Objekt : Auer, ... von: Zur Reform der bayer. Hypotheken-Gesetzgebung

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gebung  das  Theilungsverfahren  über  den  Strichserlös  erst  nach  der
Versteigerung  und  dem  Zuschlage  an.  Das  Recht,  aus  dem  Hypothekenobjekte ¬
  Befriedigung  zu  erlangen,  setzt  voraus,  daß  der  Gläubiger ¬
  auf  das  subhastirte  Gut  selbst  so  viel  bieten  könne,  als  zur
Deckung  seiner  Forderung  nothwendig  ist.  Ist  er  aber  nicht  im
Stande,  die  Reihe  der  vorweg  zu  berichtigenden  zahlreichen  privilegirten ¬
  Posten,  der  Zinsrückstände  und  dergl.  vor  dem  Strichstermine
zu  erfahren,  so  ist  es  für  ihn  nicht  möglich,  zu  bemessen,  mit  welchem ¬
  Gebote  seine  Forderung  gedeckt  ist.  Wer  in  dieser  Beziehung
die  Einrichtung  des  Münchner  Ewiggeldinstitutes  kennt,  wird  die
Trefflichkeit  derselben  anerkennen  müssen.  Vor  dem  Ausbieten  des
Giltobjektes  (Aufstecken  auf  die  Ganttafel)  wird  eine  Liste  aller
derjenigen  Posten  angefertigt,  welche  aus  dem  Erlöse  berichtigt
werden  müssen,  mit  genauer  Beobachtung  ihrer  Priorität.  Jeder
Betheiligte  ist  dadurch  sofort  in  den  Stand  gesetzt,  zu  beurtheilen,
wann  die  Reihe  an  ihn  kommt,  während  nach  dem  System  des
Entwurfes  hierüber  nie  Gewißheit  zu  erlangen  ist.
So  kam  es  einmal  vor,  daß  ein  Hypothekgläubiger,  welcher  zur
Deckung  seiner  Hypothek  ein  Anwesen  einlöste,  400  fl  Leichenkosten
für  den  verlebten  Besitzer  des  Gutes  bezahlen  mußte,  und  in  einem
anderen  Falle  mußte  der  Hypothekgläubiger,  der  in  gleicher  Weise
ein  Anwesen  um  11,000  fl.  erwarb,  nahezu  1200  fl.  Taxen
an  den  Staat  entrichten,  weil  mittlerweile  der  Schuldner  2  Kaufverträge ¬
  über  das  subhastirte  Anwesen  errichtet  hatte,  welche  nicht
mehr  zum  Vollzuge  kamen,  für  die  er  aber  auch  die  Taxen  zu  entrichten ¬
  versäumte.  In  beiden  Fällen  hatten  die  Gläubiger  natürlich
keine  Kenntniß  von  diesen  privilegirten  Rückständen  vor  dem  Erwerbe
des  Objektes  und  ihre  Ueberraschung  war  keine  geringe,  als  ihnen
ihre  Verpflichtung,  diese  Posten  zu  bezahlen,  bekannt  wurde.
Ueberhaupt  möchte  sich  eine  möglichste  Beschränkung  der  privilegirten ¬
  Posten  empfehlen,  weil  nur  auf  diese  Weise  der  Grundgedanke ¬
  des  Hypothekensystems,  daß  das  Gut  für  Befriedigung  der
Hypothek  ausschließend  hafte,  verwirklicht  werden  kann.
Wenn  ich  in  diesem  Schriftchen  alle  der  Hebung  des  Immobiliarkredits ¬
  entgegenstehende  Hindernisse  nicht  erwähnte,  welche  in  den
socialen  und  Verkehrsverhältnissen  unseres  Landes  gelegen  sind,  so
geschah  es  nicht,  weil  ich  dieselben  nicht  für  wichtig  genug  erachtete.
Ich  habe  es  versucht,  sie  in  der  anonym  erschienenen  Brochüre,  „die
Entwerthung  der  landwirthschaftlichen  Güter  und  die  Creditlosigkeit
            
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