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ist, wo das Reichsgericht wegen der tatsächlichen
Umstände Eigenbesitz annimmt. Wir sehen also, daß das
Reichsgericht im Grunde genommen dieselbe Auffassung hat,
wie sie hier vertreten wird, und an dem Eigenbesitzwillen
nur rein äußerlich festhält. Welches die tatsächlichen Umstände -
sind, die den Eigenbesitz charakterisieren, haben wir
oben näher ausgeführt.
Zweiter Teil.
Die Bedeutung des Eigenbesitzes.
Erstes Kapitel.
Im allgemeinen.
§ 5.
Wenn man die Stellung, die der Eigentumsbesitz im römischen ¬
Recht einnimmt, mit der Bedeutung der egenliken Gewere
für das deutsche Recht vergleicht, bemerkt man einige grundlegende -
Verschiedenheiten. Im römischen Recht gruppieren
sich alle Arten des juristischen Besitzes um den Eigentumsbesitz. -
Der Besitz des bonae fidei und malae fidei possessor
wird in den Quellen weit häufiger erwähnt, als der des
Pfandgläubigers, Prekaristen usw. Die rechtlichen Folgen
des Besitzes, Okkupation und Usukapion, sind an den Eigentumsbesitz -
geknüpft. Schon die Römer verwendeten im Sprachgebrauch -
des Lebens den Ausdruck possessores, wo sie Grundeigentümer -
meinten. Aus all dem sehen wir, daß die Römer
den Besitz in Zusammenhang zu bringen pflegten mit dem
Eigentum und daß ihnen der Eigentumsbesitz als der wich
tigste juristische Besitz galt. Anders im deutschen Recht.
Von der egenliken Gewere wird in den Quellen verhältnismäßig -
selten gesprochen, jedenfalls nicht mehr als von der
Lehnsgewere, Leibzuchtsgewere und den übrigen Arten der
Gewere. Die Wirkungen ferner, die das Recht mit der Ge¬