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für alle Fälle, die Erbschaft mag ihm oder seiner Ehefrau angefallen sein,
zur Pflicht gemacht, über den Nachlaß ein Erbverzeichniß fertigen zu
lassen (L.=-R.=S. 1414). In Verbindung damit und im Hinblick darauf.
daß das Interesse des erbenden Ehegatten darin besteht, den Nachweis
eines möglichst hohen Bestandes der Fahrnisse zu erlangen, sowie mit Berücksichtigung ¬
des überwiegenden Einflusses des Ehemannes auf die Darlegung ¬
der Güterverhältnisse und der für die Ehefrau daraus zu besorgenden ¬
Nachtheile wird nun in L.-R.=S. 1415 verfügt: a. zu Gunsten
der Ehefrau, daß dieselbe nicht allein durch Rechtsurkunden und Hausbücher
sondern auch durch Zeugen und im Nothfall durch den gemeinen Ruf (d. j. eine
besondere Art des Vermuthungsbeweises — vgl. Zachariä IV § 757) den
Nachweis des Bestandes der ererbten Fahrnisse und des Werthes derselben
führen könne (L.=R.=S. 1415 Abs. 1), b. zum Nachtheil des Ehemannes,
daß derselbe zu diesem Beweis niemals zuzulassen sei (L.-R.-S. 1415 Abs.2).
Was nun die Frage der Vereinbarlichkeit dieser Vorschriften mit dem
Reichsrecht betrifft,
so ist zu unterscheiden. Die Vorschrift zu Gunsten
der Ehefrau ist unzweifelhaft eine Beweisvorschrift, allein sie enthält nicht.
wie in dem Gutachten des Herrn Geheimerath Renaud S. 11 unterstellt
wird, eine Beschränkung bezüglich der Beweismittel, denn wenn darin auch
nicht alle zulässigen Beweismittel ausdrücklich genannt sind, so liegt doch
nach der meist verbreiteten Ansicht (vgl. Zachariä III § 513 vor Note
13) darin ausgesprochen, daß die Ehefrau hinsichtlich der Beweismittel
ganz unbeschränkt sein soll. Diese Vorschrift kann hinfort, wenn man
nur die Stellung der Ehefrau in's Auge faßt, entbehrt werden, da ihr
die C.=P.=O. die gleiche Freiheit in Benützung der Beweismittel gewährt.
und die Vorschrift müßte korrekter Weise als Beweisvorschrift gestrichen
werden, wenn sie nicht erforderlich wäre, um die gegensätzliche und nicht
derogirte Vorschrift bezüglich des Ehemannes zu verstehen. Daß aber die Vorschrift ¬
zum Nachtheil des Ehemannes nicht derogirt sei, ergibt sich aus folgenden ¬
Erwägungen. Dieselbe spricht in negativer Form aus, daß der Ehemann
nur den Theil der ihm angefallenen Erbschaftsschulden der Gütergemeinschaft
aufrechnen könne, welcher dem durch das Erbverzeichniß nachgewiesenen Bestand
an ererbten Fahrnissen entspricht. Hierdurch wird aber mehr ausgesprochen,
als eine blose Beschränkung des Ehemannes in Bezug auf die Beweismittel; ¬
es wird nämlich dadurch (zur Begründung eines Rechtsnachtheils
für die etwaige Pflichtversäumniß des Ehemannes) der Umfang seines
Rechts förmlich an den Inhalt des Erbverzeichnisses geknüpft; der Ehemann ¬
kann nur den Inhalt des Erbverzeichnisses überhaupt seinem Anspruch ¬
zu Grunde legen, und es wird dadurch sein Beweissatz auf diesen
Inhalt beschränkt. So aufgefaßt verliert die gedachte Vorschrift vollständig ¬
den Character einer mit dem Reichsrecht in Widerspruch tretenden
Beweisvorschrift.
Aehnlich wie mit L.=R.=S. 1415 Absatz 2 verhält es sich mit L.R.=S. ¬
1416. Die in Absatz 2 desselben enthaltene Vorschrift regelt
für das gesetzliche Gütergemeinschaftsverhältniß das Recht der Gläubiger