Volltext : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

§.  1.
Einleitung.
Wenn  wir  das  immer  entschiedener  auftretende  Verlangen  nach
Freizügigkeit  in  ganz  Deutschland  bis  zu  seinem  Ursprunge
zurück  verfolgen,  so  gelangen  wir  zu  jenen  Grundrechten  des  deutschen ¬
  Volkes,  welche  durch  Beschluß  der  deutschen  Reichsversammlung ¬
  vom  31.  December  1848  schließlich  festgestellt  wurden,  und  in
denen  der  wichtige  Grundsatz  aufgestellt  ist:
Jeder  Deutsche  hat  das  Recht  an  jedem  Orte  des  Reichsgebiets ¬
  seinen  Aufenthalt  und  Wohnsitz  zu  nehmen,  Liegengenschaften ¬
  jeder  Art  zu  erwerben  und  darüber  zu  verfügen,
jeden  Nahrungszweig  zu  betreiben,  das  Gemeindebürgerrecht
zu  gewinnen.
Zwar  sichert  schon  der  Artikel  XVIII.  der  deutschen  Bundesakte ¬
  vom  8.  Juni  1815  den  Unterthanen  der  deutschen  Bundesstaaten ¬
  das  Recht  zu,  Grundeigenthum  außerhalb  des  Staates,  den
sie  bewohnen,  zu  erwerben  und  zu  besitzen,  ohne  deßhalb  in  dem
fremden  Lande  mehreren  Abgaben  und  Lasten  unterworfen  zu  sein,
als  dessen  eigene  Unterthanen;  allein  der  in  den  Grundrechten  ausgesprochene ¬
  Satz  geht  entschieden  viel  weiter,  als  die  Vorschrift  der
Bundesakte,  indem  derselbe  die  in  letzterer  vorgesehenen  beschränkten ¬
  Berechtigungen  erweitert,  verallgemeinert  und  das  Princip  der
Freizügigkeit  in  ganz  Deutschland  mit  aller  Bestimmtheit  als
ein  Grundrecht  des  deutschen  Volkes  auf-  und  voranstellt,  aus  welchem ¬
  dann  die  einzelnen  Berechtigungen  mit  innerer  Nothwendigkeit
folgen.
Bitzer,  Freizügigkeit.
            
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