Volltext : Gad, Christian Moritz Adolph: ¬Die Haftpflicht der deutschen Postanstalten

Vierter  Abschnitt.
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tiven  zum  Preußischen  Entwurf  (S.  168)  ersichtlich  ist,  von  den  durchgreifenden ¬
  Bezeichnungen  anderer  Gesetzbücher  (vergl.  Code  de  com.
art.  103)  und  des  Deutschen  Entwurfs  (Art.  36)  nicht  abweichen,
sondern  nur  einem  in  der  Deutschen  Handelswelt  geläufigen  Sprachgebrauche ¬
  folgen  wollte,  welcher  alle  beweglichen  Sachen,  sofern  sie
Gegenstand  des  Transportgeschäfts  sind,  „Güter“  nennt,  so  scheint
es  nöthig,  diesen  Ausdruck  auf  Briefe,  zumal  auf  solche  zu  beziehen,
deren  Besitz  den  Versendern  wie -
  die  Rekommandirung  anzeigt
von  besonderem  Werthe  ist.
Allerdings  enthalten  die  meisten  Postordnungen  Bestimmungen. ¬
  Eigenthümlich  ist  diejenige  von  Sachsen=Weimar  (§.  7):
Wenn  ein  solcher
-  gegen  Schein  empfohlener  —  Brief  entkommen, ¬
  zu  Grunde  gerichtet  oder  über  die  gesetzliche  Zeit
irgendwo  unbestellt  liegen  geblieben  sein  sollte,  werden  dem
Absender  —  ohne  Unterschied  des  Werthes  des  empfohlenen
Briefes  —  von  dem  Postamte  der  Aufgabe  fünf  Dukaten
ausgezahlt.
Die  anderen  Postordnungen  stehen  sich  in  zwei  Gruppen  gegenüber. ¬

Auf  der  einen  Seite  wird  die  Verspätung  rekommandirter
Briefe  wie  die  Verzögerung  von  Fahrpostsendungen  behandelt,  in
Preußen'  (P.  G.  §.  10),  Kgr.  Sachsen  (P.  G.  §.  28),  sowie
in  Württemberg  (T.  O.  §.  98),  Hannover  (Regl.  §.  41)  und
Braunschweig  (Regl.  §.  41),  wo  die  Haftpflicht  einfach  und  ohne
Unterscheidung  „für  verzögerte  Beförderung“  ausgesprochen  wird.
Hiernach  haftet  für  Verspätungen  die  Postanstalt  ausschließlich,  wenn
*)  Hier  ist  zwar  bestritten,  daß  die  Postverwaltung  für  die  Verspätung  rekommandirter ¬
  Briefe  einstehe;  aber  §.  10  des  Postges.  sagt,  nachdem  er  unter  den
Gegenständen,  für  welche  Ersatz  geleistet  wird,  in  Nr.  4  „rekommandirte  Sendungen
aufgeführt,  in  unmittelbarem  Anschluß:  „Für  einen  durch  verzögerte  Beförderung
oder  Bestellung  dieser  Gegenstände  entstandenen  Schaden  leistet  die  Postverwaltung
nur  dann  Ersatz“  u.  s.  w.  Hiergegen  wird  zwar  auf  §.  16  verwiesen:  „Eine  weitere ¬
  als  die  in  den  §§.  12.  13.  14  u.  15  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  bestimmte
Entschädigung  wird  von  der  Postverwaltung  nicht  geleistet;“  indessen  müßte,  wenn
diese  Stelle  zuträfe,  für  Verzögerungen  überhaupt  nicht  gehaftet  werden,  was  doch
einen  unlöslichen  Widerspruch  mit  §.  10  ergäbe,  und  §.  16  redet  nicht  von  dem
Eintritte  der  Haftpflicht,  sondern  von  dem  Maße  der  Entschädigung.  In  dieser
Beziehung  bedurfte  man  keiner  besonderen  Bestimmung  für  Verzögerungen.
            
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