Volltext : Deutsches Privatrecht (2)

Erstes  Kapitel.  Die  Gegenstände  des  Sachenrechts.
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dem  Recht  nicht  immer  die  Befugnis  zu  dessen  Ausübung.  Denn
einerseits  kann  in  einem  begrenzten  Besitzrechte  am  Grundstück
die  Befugnis  zur  Ausübung  von  Realrechten  enthalten  sein  10.
Andererseits  ist  die  Ausübungsbefugnis  mitunter  noch  durch  persönliche ¬
  Eigenschaften  bedingt1,  bei  deren  Nichtvorhandensein
dann  das  Realrecht  ruht
Das  Realrecht  teilt  somit  die  Rechtsschicksale  des  Grundstücks. -
  Es  wird  mit  ihm  veräufsert,  belastet,  vererbt*2.  Und  es
unterliegt  hierbei,  wie  immer  es  an  sich  beschaffen  sein  mag,  dem
Immobiliarsachenrecht  14
Der  Gegenstand  des  Realrechts  bildet  nach  der  im  deutschen
Recht  begründeten  Auffassung  eine  unkörperliche  Pertinenz  des
Grundstücks  15.  Das  Realrecht  dient  freilich  nicht  immer  blofs
gibt  nur  die  Ausübungsmöglichkeit,  nicht  wie  Manche  meinen,  das  Recht  selbst;
Unger  I  576.—  Über  die  verkehrte  Theorie,  die  das  Grundstück  personifiziert,
vgl.  oben  Bd.  I  266  Anm.  8.
10  Ob  und  inwieweit  dies  der  Fall  ist,  läfst  sich  nicht  allgemein  entscheiden. ¬
  Namentlich  nicht  hinsichtlich  des  Pächters.  Vgl.  Maurenbrecher ¬
  I  773;  über  den  Streit  beim  Patronat  Hinschius  III  78  ff.
11  Wie  z.  B.  bei  Patronat-  und  Kirchenstuhlsrechten  durch  Religionsbekenntnis, -
  bei  Patrimonialrechten  durch  Stand,  Geschlecht  und  Alter,  bei
Gewerberechten  durch  gewerbliche  Qualifikation  usw.;  vgl.  Maurenbrecher  I
771  Anm.  6,  Reyscher  I  §  245,  Wächter  II  327,  Unger  I  576.  Dazu  Meckl.
A.V.  z.  B.G.B.  §  105  (für  Strelitz  §  105):  kein  Recht  zur  Ausübung  der  Landstandschaft ¬
  vor  Leistung  des  Homagial-  oder  Lehnseides.
12  Seuff.  XXXVII  Nr.  132;  Unger  577;  Stobbe  I  634;  Hinschius  III
76.  Vgl.  oben  Bd.  I  321.
18  Ob  es  im  Falle  der  Teilung  des  Grundstücks  gleichfalls  geteilt  wird
oder  den  Eigentümern  der  Teilstücke  gemeinschaftlich  zusteht  oder  dem
Eigentümer  des  Hauptgutes  verbleibt  oder  ganz  untergeht,  läfst  sich  nicht  allgemein ¬
  entscheiden.  Sehr  verschiedene  Grundsätze  drangen  z.  B.  hinsichtlich
der  Gemeindenutzungsrechte  durch.  Viel  Streit  herrscht  beim  Patronat;  vgl.
R.Ger.  XXVII  Nr.  33  (im  Falle  unwesentlicher  Abtrennungen  soll  das  Patronatrecht ¬
  beim  Gute  bleiben,  im  Falle  völliger  Zerstückelung  untergehen),
Hinschius  III  77  (für  Kompatronat).
Für  Realservituten  und  Reallast
berechtigungen  vgl.  B.G.B.  §  1025  n.  1109.  —  Mit  dem  Untergange  des  Grundstücks ¬
  geht  auch  das  Realrecht  unter;  Unger  I  579.
*  Daher  auch  dann,  wenn  es  öffentlich  ist,  dem  Privatrecht  und  dann,
wenn  es  kein  Vermögensrecht  ist,  dem  Vermögensrecht.  Über  die  liegenschaftliche ¬
  Natur  vgl.  oben  §  101  Anm.  50.
15  Im  älteren  deutschen  Rechte  herrschte  diese  Auffassung  allgemein,  wie
die  immer  wiederkehrenden  Aufzählungen  der  Gutspertinenzen  in  den  Urkunden
bezeugen;  Gierke,  Gen.R.  II  80  ff.,  94  ff.,  308  ff.,  Heusler,  Inst.  I  362  ff.,
Huber  IV  689.  Für  das  neuere  Recht  vgl.  Böcking  I  §  81  Anm.  3,  Walter
§  181,  Albrecht,  Krit.  Jahrb.  1839  S.  318,  Beseler  §  77  Anm.  17,  Roth,
D.P.R.  I  440,  Bayr.  C.R.  §  56  Anm.  42,  Bekker,  Pand.  I  §  74  Beil.  II;  Preufs.
            
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