesigen  Königl.  Regierung  zur  Zeit  noch  von
Niemanden  geschehen,  und  hat  daher  dieselbe  vollkommen  angemessen  gehandelt, -
  wenn  sie  nicht  gestattete,  daß  der  Betrag  jener  Emolumente
in  den  Besoldungs=Etat  mit  aufgenommen  werde.
Posen,  den  14.  Februar  1836.
Der  Oberpräsident.
Flottwell.
An
den  Magistrat  zu  Rawicz.
121.
Cirkular=Reskript  der  Königl.  Ministerien,  an  sämmtliche -
  Königl.  Regierungen  der  Rheinprovinz,  sowie  an
diejenige  zu  Münster,  betreffend  die  Amtskautionen  der
Kommunal=Empfänger,  welche  zugleich  Königl.  Einnehmer -
  sind.
Durch  die  Cirkular-Verfügung  vom  18.  Januar  1833.  (v.
Kamptz  Annalen  Seite  46.  f.)  ist  zwar  schon  bestimmt,  daß  diejenigen -
  Empfänger  fiskalischer  Steuern,  welche  zugleich  Kommunal¬Empfänger -
  sind,  die  Kautionen  in  letzterer  Eigenschaft,  nicht  nach
den  Grundsätzen  in  der  Allerhöchsten  Kabinets=Ordre  vom  11.  Februar -
  1832.,  (Gesetz-Samml.  S.  61--63.)  sondern  nach  den
anderweit  üblich  gewesenen  Grundsätzen  zu  bestellen  haben;  es  ist
indessen  nothwendig  befunden,  die  Behörden  rücksichtlich  der  gedachten -
  Empfänger,  noch  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen,  welche
in  Folgendem  ertheilt  wird.
1)  Die  Rendanten  Königlicher  Kassen,  welche  gleichzeitig  Rendanten -
  städtischer  oder  ländlicher  Kommunal-Kassen  sind,  leisten
künftig  für  die  Königl.  Kasse  und  damit  etwa  verbundene  Provinzial-, -
  Kreis-,  Kommunal-,  Instituten-,  Korporations-Kasse  Kaution
Max-Planck-Institut  für
            
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