Volltext : Auerbach, Jakob: Merkmale und Bedeutung des Eigenbesitzes

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were  verbindet,  beschränken  sich  nicht  auf  die  Eigengewere,
sondern  basieren  auf  dem  Wesen  der  Gewere  überhaupt.
Dies  gilt  sowohl  von  der  Funktion  als  formale  Legitimation
im  Rechtsverkehr  als  auch  von  der  rechten  Gewere.  Wie  erklärt ¬
  sich  diese  eigenartige  Erscheinung,  daß  zwei  Parallelinstitute ¬
  im  römischen  und  deutschen  Recht  eine  so  verschiedenartige ¬
  Behandlung  erfahren?  Der  Grund  ist  in  den
wirtschaftlichen  Verhältnissen  und  den  Anschauungen  beider
Völker  zu  suchen.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  bei
Mobilien  der  Besitzer  in  der  Regel  der  Eigentümer  sein  wird.
Dies  war  in  Rom  sicherlich  nicht  anders  als  in  Deutschland.
Während  aber  die  rechtliche  Behandlung  der  Mobilien  und
Immobilien  in  Rom  grundsätzlich  die  gleiche  war,  haben  sich
die  deutschen  Sachenrechte  entsprechend  der  größeren  Bedeutung ¬
  des  Grundeigentums  für  das  öffentliche  und  private
Leben  zuerst  an  Liegenschaften  entwickelt,  wo  sie  zu  der
mannigfaltigsten  Ausgestaltung  gelangt  sind.  Wenn  daher
die  deutschen  Rechtsquellen  von  der  egenliken  Gewere  sprechen, -
  meinen  sie  vor  allem  die  egenlike  Gewere  an  Liegen
schaften,  während  die  Grundsätze  der  römischen  possessio
gleichmäßig  für  Mobilien  und  Immobilien  gelten.  Aber  auch
bei  Grundstücken  war  in  Rom  in  den  meisten  Fällen  der
Eigentümer  auch  Besitzer  des  Grundstücks.  Der  freie  Römer
bewirtschaftete  sein  Grundstück  selbst.  Aus  der  Zeit  der
Republik  wird  uns  von  einem  Feldherrn  berichtet,  der  von
dem  Pfluge  an  die  Spitze  des  Heeres  berufen  wurde.  Als
dann  später  die  Grundstücksmiete  und  die  Grundstückspacht
häufiger  wurden,  da  waren  es  meistens  geringere  Leute,  die
auf  dem  fremden  Grundstücke  saßen  und  die  man  nicht  als
Besitzer  desselben  betrachtete;  Besitzer  blieb  auch  in  diesem
Falle  der  Eigentümer.  Grundverschieden  waren  die  Verhältnisse -
  in  Deutschland.  Schon  in  fränkischer  Zeit  beginnen
die  Leiheverhältnisse  sich  zu  entwickeln  und  zur  Zeit  der
Rechtsbücher,  der  Zeit  der  Gewere,  stehen  sie  in  höchster
Blüte.  Nur  ein  verhältnismäßig  geringer  Teil  von  Grund
und  Boden  wird  von  dem  Eigentümer  bewirtschaftet.  Die
ehemalig  freien  Bauern  sind  Hintersassen,  Hörige  oder  freie
Zinsleute  eines  weltlichen  oder  geistlichen  Grundherrn  geworden. ¬
  Die  Großen  geben  ihre  Güter  zu  Lehen  und  die
            
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