thumbs : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (4)

Familienrecht.  §.  772.
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er  immer  nur  für  die  Geschäfte  haftet,  in  welche  er  sich  einmischte. ¬
  Unterläßt  er  Geschäfte,  die  ein  Vormund  hätte  besorgen =
  müssen,  so  haftet  er  nur,  wenn  ihm  bewiesen  wird,
daß  er  Andre  von  der  Geschäftsannahme  abgehalten  hat,  oder
wenn  er  bei  seinem  Abgange  unterläßt  die  Bestellung  eines
andern  Vormundes  zu  veranlassen  1).  Er  kann  auch  eben
Die  Klage
so  wie  der  Tutor  Entschädigung  fordern?
von  beiden  Seiten  ist  die  actio  protutelae  3);  welche  zu
jeder  Zeit  wegen  der  gesammten  Administration  Statt  finb) ¬
  Im  Verhältniß  zu  Dritten  zeigt  sich  der
det  *).  —
Nichtvormund  als  falsus  tutor  5),  und  seine  Handlungen
sind  unverbindlich  für  den  Pflegling,  wenn  nicht  die  ObrigDamit =
  indessen  der  unwissende  Dritte
keit  sie  confirmirt  6).
nicht  zu  Schaden  komme,  gilt  a)  gegen  den  Pflegling  eine
Restitutionsklage  auf  dasjenige,  was  durch  den  falsus  tutor ¬
  in  seine  Hände  kam?);  8)  gegen  den  falsus  tutor,
wenn  er  in  mala  fide  ist  3),  eine  actio  in  factum  auf
Schadensersatz  ?),  welche  aber  als  prätorische  Delictsklage
nur  Ein  Jahr  dauert  und  nicht  gegen  den  Erben  gehet  19).
c)  Wer  in  der  Zwischenzeit,  wo  der  Eintritt  der  Vormundschaft ¬
  unentschieden  ist,  als  Vormund  handelt,  handelt =
  eigentlich  pro  tutore,  wird  aber,  wenn  es  zur  Vormundschaft ¬
  kommt,  rückwärts  als  Vormund  angesehen;
im  umgekehrten  Falle  gilt  er  bloß  als  negotiorum  gestor  11).
eod.  (4.  45.)  Ueber  die  Syno1) ¬
  I.  1.  §.  9.  D.  eod.  1.39.
nymen  falsus  tutor  und  pro  tupr. -
  §.  2.  D.  de  adm.  tut.  (26.7.)
tore  s.  Voorda  Thes.  controv.
2)  1.  1.  §.  8.  1.  5.  D.  eod.
dec.  26.  §.  5—9.  Voet  comm.
3)  l.  1.  pr.  §.  6.  8.  l.  5.  D.
ad  Pand.  lib.  27.  tit.  5.  6.
eod.
6)  1.  1.  §.  5.  D.  quod  falso
4)  1.  1.  §.  3.  D.  eod.  1.  26.
tut.  auct.  (27.  6.
D.  de  adm.  tut.  (26.  7.)  l.  1.
7)  1.1.  §.  6.  1.2-5.  D.  eod.
§.  3.  D.  de  contr.  tut.  act.
8)  1.  7.  §.  1.  D.  eod.
(27.  4.)
9)  1.  7.  pr.  1.  9.  pr.  D.  eod.
5)  l.  2.  D.  de  eo,  qui  pro
10)  l.  9.  §.  1.  D.  eod.
tut.  Der  Dritte  braucht  ihn
11)  1.  29.  D.  de  negot.  gest.
natürlich  nicht  als  Vormund  gelten ¬
  zu  lassen,  sondern  kann  die  (3.  5.)  1.  19.  §.  2.  D.  de  test.
Legitimation  verlangen,  l.  2.  C.  tut.  (26.  2.)
            
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