Volltext : Auerbach, Jakob: Merkmale und Bedeutung des Eigenbesitzes

—  40  nach -
  *)  auch  von  Fahrnis  unbekannt.  Die  Ersitzung  an  Immobilien -
  wurde  durch  das  Institut  der  rechten  Gewere  ersetzt.
Doch  war  die  mit  dieser  verbundene  Wirkung,  Präklusion
aller  nicht  binnen  Jahr  und  Tag  geltend  gemachten  Ansprüche, ¬
  nicht  Wirkung  der  Eigengewere,  sondern  der  mit
der  gerichtlichen  Auflassung  verbundenen  Frohnung,  d.  h.
der  Aufforderung  des  Richters,  den  Erwerb  des  Eigentums
hindernde  Widersprüche  bei  Gefahr  des  Ausschlusses  zu  erheben. ¬
  Die  rechte  Gewere  führte  nicht  zu  einem  Eigentumserwerb, ¬
  sondern  zu  einem  gesteigerten  Rechtsschutz.  Daß
die  rechte  Gewere  nicht  bloß  bei  der  Eigengewere,  sondern
z.  B.  auch  bei  der  Lehnsgewere  vorkommen  konnte  (vgl.
L.  F.  26  §  1),  haben  wir  bereits  erwähnt.  Mit  der  Rezeption
kamen  die  Grundsätze  der  römischen  Ersitzungslehre  in  Deutschland -
  zur  Geltung.  Im  ALR.  finden  wir  den  vollständigen
Besitz  als  Grundlage  der  Ersitzung  oder,  wie  es  im  Sprachgebrauch ¬
  des  ALR.  heißt,  der  Verjährung  durch  Besitz
(ALR.  I,  9  §  587  ff.).  „Im  BGB.  bildet  der  Eigenbesitz  die
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erste  und  wichtigste  Voraussetzung  für  die  Ersitzung.
Wer  eine  bewegliche  Sache  zehn  Jahre  im  Eigenbesitz  hat,
der  wird  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit  als  Eigentümer
anerkannt  (BGB.  §§  937  ff.).  Da  Eigenbesitz  an  einem  Grundstücke -
  in  der  Regel  nur  bei  Eintrag  als  Eigentümer  verbunden -
  mit  einem  Besitz  zum  Zwecke  der  Ausübung  des
Eigentums  vorhanden  ist,  so  wird  das  Eigentum  erst  dann
erworben,  wenn  der  Eintrag  und  der  Eigenbesitz  dreißig
Jahre  bestanden  haben  (BGB.  §  900).  Besteht  Eigenbesitz  an
einem  Grundstücke  ohne  Eintrag  als  Eigentümer,  was,  wie
wir  gesehen  haben,  nicht  ausgeschlossen  ist,  zumal  wenn  auch
nicht  ein  anderer  als  Eigentümer  eingetragen  ist,  dann  kann
ebenfalls  das  Eigentum  durch  dreißigjährigen  Eigenbesitz
erworben  werden,  aber  die  Erfordernisse  dieser  Ersitzung
sind  entsprechend  strenger,  der  Eigentümer  muß  mit  seinem
Recht  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  ausgeschlossen  und
der  Eigenbesitzer  als  Eigentümer  in  das  Grundbuch  eingetragen ¬
  werden.  Ist  vollends  der  Eigentümer,  gegen  den  die
)  A.  M.  Dahn,  Deutsches  Rechtsbuch  1877  S.  140.
*)  Protokolle  III  S.  230.
            
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