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bestimmte Zeit beschränkt, noch unter einer die gesetzlichen Rechte
des Aufgenommenen beschränkenden Bedingung ertheilt, noch von
der Bezahlung von Aufnahmegebühren oder ähnlichen Abgaben abhängig ¬
gemacht werden.
§ 15.
Jeder Staatsangehörige, welcher in einer Gemeinde, nach
erlangter Großjährigkeit seit wenigstens drei Jahren seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, ist berechtigt, in dieser Gemeinde die Ertheilung =
des Heimathrechts für sich, seine Ehefrau und minderjährigen ¬
Kinder dann in Anspruch zu nehmen, wenn bei ihm während
der seinem Verlangen unmittelbar vorangegangenen drei Jahre keiner =
der Fälle des §. 3 Ziff. 1 oder 2 eingetreten ist, auch derselbe
während dieses Zeitraumes für sich oder seine von ihm zu erhaltenden =
Angehörigen keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
erhalten hat.
Die Uebernahme von Schulgeldern auf eine öffentliche Kasse
(Art. 11) ist nicht als Armenunterstützung im Sinne dieses Artikels
anzusehen.
§. 16.
Ehefrauen sind in derjenigen Gemeinde heimathberechtigt, in
welcher ihrem Ehemanne das Heimathrecht zusteht.
Ebenso bleiben Wittwen in derjenigen Gemeinde, in welcher
ihr Ehemann zur Zeit seines Todes das Heimathrecht anzusprechen
hatte, in so lange heimathberechtigt, bis für ihre Person ein Erloschungsgrund ¬
dieses Rechtes eintritt.
Die Bestimmung für Wittwen findet auf geschiedene Ehefrauen
in der Art Anwendung, daß an der Stelle des Todes des Ehemannes =
der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem die Scheidung rechtsgültig =
ausgesprochen worden ist.
§. 17.
Eheliche, legitimirte und Adoptivkinder haben bis zu ihrer Großjährigkeit =
das Heimathrecht in derjenigen Gemeinde, in welcher der