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were verbindet, beschränken sich nicht auf die Eigengewere,
sondern basieren auf dem Wesen der Gewere überhaupt.
Dies gilt sowohl von der Funktion als formale Legitimation
im Rechtsverkehr als auch von der rechten Gewere. Wie erklärt ¬
sich diese eigenartige Erscheinung, daß zwei Parallelinstitute ¬
im römischen und deutschen Recht eine so verschiedenartige ¬
Behandlung erfahren? Der Grund ist in den
wirtschaftlichen Verhältnissen und den Anschauungen beider
Völker zu suchen. Es liegt in der Natur der Sache, daß bei
Mobilien der Besitzer in der Regel der Eigentümer sein wird.
Dies war in Rom sicherlich nicht anders als in Deutschland.
Während aber die rechtliche Behandlung der Mobilien und
Immobilien in Rom grundsätzlich die gleiche war, haben sich
die deutschen Sachenrechte entsprechend der größeren Bedeutung ¬
des Grundeigentums für das öffentliche und private
Leben zuerst an Liegenschaften entwickelt, wo sie zu der
mannigfaltigsten Ausgestaltung gelangt sind. Wenn daher
die deutschen Rechtsquellen von der egenliken Gewere sprechen, -
meinen sie vor allem die egenlike Gewere an Liegen
schaften, während die Grundsätze der römischen possessio
gleichmäßig für Mobilien und Immobilien gelten. Aber auch
bei Grundstücken war in Rom in den meisten Fällen der
Eigentümer auch Besitzer des Grundstücks. Der freie Römer
bewirtschaftete sein Grundstück selbst. Aus der Zeit der
Republik wird uns von einem Feldherrn berichtet, der von
dem Pfluge an die Spitze des Heeres berufen wurde. Als
dann später die Grundstücksmiete und die Grundstückspacht
häufiger wurden, da waren es meistens geringere Leute, die
auf dem fremden Grundstücke saßen und die man nicht als
Besitzer desselben betrachtete; Besitzer blieb auch in diesem
Falle der Eigentümer. Grundverschieden waren die Verhältnisse -
in Deutschland. Schon in fränkischer Zeit beginnen
die Leiheverhältnisse sich zu entwickeln und zur Zeit der
Rechtsbücher, der Zeit der Gewere, stehen sie in höchster
Blüte. Nur ein verhältnismäßig geringer Teil von Grund
und Boden wird von dem Eigentümer bewirtschaftet. Die
ehemalig freien Bauern sind Hintersassen, Hörige oder freie
Zinsleute eines weltlichen oder geistlichen Grundherrn geworden. ¬
Die Großen geben ihre Güter zu Lehen und die