Volltext : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

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§.  20.
Heimathrechts  einer  Gemeinde  erlischt
Mit  der  Erwerbung  des
die  Heimathberechtigung  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  ein
Staatsangehöriger  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  heimathberechtigt  gewesen ¬
  ist.
§.  21.
Jeder  Staatsangehörige,  welcher  seinen  Aufenthalt  oder  Wohnsitz =
  außerhalb  seiner  Heimathgemeinde  verlegt,  hat  nach  erlangter
Großjährigkeit  an  dieselbe  ein  jährliches  Rekognitionsgeld  zu  entrichten, ¬
  welches  durch  die  Gemeinde  festgesetzt  wird,  jedoch  den  Betrag ¬
  von  zwei  Thalern  nicht  übersteigen  darf.
Dieselbe  Verpflichtung  liegt  Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen ¬
  ob,  welche  sich  außerhalb  ihrer  Heimathgemeinde  aufhalten.
§.  22.
Die  Nichtbezahlung  des  in  dem  §.  21  festgesetzten  Rekognitionsgeldes ¬
  zieht  den  Verlust  des  Heimathrechts  dann  nach  sich,  wenn
der  zu  dessen  Bezahlung  verpflichtete  Heimathangehörige  seit  wenigstens ¬
  sechs  Jahren  aus  der  Heimathgemeinde  abwesend  ist,  und
die  Zahlung  des  schuldigen  Betrages  erfolgter  Mahnung  ungeachtet
innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist  nicht  erfolgt.
§.  23.
Dauert  die  Abwesenheit  eines  Heimathangehörigen  von  seinem
Heimathorte  zehen  Jahre  nach  eingetretener  Großjährigkeit  desselben,
so  ist  die  Heimathgemeinde  berechtigt,  seine  Rückkehr  oder  die
Lösung  des  Heimathverhältnisses  zu  verlangen  und  es  hört  das
Heimathrecht  sechs  Monate  nach  vorausgegangener  Kündigung  auf,
wofern  der  Ortsabwesende  nicht  innerhalb  dieser  Zeit  in  die  Heimathgemeinde ¬
  zurückkehrt,  oder  eine  Zurücknahme  der  Kündigung
bewirkt.
            
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