Volltext : Auerbach, Jakob: Merkmale und Bedeutung des Eigenbesitzes

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  ist,  wo  das  Reichsgericht  wegen  der  tatsächlichen
Umstände  Eigenbesitz  annimmt.  Wir  sehen  also,  daß  das
Reichsgericht  im  Grunde  genommen  dieselbe  Auffassung  hat,
wie  sie  hier  vertreten  wird,  und  an  dem  Eigenbesitzwillen
nur  rein  äußerlich  festhält.  Welches  die  tatsächlichen  Umstände -
  sind,  die  den  Eigenbesitz  charakterisieren,  haben  wir
oben  näher  ausgeführt.
Zweiter  Teil.
Die  Bedeutung  des  Eigenbesitzes.
Erstes  Kapitel.
Im  allgemeinen.
§  5.
Wenn  man  die  Stellung,  die  der  Eigentumsbesitz  im  römischen ¬
  Recht  einnimmt,  mit  der  Bedeutung  der  egenliken  Gewere
für  das  deutsche  Recht  vergleicht,  bemerkt  man  einige  grundlegende -
  Verschiedenheiten.  Im  römischen  Recht  gruppieren
sich  alle  Arten  des  juristischen  Besitzes  um  den  Eigentumsbesitz. -
  Der  Besitz  des  bonae  fidei  und  malae  fidei  possessor
wird  in  den  Quellen  weit  häufiger  erwähnt,  als  der  des
Pfandgläubigers,  Prekaristen  usw.  Die  rechtlichen  Folgen
des  Besitzes,  Okkupation  und  Usukapion,  sind  an  den  Eigentumsbesitz -
  geknüpft.  Schon  die  Römer  verwendeten  im  Sprachgebrauch -
  des  Lebens  den  Ausdruck  possessores,  wo  sie  Grundeigentümer -
  meinten.  Aus  all  dem  sehen  wir,  daß  die  Römer
den  Besitz  in  Zusammenhang  zu  bringen  pflegten  mit  dem
Eigentum  und  daß  ihnen  der  Eigentumsbesitz  als  der  wich
tigste  juristische  Besitz  galt.  Anders  im  deutschen  Recht.
Von  der  egenliken  Gewere  wird  in  den  Quellen  verhältnismäßig -
  selten  gesprochen,  jedenfalls  nicht  mehr  als  von  der
Lehnsgewere,  Leibzuchtsgewere  und  den  übrigen  Arten  der
Gewere.  Die  Wirkungen  ferner,  die  das  Recht  mit  der  Ge¬
            
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