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Vater derselben, oder, wenn solcher gestorben ist, ihre Mutter heimathberechtigt ¬
ist, oder zur Zeit ihres Todes heimathberechtigt gewesen ¬
ist.
Dieselben bleiben nach erlangter Großjährigkeit so lange im
Besitze dieses Heimathrechts, bis für ihre Person ein Erlöschungsgrund ¬
desselben eintritt.
Uneheliche Kinder sind in gleicher Weise in derjenigen Gemeinde
heimathberechtigt, welcher ihre Mutter mit Heimathrecht angehört,
oder zur Zeit ihres Todes angehört hat.
§. 18.
Personen, deren Staatsangehörigkeit anerkannt ist, welche aber
keiner inländischen Gemeinde mit Heimathrecht angehören, sind einer
solchen dann zuzutheilen, wenn es sich bei ihnen entweder:
1) um die polizeiliche Ausmittlung eines Aufenthaltsorts, oder
2) um die Verpflegung und Unterstützung wegen Armuth in
einem Falle handelt, in welchem die Heimathgemeinde zu
deren Leistung verpflichtet ist (vergl. §§. 10 und 12).
§. 19.
Die Zutheilung eines Heimathlosen in das Heimathrecht einer
Gemeinde hat in nachstehender Reihenfolge zu geschehen:
1) derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke der Heimathlose nach
erlangter Großjährigkeit sich zuletzt drei Jahre hindurch aufgehalten ¬
hat:
2) derjenigen, in welcher er sich verheirathet und mit seiner Ehefrau ¬
unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinschaftliche
Wohnung mindestens sechs Wochen inne gehabt hat;
3) derjenigen, in welcher er geboren ist;
4) derjenigen, in welcher der Heimathlose betreten wird.
Bei Ehefrauen, Wittwen und Kindern finden die in den 88.
16 und 17 ertheilten Vorschriften auch bezüglich ihrer Zutheilung in
das Heimathrecht einer Gemeinde Anwendung.
18
Bitzer, Freizügigkeit.