I. B. VI. T. Von der Ehescheidung.
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501. Sollten die Ehegatten sich keine Vortheile bedungen ¬
haben, oder die bedungenen nicht hinreichend
scheinen, um dem Ehegatten, welcher die Ehescheidung
erwirkt hat, seinen Unterhalt zu sichern, so kann das
Gericht aus den Gütern des andern Ehegatten eine
Unterhalts=Rente ihm zuerkennen, die jedoch das Drittel =
der Einkünfte dieses Leztern nicht überschreiten darf.
Die oben besagte Rente kann wieder eingezogen werden, =
sobald sie nicht mehr nothwendig ist.
302. Die Kinder sollen dem Ehegatten, der die
Ehescheidung erlangt hat, anvertraut werden, wenn
nicht das Gericht auf Ansuchen der Familie oder des
Kron=Anwalds zum Besten der Kinder verordnet, daß
alle oder einige von ihnen der Obsorge des andern
Ebegatten, oder einer dritten Person, übergeben werden
sollen.
303. Wer es auch sey, dem man die Kinder anvertraut, =
immer behalten Vater und Mutter gegenseitig
das Recht, über die Unterhaltung und Erziehung ihrer
Kinder die Aufsicht zu führen, und sind nach Verhältniß =
ihres Vermögens dazu beyzutragen verbunden.
304. Die Auflösung der Ehe durch eine zu Recht
erkannte Scheidung soll den Kindern aus dieser Ehe
keinen der Vortheile entziehen, die ihnen durch die
Geseze oder den Ehe=Vertrag ihrer Eltern zugesichert
waren. Der wirkliche Anfall dieser Rechte an die Kinder
tritt jedoch nur auf gleiche Weise und unter gleichen
Umständen ein, worunter sie angefallen seyn würden,
wenn die Ehescheidung nicht erfolgt wäre.