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§. 20.
Heimathrechts einer Gemeinde erlischt
Mit der Erwerbung des
die Heimathberechtigung in derjenigen Gemeinde, in welcher ein
Staatsangehöriger bis zu diesem Zeitpunkte heimathberechtigt gewesen ¬
ist.
§. 21.
Jeder Staatsangehörige, welcher seinen Aufenthalt oder Wohnsitz =
außerhalb seiner Heimathgemeinde verlegt, hat nach erlangter
Großjährigkeit an dieselbe ein jährliches Rekognitionsgeld zu entrichten, ¬
welches durch die Gemeinde festgesetzt wird, jedoch den Betrag ¬
von zwei Thalern nicht übersteigen darf.
Dieselbe Verpflichtung liegt Wittwen und geschiedenen Ehefrauen ¬
ob, welche sich außerhalb ihrer Heimathgemeinde aufhalten.
§. 22.
Die Nichtbezahlung des in dem §. 21 festgesetzten Rekognitionsgeldes ¬
zieht den Verlust des Heimathrechts dann nach sich, wenn
der zu dessen Bezahlung verpflichtete Heimathangehörige seit wenigstens ¬
sechs Jahren aus der Heimathgemeinde abwesend ist, und
die Zahlung des schuldigen Betrages erfolgter Mahnung ungeachtet
innerhalb einer dreimonatlichen Frist nicht erfolgt.
§. 23.
Dauert die Abwesenheit eines Heimathangehörigen von seinem
Heimathorte zehen Jahre nach eingetretener Großjährigkeit desselben,
so ist die Heimathgemeinde berechtigt, seine Rückkehr oder die
Lösung des Heimathverhältnisses zu verlangen und es hört das
Heimathrecht sechs Monate nach vorausgegangener Kündigung auf,
wofern der Ortsabwesende nicht innerhalb dieser Zeit in die Heimathgemeinde ¬
zurückkehrt, oder eine Zurücknahme der Kündigung
bewirkt.