Volltext : ¬Das Badische Einführungsgesetz zu den Reichsjustizgesetzen mit Erläuterungen aus den Regierungsmotiven und Landtagsverhandlungen

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e.  Eid.
1)  Die  L.=R.=SS.  1357—1369,  welche  im  Allgemeinen  schon
seither  durch  die  bad.  C.=P.=O.  (§  510  und  ff.)  stillschweigend  außer  Wirksamkeit ¬
  gesetzt  waren,  sind  zur  Klarstellung  jetzt  ausdrücklich  aufgehoben
worden,  und  zwar  einschließlich  des  bis  jetzt  noch  geltenden  L.-R.-S.
1357a,  welcher  für  sich  allein  werthlos  schien.  (Denkschr.  des  Ref.).
2)  Nur  L.=R.=S.  1365  ist  aufrecht  erhalten  geblieben,  weil  derselbe
eine  materiell-rechtliche  Ergänzung  von  L.-R.=S.  1351  hinsichtlich  der
Rechtskraft  der  Urtheile  enthält  und  §  434  der  R.-C.=P.=O.  nur  innerhalb
des  Proceses  maßgebend  ist.  (Denkschr.  des  Refer.  und  1.  Com.=Ber.
II.  Kmr.).
In  dem  Com.=Ber.  der  I.  Kmr.  ist  hiezu  noch  bemerkt:
„Es  ist  selbstverständlich,  daß  diese  Vorschrift  für  das  Proceßverfahren
eine  Geltung  nicht  mehr  beanspruchen  kann,  dagegen  behält  dieselbe  insofern
Bedeutung,  als  sie  zugleich  die  Grundsätze  des  materiellen  Rechts  (s.  zu
L.=R.=S.  1351)  über  die  Wirkungen  ausspricht,  welche  der  auf  Eidesleistung
beruhenden  rechtskräftigen  Entscheidung  gegenüber  denjenigen  an  dem  entschiedenen ¬
  Rechtsverhältniß  betheiligten  Personen  zukommt,  welche  in  dem
Proceß  als  Streitgenossen  nicht  aufgetreten  waren.  Die  Vorschrift  gehört
demnach  zu  denen,  welche  nur  einen  Theil  ihres  Anwendungsgebietes  verlieren, ¬
  für  das  ihnen  verbleibende  Gebiet  der  Anwendung  aber  ihren  Inhalt ¬
  unverändert  behalten  müssen.
3)  Die  L.=R.=SS.  1716,  1781,  1781a,  1924  und  1924a
mußten  als  mit  der  freien  Beweiswürdigung  unvereinbar,  gemäß  §  14  des
R.=Einf.=Ges.  zur  R.=C.=P.=O.  beseitigt  werden.  (Denkschr.  des  Refer.  und
1.  Com.=Ber.  II.  Kmr.).
f.  Sachverständige.
Die  L.=R.=SS.  1677—1680,  welche  theilweise  als  noch  neben  der
badischen  C.=P.=O.  geltend  betrachtet  wurden,  fallen  gemäß  §  14  des  R.Einführungs=Gesetzes ¬
  zur  R.=C.=P.=O.  nun  jedenfalls  hinweg.  (Denkschr.
des  Refer.).
3.  Besondere  Verhältnisse.
a.  Grunddienstbarkeiten.
1)  Die  L.=R.=SS.  653,  666  und  670,  welche  nur  einen
chriftlichen  Geg
beweis  gegen  die  darin  enthaltenen  Rechtsvermuthungen
zulassen,  bedurften  nach  §  14  Z.  2  des  R.=Einf.=Ges.  zur  R.=C.=P.=O.
einer  Aenderung  durch  Beseitigung  dieser  Beweisbeschränkung.  (Denkschr.
des  Refer.  und  1.  Com.=Ber.  II.  Kmr.).  Dieselbe  erfolgte  auf  Vorschlag
der  ersten  Kammer  durch  Herstellung  des  Urtertes.
Der  Com.=Ber.  der
I.  Kmr.  bemerkt  hiezu:
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