Volltext : Gad, Christian Moritz Adolph: ¬Die Haftpflicht der deutschen Postanstalten

Die  Haftpflicht  bei  rekommandirten  Briefen.
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Expreßbriefe  (im  Vereinsverkehre)  müssen  jederzeit  rekommandirt ¬
  sein,
"..
überflussig,  wenn  für  die  Verspätung  von  rekommandirten  Briefen
niemals  eingestanden  wird;  und  der  Gedanke  dieses  Satzes,  daß  die
Postanstalt,  sobald  die  eigenthümliche  Natur  des  Expreßbriefes  hervortrete, ¬
  mit  dem  Augenblicke  also,  in  welchem  sie  den  Brief  einem
nur  eben  dazu  gemietheten  Boten  übergiebt,  für  Verzögerungen  nicht
mehr  haften  könne,  deutet,  —
wenn  man  sich  an  die  Stelle  des
Richters  zwischen  dem  Reklamanten  und  der  Postverwaltung  versetzt ¬
  —  auf  deren  Bewußtsein  einer  Verantwortlichkeit  für  die  Verzögerungen ¬
  der  im  eigentlichen  Postdienst  stehenden  Personen.
Damit  ist  freilich  nichts  gewonnen,  als  die  Ueberzeugung,  daß
der  Vereinsvertrag  eine  Ersatzverpflichtung  für  den  durch  verspätete
Ablieferung  rekommandirter  Briefe  entstandenen  Schaden  nicht  ausgeschlossen ¬
  habe.  Diese  Ueberzeugung  darf  man  auch  bei  Verletzungen ¬
  rekommandirter  Briefe  festhalten.  Solche  erfordern  aber
weil  sie  überhaupt  selten  und  noch  seltener  mit  einem  Vermögensnachtheil ¬
  für  den  Absender  oder  den  Empfänger  verbunden  sind,
keine  besondere  Erörterung.  Auch  würde  kaum  eine  Postanstalt  die
für  den  Verlustfall  versprochene  Vergütigung  versagen,  wenn  die
wesentlichen  Stellen  des  rekommandirten  Briefes  herausgebrannt
oder  herausgeschnitten  wären.  Für  den  Streitfall  hätte  die  Betrachtung ¬
  einen  ähnlichen  Gang  zu  nehmen,  wie  die  nachfolgende  über
die  Verspätung  rekommandirter  Briefe:
Rücksichtlich  der  Ersatzpflicht  hierfür  ist  eine  Einigung  nicht  getroffen, ¬
  also  jeder  Postbezirk  gegen  den  anderen  als  Ausland  abgeschlossen, ¬
  und  insofern  allerdings  die  angeführte  Meinung  der  Postverwaltungen ¬
  begründet.
Der  Anspruch  wegen  solcher  Beschädigung  oder  Verspätung  ist
dadurch  unter  die  Gesetze  derjenigen  Postverwaltung  gestellt,  in  deren
Bezirke  sie  sich  zugetragen,  und,  „soweit  dieselben  nichts  Anderes
bestimmen,  unter  die  Vorschriften  des  gemeinen  Frachtrechts.  Wo
dieses,  wie  in  Nassau,  aus  dem  Handelsgesetzbuche  entnommen
werden  muß,  erhebt  sich  hiergegen  das  Bedenken,  daß  Briefe  nicht
unter  den  Begriff  der  Güter  fielen;  erwägt  man  aber,  daß  das
Handelsgesetzbuch  in  seinem  Transportrecht  nur  Personen  und  Güter
unterscheidet,  und  damit,  wie  aus  den  Protokollen,  auch  aus  den  Mo¬
            
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