Rechtsstellung der ehelichen Kinder.
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Ruhen und Verwirkung der elterlichen Gewalt des Vaters.
Das Gesetz scheidet zwischen einem Ruhen der elterlichen Gewalt und einer
Verwirkung derselben. Ruht die elterliche Gewalt, so bleibt die Möglichkeit
daß der Vater wieder in den Vollbesitz seiner Befugnisse kommt.
offen,
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht:
1. wenn der Vater geschäftsunfähig ist, also sich in einem die freie
Willensbestimmung dauernd ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistesthätigkeit befindet oder wegen Geisteskrankheit entmündigt ist;
2. wenn der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, weil er
wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt ¬
ist oder wenn er bis zur Beendigung des Entmündigungsverfahrens
unter vorläufige Vormundschaft gestellt oder wenn er durch ein körperliches
Gebrechen (z. B. Taubheit, Blindheit, Stummsein) an Besorgung seiner Angelegenheiten ¬
behindert ist und in Folge dessen einen Pfleger für seine Person
und sein Vermögen erhalten hat. In solchem Falle steht dem Vater die Sorge
für die Person des Kindes neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes
zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit ¬
zwischen dem Vater und dem gesetzlichen Vertreter geht die Meinung ¬
des gesetzlichen Vertreters vor. Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist dessen
Mutter: in solchem Falle giebt also die Meinung der Mutter den Ausschlag;
3. wenn von dem Vormundschaftsgericht festgestellt wird, daß der Vater
auf längere Zeit an der Ausübung der elterlichen Gewalt thatsächlich verhindert ¬
ist. Es ist der Mutter zu rathen, solchen Antrag eventuell zu stellen.
Hat das Vormundschaftsgericht solche Feststellung getroffen, so lebt die elterliche ¬
Gewalt des Vaters nicht ohne Weiteres wieder mit der Rückkehr des
Vaters auf, sondern es endet das Ruhen erst, wenn von dem Vormundschaftsgericht ¬
festgestellt wird, daß der Grund nicht mehr besteht.
Folgen des Ruhens der elterlichen Gewalt des Vaters. Ruht
die elterliche Gewalt aus den zu 1 und 3 angeführten Gründen, so hört
sein Recht auf Personen- und Vermögensfürsorge in vollem Umfang auf, es
bleibt ihm aber der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aus dem Vermögen ¬
des Kindes (nach Abzug der Kosten des Kindesunterhalts und der
Kosten für die Vermögensverwaltung). In dem Falle 2 bleibt dem Vater
in dem eben dargelegten Umfang ein Recht und die Pflicht auf Fürsorge für
die Person des Kindes.
Während des Ruhens der elterlichen Gewalt des Vaters übt
die Mutter die elterliche Gewalt aus. Ist eine solche nicht vorhanden oder
ist die Mutter nicht im Stande, die elterliche Gewalt auszuüben, so ist ein
Vormund für das Kind zu bestellen.
Wird für das Kind ein Vormund bestellt, weil die elterliche Gewalt
des Vaters ruht oder weil die Vertretung des Kindes dem Vater entzogen
ist, oder wird für die Erziehung des Kindes an Stelle des Vaters ein Pfleger
bestellt, so steht der Mutter die Sorge für die Person des Kindes neben dem
Vormund oder dem Pfleger in gleicher Weise zu wie neben dem Vater.
Verwirkung der elterlichen Gewalt des Vaters. Es verwirkt
der Vater die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten ¬
Verbrechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe