Erstes Kapitel. Die Gegenstände des Sachenrechts.
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dem Recht nicht immer die Befugnis zu dessen Ausübung. Denn
einerseits kann in einem begrenzten Besitzrechte am Grundstück
die Befugnis zur Ausübung von Realrechten enthalten sein 10.
Andererseits ist die Ausübungsbefugnis mitunter noch durch persönliche ¬
Eigenschaften bedingt1, bei deren Nichtvorhandensein
dann das Realrecht ruht
Das Realrecht teilt somit die Rechtsschicksale des Grundstücks. -
Es wird mit ihm veräufsert, belastet, vererbt*2. Und es
unterliegt hierbei, wie immer es an sich beschaffen sein mag, dem
Immobiliarsachenrecht 14
Der Gegenstand des Realrechts bildet nach der im deutschen
Recht begründeten Auffassung eine unkörperliche Pertinenz des
Grundstücks 15. Das Realrecht dient freilich nicht immer blofs
gibt nur die Ausübungsmöglichkeit, nicht wie Manche meinen, das Recht selbst;
Unger I 576.— Über die verkehrte Theorie, die das Grundstück personifiziert,
vgl. oben Bd. I 266 Anm. 8.
10 Ob und inwieweit dies der Fall ist, läfst sich nicht allgemein entscheiden. ¬
Namentlich nicht hinsichtlich des Pächters. Vgl. Maurenbrecher ¬
I 773; über den Streit beim Patronat Hinschius III 78 ff.
11 Wie z. B. bei Patronat- und Kirchenstuhlsrechten durch Religionsbekenntnis, -
bei Patrimonialrechten durch Stand, Geschlecht und Alter, bei
Gewerberechten durch gewerbliche Qualifikation usw.; vgl. Maurenbrecher I
771 Anm. 6, Reyscher I § 245, Wächter II 327, Unger I 576. Dazu Meckl.
A.V. z. B.G.B. § 105 (für Strelitz § 105): kein Recht zur Ausübung der Landstandschaft ¬
vor Leistung des Homagial- oder Lehnseides.
12 Seuff. XXXVII Nr. 132; Unger 577; Stobbe I 634; Hinschius III
76. Vgl. oben Bd. I 321.
18 Ob es im Falle der Teilung des Grundstücks gleichfalls geteilt wird
oder den Eigentümern der Teilstücke gemeinschaftlich zusteht oder dem
Eigentümer des Hauptgutes verbleibt oder ganz untergeht, läfst sich nicht allgemein ¬
entscheiden. Sehr verschiedene Grundsätze drangen z. B. hinsichtlich
der Gemeindenutzungsrechte durch. Viel Streit herrscht beim Patronat; vgl.
R.Ger. XXVII Nr. 33 (im Falle unwesentlicher Abtrennungen soll das Patronatrecht ¬
beim Gute bleiben, im Falle völliger Zerstückelung untergehen),
Hinschius III 77 (für Kompatronat).
Für Realservituten und Reallast
berechtigungen vgl. B.G.B. § 1025 n. 1109. — Mit dem Untergange des Grundstücks ¬
geht auch das Realrecht unter; Unger I 579.
* Daher auch dann, wenn es öffentlich ist, dem Privatrecht und dann,
wenn es kein Vermögensrecht ist, dem Vermögensrecht. Über die liegenschaftliche ¬
Natur vgl. oben § 101 Anm. 50.
15 Im älteren deutschen Rechte herrschte diese Auffassung allgemein, wie
die immer wiederkehrenden Aufzählungen der Gutspertinenzen in den Urkunden
bezeugen; Gierke, Gen.R. II 80 ff., 94 ff., 308 ff., Heusler, Inst. I 362 ff.,
Huber IV 689. Für das neuere Recht vgl. Böcking I § 81 Anm. 3, Walter
§ 181, Albrecht, Krit. Jahrb. 1839 S. 318, Beseler § 77 Anm. 17, Roth,
D.P.R. I 440, Bayr. C.R. § 56 Anm. 42, Bekker, Pand. I § 74 Beil. II; Preufs.