Volltext : Bitzer, Friedrich: ¬Das Recht auf Armenunterstützung und die Freizügigkeit

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bestimmte  Zeit  beschränkt,  noch  unter  einer  die  gesetzlichen  Rechte
des  Aufgenommenen  beschränkenden  Bedingung  ertheilt,  noch  von
der  Bezahlung  von  Aufnahmegebühren  oder  ähnlichen  Abgaben  abhängig ¬
  gemacht  werden.
§  15.
Jeder  Staatsangehörige,  welcher  in  einer  Gemeinde,  nach
erlangter  Großjährigkeit  seit  wenigstens  drei  Jahren  seinen  Wohnsitz
oder  Aufenthalt  hat,  ist  berechtigt,  in  dieser  Gemeinde  die  Ertheilung =
  des  Heimathrechts  für  sich,  seine  Ehefrau  und  minderjährigen ¬
  Kinder  dann  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  bei  ihm  während
der  seinem  Verlangen  unmittelbar  vorangegangenen  drei  Jahre  keiner =
  der  Fälle  des  §.  3  Ziff.  1  oder  2  eingetreten  ist,  auch  derselbe
während  dieses  Zeitraumes  für  sich  oder  seine  von  ihm  zu  erhaltenden =
  Angehörigen  keine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
erhalten  hat.
Die  Uebernahme  von  Schulgeldern  auf  eine  öffentliche  Kasse
(Art.  11)  ist  nicht  als  Armenunterstützung  im  Sinne  dieses  Artikels
anzusehen.
§.  16.
Ehefrauen  sind  in  derjenigen  Gemeinde  heimathberechtigt,  in
welcher  ihrem  Ehemanne  das  Heimathrecht  zusteht.
Ebenso  bleiben  Wittwen  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher
ihr  Ehemann  zur  Zeit  seines  Todes  das  Heimathrecht  anzusprechen
hatte,  in  so  lange  heimathberechtigt,  bis  für  ihre  Person  ein  Erloschungsgrund ¬
  dieses  Rechtes  eintritt.
Die  Bestimmung  für  Wittwen  findet  auf  geschiedene  Ehefrauen
in  der  Art  Anwendung,  daß  an  der  Stelle  des  Todes  des  Ehemannes =
  der  Zeitpunkt  maßgebend  ist,  in  welchem  die  Scheidung  rechtsgültig =
  ausgesprochen  worden  ist.
§.  17.
Eheliche,  legitimirte  und  Adoptivkinder  haben  bis  zu  ihrer  Großjährigkeit =
  das  Heimathrecht  in  derjenigen  Gemeinde,  in  welcher  der
            
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