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e. Eid.
1) Die L.=R.=SS. 1357—1369, welche im Allgemeinen schon
seither durch die bad. C.=P.=O. (§ 510 und ff.) stillschweigend außer Wirksamkeit ¬
gesetzt waren, sind zur Klarstellung jetzt ausdrücklich aufgehoben
worden, und zwar einschließlich des bis jetzt noch geltenden L.-R.-S.
1357a, welcher für sich allein werthlos schien. (Denkschr. des Ref.).
2) Nur L.=R.=S. 1365 ist aufrecht erhalten geblieben, weil derselbe
eine materiell-rechtliche Ergänzung von L.-R.=S. 1351 hinsichtlich der
Rechtskraft der Urtheile enthält und § 434 der R.-C.=P.=O. nur innerhalb
des Proceses maßgebend ist. (Denkschr. des Refer. und 1. Com.=Ber.
II. Kmr.).
In dem Com.=Ber. der I. Kmr. ist hiezu noch bemerkt:
„Es ist selbstverständlich, daß diese Vorschrift für das Proceßverfahren
eine Geltung nicht mehr beanspruchen kann, dagegen behält dieselbe insofern
Bedeutung, als sie zugleich die Grundsätze des materiellen Rechts (s. zu
L.=R.=S. 1351) über die Wirkungen ausspricht, welche der auf Eidesleistung
beruhenden rechtskräftigen Entscheidung gegenüber denjenigen an dem entschiedenen ¬
Rechtsverhältniß betheiligten Personen zukommt, welche in dem
Proceß als Streitgenossen nicht aufgetreten waren. Die Vorschrift gehört
demnach zu denen, welche nur einen Theil ihres Anwendungsgebietes verlieren, ¬
für das ihnen verbleibende Gebiet der Anwendung aber ihren Inhalt ¬
unverändert behalten müssen.
3) Die L.=R.=SS. 1716, 1781, 1781a, 1924 und 1924a
mußten als mit der freien Beweiswürdigung unvereinbar, gemäß § 14 des
R.=Einf.=Ges. zur R.=C.=P.=O. beseitigt werden. (Denkschr. des Refer. und
1. Com.=Ber. II. Kmr.).
f. Sachverständige.
Die L.=R.=SS. 1677—1680, welche theilweise als noch neben der
badischen C.=P.=O. geltend betrachtet wurden, fallen gemäß § 14 des R.Einführungs=Gesetzes ¬
zur R.=C.=P.=O. nun jedenfalls hinweg. (Denkschr.
des Refer.).
3. Besondere Verhältnisse.
a. Grunddienstbarkeiten.
1) Die L.=R.=SS. 653, 666 und 670, welche nur einen
chriftlichen Geg
beweis gegen die darin enthaltenen Rechtsvermuthungen
zulassen, bedurften nach § 14 Z. 2 des R.=Einf.=Ges. zur R.=C.=P.=O.
einer Aenderung durch Beseitigung dieser Beweisbeschränkung. (Denkschr.
des Refer. und 1. Com.=Ber. II. Kmr.). Dieselbe erfolgte auf Vorschlag
der ersten Kammer durch Herstellung des Urtertes.
Der Com.=Ber. der
I. Kmr. bemerkt hiezu:
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