27
gebung das Theilungsverfahren über den Strichserlös erst nach der
Versteigerung und dem Zuschlage an. Das Recht, aus dem Hypothekenobjekte ¬
Befriedigung zu erlangen, setzt voraus, daß der Gläubiger ¬
auf das subhastirte Gut selbst so viel bieten könne, als zur
Deckung seiner Forderung nothwendig ist. Ist er aber nicht im
Stande, die Reihe der vorweg zu berichtigenden zahlreichen privilegirten ¬
Posten, der Zinsrückstände und dergl. vor dem Strichstermine
zu erfahren, so ist es für ihn nicht möglich, zu bemessen, mit welchem ¬
Gebote seine Forderung gedeckt ist. Wer in dieser Beziehung
die Einrichtung des Münchner Ewiggeldinstitutes kennt, wird die
Trefflichkeit derselben anerkennen müssen. Vor dem Ausbieten des
Giltobjektes (Aufstecken auf die Ganttafel) wird eine Liste aller
derjenigen Posten angefertigt, welche aus dem Erlöse berichtigt
werden müssen, mit genauer Beobachtung ihrer Priorität. Jeder
Betheiligte ist dadurch sofort in den Stand gesetzt, zu beurtheilen,
wann die Reihe an ihn kommt, während nach dem System des
Entwurfes hierüber nie Gewißheit zu erlangen ist.
So kam es einmal vor, daß ein Hypothekgläubiger, welcher zur
Deckung seiner Hypothek ein Anwesen einlöste, 400 fl Leichenkosten
für den verlebten Besitzer des Gutes bezahlen mußte, und in einem
anderen Falle mußte der Hypothekgläubiger, der in gleicher Weise
ein Anwesen um 11,000 fl. erwarb, nahezu 1200 fl. Taxen
an den Staat entrichten, weil mittlerweile der Schuldner 2 Kaufverträge ¬
über das subhastirte Anwesen errichtet hatte, welche nicht
mehr zum Vollzuge kamen, für die er aber auch die Taxen zu entrichten ¬
versäumte. In beiden Fällen hatten die Gläubiger natürlich
keine Kenntniß von diesen privilegirten Rückständen vor dem Erwerbe
des Objektes und ihre Ueberraschung war keine geringe, als ihnen
ihre Verpflichtung, diese Posten zu bezahlen, bekannt wurde.
Ueberhaupt möchte sich eine möglichste Beschränkung der privilegirten ¬
Posten empfehlen, weil nur auf diese Weise der Grundgedanke ¬
des Hypothekensystems, daß das Gut für Befriedigung der
Hypothek ausschließend hafte, verwirklicht werden kann.
Wenn ich in diesem Schriftchen alle der Hebung des Immobiliarkredits ¬
entgegenstehende Hindernisse nicht erwähnte, welche in den
socialen und Verkehrsverhältnissen unseres Landes gelegen sind, so
geschah es nicht, weil ich dieselben nicht für wichtig genug erachtete.
Ich habe es versucht, sie in der anonym erschienenen Brochüre, „die
Entwerthung der landwirthschaftlichen Güter und die Creditlosigkeit