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geschehe. Hierdurch ist ausgesprochen, daß die Zahlung als eine solche
anzusehen sei, welche der Mann als Vertreter der Gemeinschaft für eine
Sonderschuld der Frau auf Rechnung des Antheils derselben an dem Gemeinschaftsvermögen ¬
vorschußweise geleistet hat; die Frau muß sich die
Zahlung seiner Zeit auf ihren Gemeinschaftsantheil aufrechnen lassen, als ob
sie den Betrag selbst erhalten hätte, und wird sie nur dann keine Vergütung ¬
zu leisten haben, wenn sie sich der Gemeinschaft entschlägt. (Behaghel, ¬
bürgerliches Recht II S. 134 ff.; Stabel, Güterrecht der Eheleute
S. 19).
Com.=Ber. I. Kmr. Der Beschluß der zweiten Kammer bringt die
Einwirkungen der C.=P.=O. auf den L.-R.=S. 1410 in richtiger Weise zum
Ausdruck. Der Anlaß zu einer weiteren Bemerkung liegt darin, daß die
Frage angeregt wurde, ob nicht Grund vorliege, bei dieser Gelegenheit
die Schlußworte von Absatz 3: „unbeschadet der Aufrechnung auf ihrer
Frauen Gemeinschaftsantheil", welche bei Abfassung des Landrechts dem
Urtexte beigefügt worden sind, zu streichen, weil durch dieselben die Bedeutung ¬
der Vorschrift gegenüber dem Urtexte in einer keineswegs empfehlenswerthen ¬
Weise abgeändert worden ist. Wir mußten uns jedoch aus
dem schon wiederholt zur Geltung gebrachten Grundsatze, daß nur solche
Aenderungen zu verfügen seien, welche in der Einführung der Reichsjustizgesetze ¬
ihre Veranlassung haben, dagegen erklären, so sehr wir im Uebrigen
anerkennen, daß eine Rückkehr zum Rechte des Urtextes hier eine nicht zu
laugnende Verbesserung der Vorschrift begründen würde.
Es wurde das Bedenken ausgesprochen, daß das Recht auf Benutzung ¬
aller Beweismittel dem Gläubiger auch die Eideszuschiebung an die
Ehefrau eröffne, und daß hierdurch das Interesse des Ehemannes erheblich
geschädigt werden könne. Wir halten dieses Bedenken nicht für begründet,
weil die Gläubiger der Ehefrau ihre Rechte an die Gemeinschaft nur in
einem gegen den Ehemann gerichteten Rechtsverfahren zum Austrag bringen
konnen (L.=R.=S. 1421), wobei die Eideszuschiebung an die Ehefrau nicht in
Frage kommt.
3. L.-R.=-88. 1414—1416, 1499, 1502, 1504, 1510.
1) Zu den L.=R.=SS. 1414—1416 Com.=Ber. I. Kmr.:
„Die Vorschriften der L.=R.=SS. 1414—1415 stellen für das gesetzliche ¬
Gütergemeinschaftsverhältniß fest, wie die Schulden, welche auf der
einem Ehegatten anfallenden, theils aus beweglichen, theils aus unbehau ¬
seglichen Gütern bestehen.
n Erbschaft haften, unter den Ehegatten, d. h.
zwischen dem Sondergut des erbenden Ehegatten und der Gütergemeinschaft ¬
zu vertheilen sind, und wie die Grundlage dieser Vertheilung festgestellt ¬
wird. Die Theilung erfolgt nach dem Verhältniß des Werthes
der beweglichen zu den unbeweglichen Gütern, und um eine sichere Grundlage ¬
für Feststellung dieses Verhältnisses zu gewinnen, ist dem Ehemann