Die Haftpflicht bei rekommandirten Briefen.
75
Expreßbriefe (im Vereinsverkehre) müssen jederzeit rekommandirt ¬
sein,
"..
überflussig, wenn für die Verspätung von rekommandirten Briefen
niemals eingestanden wird; und der Gedanke dieses Satzes, daß die
Postanstalt, sobald die eigenthümliche Natur des Expreßbriefes hervortrete, ¬
mit dem Augenblicke also, in welchem sie den Brief einem
nur eben dazu gemietheten Boten übergiebt, für Verzögerungen nicht
mehr haften könne, deutet, —
wenn man sich an die Stelle des
Richters zwischen dem Reklamanten und der Postverwaltung versetzt ¬
— auf deren Bewußtsein einer Verantwortlichkeit für die Verzögerungen ¬
der im eigentlichen Postdienst stehenden Personen.
Damit ist freilich nichts gewonnen, als die Ueberzeugung, daß
der Vereinsvertrag eine Ersatzverpflichtung für den durch verspätete
Ablieferung rekommandirter Briefe entstandenen Schaden nicht ausgeschlossen ¬
habe. Diese Ueberzeugung darf man auch bei Verletzungen ¬
rekommandirter Briefe festhalten. Solche erfordern aber
weil sie überhaupt selten und noch seltener mit einem Vermögensnachtheil ¬
für den Absender oder den Empfänger verbunden sind,
keine besondere Erörterung. Auch würde kaum eine Postanstalt die
für den Verlustfall versprochene Vergütigung versagen, wenn die
wesentlichen Stellen des rekommandirten Briefes herausgebrannt
oder herausgeschnitten wären. Für den Streitfall hätte die Betrachtung ¬
einen ähnlichen Gang zu nehmen, wie die nachfolgende über
die Verspätung rekommandirter Briefe:
Rücksichtlich der Ersatzpflicht hierfür ist eine Einigung nicht getroffen, ¬
also jeder Postbezirk gegen den anderen als Ausland abgeschlossen, ¬
und insofern allerdings die angeführte Meinung der Postverwaltungen ¬
begründet.
Der Anspruch wegen solcher Beschädigung oder Verspätung ist
dadurch unter die Gesetze derjenigen Postverwaltung gestellt, in deren
Bezirke sie sich zugetragen, und, „soweit dieselben nichts Anderes
bestimmen, unter die Vorschriften des gemeinen Frachtrechts. Wo
dieses, wie in Nassau, aus dem Handelsgesetzbuche entnommen
werden muß, erhebt sich hiergegen das Bedenken, daß Briefe nicht
unter den Begriff der Güter fielen; erwägt man aber, daß das
Handelsgesetzbuch in seinem Transportrecht nur Personen und Güter
unterscheidet, und damit, wie aus den Protokollen, auch aus den Mo¬