Volltext : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

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Vater  derselben,  oder,  wenn  solcher  gestorben  ist,  ihre  Mutter  heimathberechtigt ¬
  ist,  oder  zur  Zeit  ihres  Todes  heimathberechtigt  gewesen ¬
  ist.
Dieselben  bleiben  nach  erlangter  Großjährigkeit  so  lange  im
Besitze  dieses  Heimathrechts,  bis  für  ihre  Person  ein  Erlöschungsgrund ¬
  desselben  eintritt.
Uneheliche  Kinder  sind  in  gleicher  Weise  in  derjenigen  Gemeinde
heimathberechtigt,  welcher  ihre  Mutter  mit  Heimathrecht  angehört,
oder  zur  Zeit  ihres  Todes  angehört  hat.
§.  18.
Personen,  deren  Staatsangehörigkeit  anerkannt  ist,  welche  aber
keiner  inländischen  Gemeinde  mit  Heimathrecht  angehören,  sind  einer
solchen  dann  zuzutheilen,  wenn  es  sich  bei  ihnen  entweder:
1)  um  die  polizeiliche  Ausmittlung  eines  Aufenthaltsorts,  oder
2)  um  die  Verpflegung  und  Unterstützung  wegen  Armuth  in
einem  Falle  handelt,  in  welchem  die  Heimathgemeinde  zu
deren  Leistung  verpflichtet  ist  (vergl.  §§.  10  und  12).
§.  19.
Die  Zutheilung  eines  Heimathlosen  in  das  Heimathrecht  einer
Gemeinde  hat  in  nachstehender  Reihenfolge  zu  geschehen:
1)  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  Heimathlose  nach
erlangter  Großjährigkeit  sich  zuletzt  drei  Jahre  hindurch  aufgehalten ¬
  hat:
2)  derjenigen,  in  welcher  er  sich  verheirathet  und  mit  seiner  Ehefrau ¬
  unmittelbar  nach  der  Eheschließung  eine  gemeinschaftliche
Wohnung  mindestens  sechs  Wochen  inne  gehabt  hat;
3)  derjenigen,  in  welcher  er  geboren  ist;
4)  derjenigen,  in  welcher  der  Heimathlose  betreten  wird.
Bei  Ehefrauen,  Wittwen  und  Kindern  finden  die  in  den  88.
16  und  17  ertheilten  Vorschriften  auch  bezüglich  ihrer  Zutheilung  in
das  Heimathrecht  einer  Gemeinde  Anwendung.
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Bitzer,  Freizügigkeit.
            
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