Volltext : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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für  alle  Fälle,  die  Erbschaft  mag  ihm  oder  seiner  Ehefrau  angefallen  sein,
zur  Pflicht  gemacht,  über  den  Nachlaß  ein  Erbverzeichniß  fertigen  zu
lassen  (L.=-R.=S.  1414).  In  Verbindung  damit  und  im  Hinblick  darauf.
daß  das  Interesse  des  erbenden  Ehegatten  darin  besteht,  den  Nachweis
eines  möglichst  hohen  Bestandes  der  Fahrnisse  zu  erlangen,  sowie  mit  Berücksichtigung ¬
  des  überwiegenden  Einflusses  des  Ehemannes  auf  die  Darlegung ¬
  der  Güterverhältnisse  und  der  für  die  Ehefrau  daraus  zu  besorgenden ¬
  Nachtheile  wird  nun  in  L.-R.=S.  1415  verfügt:  a.  zu  Gunsten
der  Ehefrau,  daß  dieselbe  nicht  allein  durch  Rechtsurkunden  und  Hausbücher
sondern  auch  durch  Zeugen  und  im  Nothfall  durch  den  gemeinen  Ruf  (d.  j.  eine
besondere  Art  des  Vermuthungsbeweises  —  vgl.  Zachariä  IV  §  757)  den
Nachweis  des  Bestandes  der  ererbten  Fahrnisse  und  des  Werthes  derselben
führen  könne  (L.=R.=S.  1415  Abs.  1),  b.  zum  Nachtheil  des  Ehemannes,
daß  derselbe  zu  diesem  Beweis  niemals  zuzulassen  sei  (L.-R.-S.  1415  Abs.2).
Was  nun  die  Frage  der  Vereinbarlichkeit  dieser  Vorschriften  mit  dem
Reichsrecht  betrifft,
so  ist  zu  unterscheiden.  Die  Vorschrift  zu  Gunsten
der  Ehefrau  ist  unzweifelhaft  eine  Beweisvorschrift,  allein  sie  enthält  nicht.
wie  in  dem  Gutachten  des  Herrn  Geheimerath  Renaud  S.  11  unterstellt
wird,  eine  Beschränkung  bezüglich  der  Beweismittel,  denn  wenn  darin  auch
nicht  alle  zulässigen  Beweismittel  ausdrücklich  genannt  sind,  so  liegt  doch
nach  der  meist  verbreiteten  Ansicht  (vgl.  Zachariä  III  §  513  vor  Note
13)  darin  ausgesprochen,  daß  die  Ehefrau  hinsichtlich  der  Beweismittel
ganz  unbeschränkt  sein  soll.  Diese  Vorschrift  kann  hinfort,  wenn  man
nur  die  Stellung  der  Ehefrau  in's  Auge  faßt,  entbehrt  werden,  da  ihr
die  C.=P.=O.  die  gleiche  Freiheit  in  Benützung  der  Beweismittel  gewährt.
und  die  Vorschrift  müßte  korrekter  Weise  als  Beweisvorschrift  gestrichen
werden,  wenn  sie  nicht  erforderlich  wäre,  um  die  gegensätzliche  und  nicht
derogirte  Vorschrift  bezüglich  des  Ehemannes  zu  verstehen.  Daß  aber  die  Vorschrift ¬
  zum  Nachtheil  des  Ehemannes  nicht  derogirt  sei,  ergibt  sich  aus  folgenden ¬
  Erwägungen.  Dieselbe  spricht  in  negativer  Form  aus,  daß  der  Ehemann
nur  den  Theil  der  ihm  angefallenen  Erbschaftsschulden  der  Gütergemeinschaft
aufrechnen  könne,  welcher  dem  durch  das  Erbverzeichniß  nachgewiesenen  Bestand
an  ererbten  Fahrnissen  entspricht.  Hierdurch  wird  aber  mehr  ausgesprochen,
als  eine  blose  Beschränkung  des  Ehemannes  in  Bezug  auf  die  Beweismittel; ¬
  es  wird  nämlich  dadurch  (zur  Begründung  eines  Rechtsnachtheils
für  die  etwaige  Pflichtversäumniß  des  Ehemannes)  der  Umfang  seines
Rechts  förmlich  an  den  Inhalt  des  Erbverzeichnisses  geknüpft;  der  Ehemann ¬
  kann  nur  den  Inhalt  des  Erbverzeichnisses  überhaupt  seinem  Anspruch ¬
  zu  Grunde  legen,  und  es  wird  dadurch  sein  Beweissatz  auf  diesen
Inhalt  beschränkt.  So  aufgefaßt  verliert  die  gedachte  Vorschrift  vollständig ¬
  den  Character  einer  mit  dem  Reichsrecht  in  Widerspruch  tretenden
Beweisvorschrift.
Aehnlich  wie  mit  L.=R.=S.  1415  Absatz  2  verhält  es  sich  mit  L.R.=S. ¬
  1416.  Die  in  Absatz  2  desselben  enthaltene  Vorschrift  regelt
für  das  gesetzliche  Gütergemeinschaftsverhältniß  das  Recht  der  Gläubiger
            
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