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zu ernennen hat, ist als eine durchaus neue zu betrachten. Die Rechte
jener Beamten auf Gehalt und Emolumente müssen daher lediglich
nach den Bestallungen und Anstellungs=Dekreten beurtheilt werden, die
ihnen bei ihrer neuen Ernennung zu Theil geworden sind, ohne daß es
dabei auf frühere Ansprüche und Observanz ankommen kann. Der
§. 15. der Einführungs=Ordnung, welchen der Magistrat zur Unterstützung -
seiner gegentheiligen Behauptung anführt, steht derselben keinesweges -
zur Seite, indem darin nur der Pensionsbetrag der bei Einführung -
der Städte=Ordnung nicht wieder gewählten Magistrats=Mitglieder -
regulirt wird. Daß hierbei der Betrag der bisher bezogenen
Gehälter und Emolumente in Berechnung kommen muß, liegt in der
Natur der Sache. Unter diesen Umständen unterliegt es keinem Zweifel, -
daß nur diejenigen der jetzigen Kommunalbeamten einen Anspruch
auf den Genuß der fraglichen Emolumente gültig formiren können,
welche aus ihren seit Einführung der Städte=Ordnung erhaltenen Bestallungen -
ein Recht hierauf nachzuweisen vermögen. Dies ist aber nach
der Versicherung der hiesigen Königl. Regierung zur Zeit noch von
Niemanden geschehen, und hat daher dieselbe vollkommen angemessen gehandelt, -
wenn sie nicht gestattete, daß der Betrag jener Emolumente
in den Besoldungs=Etat mit aufgenommen werde.
Posen, den 14. Februar 1836.
Der Oberpräsident.
Flottwell.
An
den Magistrat zu Rawicz.
121.
Cirkular=Reskript der Königl. Ministerien, an sämmtliche -
Königl. Regierungen der Rheinprovinz, sowie an
diejenige zu Münster, betreffend die Amtskautionen der
Kommunal=Empfänger, welche zugleich Königl. Einnehmer -
sind.
Durch die Cirkular-Verfügung vom 18. Januar 1833. (v.
Kamptz Annalen Seite 46. f.) ist zwar schon bestimmt, daß diejenigen -
Empfänger fiskalischer Steuern, welche zugleich Kommunal¬Empfänger -
sind, die Kautionen in letzterer Eigenschaft, nicht nach
den Grundsätzen in der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 11. Februar -
1832., (Gesetz-Samml. S. 61--63.) sondern nach den
anderweit üblich gewesenen Grundsätzen zu bestellen haben; es ist
indessen nothwendig befunden, die Behörden rücksichtlich der gedachten -
Empfänger, noch mit näherer Anweisung zu versehen, welche
in Folgendem ertheilt wird.
1) Die Rendanten Königlicher Kassen, welche gleichzeitig Rendanten -
städtischer oder ländlicher Kommunal-Kassen sind, leisten
künftig für die Königl. Kasse und damit etwa verbundene Provinzial-, -
Kreis-, Kommunal-, Instituten-, Korporations-Kasse Kaution
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