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*) auch von Fahrnis unbekannt. Die Ersitzung an Immobilien -
wurde durch das Institut der rechten Gewere ersetzt.
Doch war die mit dieser verbundene Wirkung, Präklusion
aller nicht binnen Jahr und Tag geltend gemachten Ansprüche, ¬
nicht Wirkung der Eigengewere, sondern der mit
der gerichtlichen Auflassung verbundenen Frohnung, d. h.
der Aufforderung des Richters, den Erwerb des Eigentums
hindernde Widersprüche bei Gefahr des Ausschlusses zu erheben. ¬
Die rechte Gewere führte nicht zu einem Eigentumserwerb, ¬
sondern zu einem gesteigerten Rechtsschutz. Daß
die rechte Gewere nicht bloß bei der Eigengewere, sondern
z. B. auch bei der Lehnsgewere vorkommen konnte (vgl.
L. F. 26 § 1), haben wir bereits erwähnt. Mit der Rezeption
kamen die Grundsätze der römischen Ersitzungslehre in Deutschland -
zur Geltung. Im ALR. finden wir den vollständigen
Besitz als Grundlage der Ersitzung oder, wie es im Sprachgebrauch ¬
des ALR. heißt, der Verjährung durch Besitz
(ALR. I, 9 § 587 ff.). „Im BGB. bildet der Eigenbesitz die
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erste und wichtigste Voraussetzung für die Ersitzung.
Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat,
der wird im Interesse der Verkehrssicherheit als Eigentümer
anerkannt (BGB. §§ 937 ff.). Da Eigenbesitz an einem Grundstücke -
in der Regel nur bei Eintrag als Eigentümer verbunden -
mit einem Besitz zum Zwecke der Ausübung des
Eigentums vorhanden ist, so wird das Eigentum erst dann
erworben, wenn der Eintrag und der Eigenbesitz dreißig
Jahre bestanden haben (BGB. § 900). Besteht Eigenbesitz an
einem Grundstücke ohne Eintrag als Eigentümer, was, wie
wir gesehen haben, nicht ausgeschlossen ist, zumal wenn auch
nicht ein anderer als Eigentümer eingetragen ist, dann kann
ebenfalls das Eigentum durch dreißigjährigen Eigenbesitz
erworben werden, aber die Erfordernisse dieser Ersitzung
sind entsprechend strenger, der Eigentümer muß mit seinem
Recht im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen und
der Eigenbesitzer als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen ¬
werden. Ist vollends der Eigentümer, gegen den die
) A. M. Dahn, Deutsches Rechtsbuch 1877 S. 140.
*) Protokolle III S. 230.