Metadaten : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Rechtsstellung  der  ehelichen  Kinder.
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Ruhen  und  Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters.
Das  Gesetz  scheidet  zwischen  einem  Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  und  einer
Verwirkung  derselben.  Ruht  die  elterliche  Gewalt,  so  bleibt  die  Möglichkeit
daß  der  Vater  wieder  in  den  Vollbesitz  seiner  Befugnisse  kommt.
offen,
Die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  ruht:
1.  wenn  der  Vater  geschäftsunfähig  ist,  also  sich  in  einem  die  freie
Willensbestimmung  dauernd  ausschließenden  Zustand  krankhafter  Störung  der
Geistesthätigkeit  befindet  oder  wegen  Geisteskrankheit  entmündigt  ist;
2.  wenn  der  Vater  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  ist,  weil  er
wegen  Geistesschwäche,  wegen  Verschwendung  oder  wegen  Trunksucht  entmündigt ¬
  ist  oder  wenn  er  bis  zur  Beendigung  des  Entmündigungsverfahrens
unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  oder  wenn  er  durch  ein  körperliches
Gebrechen  (z.  B.  Taubheit,  Blindheit,  Stummsein)  an  Besorgung  seiner  Angelegenheiten ¬
  behindert  ist  und  in  Folge  dessen  einen  Pfleger  für  seine  Person
und  sein  Vermögen  erhalten  hat.  In  solchem  Falle  steht  dem  Vater  die  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  neben  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Kindes
zu;  zur  Vertretung  des  Kindes  ist  er  nicht  berechtigt.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit ¬
  zwischen  dem  Vater  und  dem  gesetzlichen  Vertreter  geht  die  Meinung ¬
  des  gesetzlichen  Vertreters  vor.  Gesetzlicher  Vertreter  des  Kindes  ist  dessen
Mutter:  in  solchem  Falle  giebt  also  die  Meinung  der  Mutter  den  Ausschlag;
3.  wenn  von  dem  Vormundschaftsgericht  festgestellt  wird,  daß  der  Vater
auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert ¬
  ist.  Es  ist  der  Mutter  zu  rathen,  solchen  Antrag  eventuell  zu  stellen.
Hat  das  Vormundschaftsgericht  solche  Feststellung  getroffen,  so  lebt  die  elterliche ¬
  Gewalt  des  Vaters  nicht  ohne  Weiteres  wieder  mit  der  Rückkehr  des
Vaters  auf,  sondern  es  endet  das  Ruhen  erst,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgericht ¬
  festgestellt  wird,  daß  der  Grund  nicht  mehr  besteht.
Folgen  des  Ruhens  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters.  Ruht
die  elterliche  Gewalt  aus  den  zu  1  und  3  angeführten  Gründen,  so  hört
sein  Recht  auf  Personen-  und  Vermögensfürsorge  in  vollem  Umfang  auf,  es
bleibt  ihm  aber  der  Anspruch  auf  Herausgabe  der  Nutzungen  aus  dem  Vermögen ¬
  des  Kindes  (nach  Abzug  der  Kosten  des  Kindesunterhalts  und  der
Kosten  für  die  Vermögensverwaltung).  In  dem  Falle  2  bleibt  dem  Vater
in  dem  eben  dargelegten  Umfang  ein  Recht  und  die  Pflicht  auf  Fürsorge  für
die  Person  des  Kindes.
Während  des  Ruhens  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters  übt
die  Mutter  die  elterliche  Gewalt  aus.  Ist  eine  solche  nicht  vorhanden  oder
ist  die  Mutter  nicht  im  Stande,  die  elterliche  Gewalt  auszuüben,  so  ist  ein
Vormund  für  das  Kind  zu  bestellen.
Wird  für  das  Kind  ein  Vormund  bestellt,  weil  die  elterliche  Gewalt
des  Vaters  ruht  oder  weil  die  Vertretung  des  Kindes  dem  Vater  entzogen
ist,  oder  wird  für  die  Erziehung  des  Kindes  an  Stelle  des  Vaters  ein  Pfleger
bestellt,  so  steht  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  neben  dem
Vormund  oder  dem  Pfleger  in  gleicher  Weise  zu  wie  neben  dem  Vater.
Verwirkung  der  elterlichen  Gewalt  des  Vaters.  Es  verwirkt
der  Vater  die  elterliche  Gewalt,  wenn  er  wegen  eines  an  dem  Kinde  verübten ¬
  Verbrechens  oder  vorsätzlich  verübten  Vergehens  zu  Zuchthausstrafe
            
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