Vierter Abschnitt.
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tiven zum Preußischen Entwurf (S. 168) ersichtlich ist, von den durchgreifenden ¬
Bezeichnungen anderer Gesetzbücher (vergl. Code de com.
art. 103) und des Deutschen Entwurfs (Art. 36) nicht abweichen,
sondern nur einem in der Deutschen Handelswelt geläufigen Sprachgebrauche ¬
folgen wollte, welcher alle beweglichen Sachen, sofern sie
Gegenstand des Transportgeschäfts sind, „Güter“ nennt, so scheint
es nöthig, diesen Ausdruck auf Briefe, zumal auf solche zu beziehen,
deren Besitz den Versendern wie -
die Rekommandirung anzeigt
von besonderem Werthe ist.
Allerdings enthalten die meisten Postordnungen Bestimmungen. ¬
Eigenthümlich ist diejenige von Sachsen=Weimar (§. 7):
Wenn ein solcher
- gegen Schein empfohlener — Brief entkommen, ¬
zu Grunde gerichtet oder über die gesetzliche Zeit
irgendwo unbestellt liegen geblieben sein sollte, werden dem
Absender — ohne Unterschied des Werthes des empfohlenen
Briefes — von dem Postamte der Aufgabe fünf Dukaten
ausgezahlt.
Die anderen Postordnungen stehen sich in zwei Gruppen gegenüber. ¬
Auf der einen Seite wird die Verspätung rekommandirter
Briefe wie die Verzögerung von Fahrpostsendungen behandelt, in
Preußen' (P. G. §. 10), Kgr. Sachsen (P. G. §. 28), sowie
in Württemberg (T. O. §. 98), Hannover (Regl. §. 41) und
Braunschweig (Regl. §. 41), wo die Haftpflicht einfach und ohne
Unterscheidung „für verzögerte Beförderung“ ausgesprochen wird.
Hiernach haftet für Verspätungen die Postanstalt ausschließlich, wenn
*) Hier ist zwar bestritten, daß die Postverwaltung für die Verspätung rekommandirter ¬
Briefe einstehe; aber §. 10 des Postges. sagt, nachdem er unter den
Gegenständen, für welche Ersatz geleistet wird, in Nr. 4 „rekommandirte Sendungen
aufgeführt, in unmittelbarem Anschluß: „Für einen durch verzögerte Beförderung
oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung
nur dann Ersatz“ u. s. w. Hiergegen wird zwar auf §. 16 verwiesen: „Eine weitere ¬
als die in den §§. 12. 13. 14 u. 15 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte
Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet;“ indessen müßte, wenn
diese Stelle zuträfe, für Verzögerungen überhaupt nicht gehaftet werden, was doch
einen unlöslichen Widerspruch mit §. 10 ergäbe, und §. 16 redet nicht von dem
Eintritte der Haftpflicht, sondern von dem Maße der Entschädigung. In dieser
Beziehung bedurfte man keiner besonderen Bestimmung für Verzögerungen.