Volltext : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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geschehe.  Hierdurch  ist  ausgesprochen,  daß  die  Zahlung  als  eine  solche
anzusehen  sei,  welche  der  Mann  als  Vertreter  der  Gemeinschaft  für  eine
Sonderschuld  der  Frau  auf  Rechnung  des  Antheils  derselben  an  dem  Gemeinschaftsvermögen ¬
  vorschußweise  geleistet  hat;  die  Frau  muß  sich  die
Zahlung  seiner  Zeit  auf  ihren  Gemeinschaftsantheil  aufrechnen  lassen,  als  ob
sie  den  Betrag  selbst  erhalten  hätte,  und  wird  sie  nur  dann  keine  Vergütung ¬
  zu  leisten  haben,  wenn  sie  sich  der  Gemeinschaft  entschlägt.  (Behaghel, ¬
  bürgerliches  Recht  II  S.  134  ff.;  Stabel,  Güterrecht  der  Eheleute
S.  19).
Com.=Ber.  I.  Kmr.  Der  Beschluß  der  zweiten  Kammer  bringt  die
Einwirkungen  der  C.=P.=O.  auf  den  L.-R.=S.  1410  in  richtiger  Weise  zum
Ausdruck.  Der  Anlaß  zu  einer  weiteren  Bemerkung  liegt  darin,  daß  die
Frage  angeregt  wurde,  ob  nicht  Grund  vorliege,  bei  dieser  Gelegenheit
die  Schlußworte  von  Absatz  3:  „unbeschadet  der  Aufrechnung  auf  ihrer
Frauen  Gemeinschaftsantheil",  welche  bei  Abfassung  des  Landrechts  dem
Urtexte  beigefügt  worden  sind,  zu  streichen,  weil  durch  dieselben  die  Bedeutung ¬
  der  Vorschrift  gegenüber  dem  Urtexte  in  einer  keineswegs  empfehlenswerthen ¬
  Weise  abgeändert  worden  ist.  Wir  mußten  uns  jedoch  aus
dem  schon  wiederholt  zur  Geltung  gebrachten  Grundsatze,  daß  nur  solche
Aenderungen  zu  verfügen  seien,  welche  in  der  Einführung  der  Reichsjustizgesetze ¬
  ihre  Veranlassung  haben,  dagegen  erklären,  so  sehr  wir  im  Uebrigen
anerkennen,  daß  eine  Rückkehr  zum  Rechte  des  Urtextes  hier  eine  nicht  zu
laugnende  Verbesserung  der  Vorschrift  begründen  würde.
Es  wurde  das  Bedenken  ausgesprochen,  daß  das  Recht  auf  Benutzung ¬
  aller  Beweismittel  dem  Gläubiger  auch  die  Eideszuschiebung  an  die
Ehefrau  eröffne,  und  daß  hierdurch  das  Interesse  des  Ehemannes  erheblich
geschädigt  werden  könne.  Wir  halten  dieses  Bedenken  nicht  für  begründet,
weil  die  Gläubiger  der  Ehefrau  ihre  Rechte  an  die  Gemeinschaft  nur  in
einem  gegen  den  Ehemann  gerichteten  Rechtsverfahren  zum  Austrag  bringen
konnen  (L.=R.=S.  1421),  wobei  die  Eideszuschiebung  an  die  Ehefrau  nicht  in
Frage  kommt.
3.  L.-R.=-88.  1414—1416,  1499,  1502,  1504,  1510.
1)  Zu  den  L.=R.=SS.  1414—1416  Com.=Ber.  I.  Kmr.:
„Die  Vorschriften  der  L.=R.=SS.  1414—1415  stellen  für  das  gesetzliche ¬
  Gütergemeinschaftsverhältniß  fest,  wie  die  Schulden,  welche  auf  der
einem  Ehegatten  anfallenden,  theils  aus  beweglichen,  theils  aus  unbehau ¬

seglichen  Gütern  bestehen.
n  Erbschaft  haften,  unter  den  Ehegatten,  d.  h.
zwischen  dem  Sondergut  des  erbenden  Ehegatten  und  der  Gütergemeinschaft ¬
  zu  vertheilen  sind,  und  wie  die  Grundlage  dieser  Vertheilung  festgestellt ¬
  wird.  Die  Theilung  erfolgt  nach  dem  Verhältniß  des  Werthes
der  beweglichen  zu  den  unbeweglichen  Gütern,  und  um  eine  sichere  Grundlage ¬
  für  Feststellung  dieses  Verhältnisses  zu  gewinnen,  ist  dem  Ehemann
            
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