Inhaltsverzeichnis : Land-Recht des Großherzogthums Baden

I.  B.  VI.  T.  Von  der  Ehescheidung.
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501.  Sollten  die  Ehegatten  sich  keine  Vortheile  bedungen ¬
  haben,  oder  die  bedungenen  nicht  hinreichend
scheinen,  um  dem  Ehegatten,  welcher  die  Ehescheidung
erwirkt  hat,  seinen  Unterhalt  zu  sichern,  so  kann  das
Gericht  aus  den  Gütern  des  andern  Ehegatten  eine
Unterhalts=Rente  ihm  zuerkennen,  die  jedoch  das  Drittel =
  der  Einkünfte  dieses  Leztern  nicht  überschreiten  darf.
Die  oben  besagte  Rente  kann  wieder  eingezogen  werden, =
  sobald  sie  nicht  mehr  nothwendig  ist.
302.  Die  Kinder  sollen  dem  Ehegatten,  der  die
Ehescheidung  erlangt  hat,  anvertraut  werden,  wenn
nicht  das  Gericht  auf  Ansuchen  der  Familie  oder  des
Kron=Anwalds  zum  Besten  der  Kinder  verordnet,  daß
alle  oder  einige  von  ihnen  der  Obsorge  des  andern
Ebegatten,  oder  einer  dritten  Person,  übergeben  werden
sollen.
303.  Wer  es  auch  sey,  dem  man  die  Kinder  anvertraut, =
  immer  behalten  Vater  und  Mutter  gegenseitig
das  Recht,  über  die  Unterhaltung  und  Erziehung  ihrer
Kinder  die  Aufsicht  zu  führen,  und  sind  nach  Verhältniß =
  ihres  Vermögens  dazu  beyzutragen  verbunden.
304.  Die  Auflösung  der  Ehe  durch  eine  zu  Recht
erkannte  Scheidung  soll  den  Kindern  aus  dieser  Ehe
keinen  der  Vortheile  entziehen,  die  ihnen  durch  die
Geseze  oder  den  Ehe=Vertrag  ihrer  Eltern  zugesichert
waren.  Der  wirkliche  Anfall  dieser  Rechte  an  die  Kinder
tritt  jedoch  nur  auf  gleiche  Weise  und  unter  gleichen
Umständen  ein,  worunter  sie  angefallen  seyn  würden,
wenn  die  Ehescheidung  nicht  erfolgt  wäre.
            
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