Familienrecht. §. 772.
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er immer nur für die Geschäfte haftet, in welche er sich einmischte. ¬
Unterläßt er Geschäfte, die ein Vormund hätte besorgen =
müssen, so haftet er nur, wenn ihm bewiesen wird,
daß er Andre von der Geschäftsannahme abgehalten hat, oder
wenn er bei seinem Abgange unterläßt die Bestellung eines
andern Vormundes zu veranlassen 1). Er kann auch eben
Die Klage
so wie der Tutor Entschädigung fordern?
von beiden Seiten ist die actio protutelae 3); welche zu
jeder Zeit wegen der gesammten Administration Statt finb) ¬
Im Verhältniß zu Dritten zeigt sich der
det *). —
Nichtvormund als falsus tutor 5), und seine Handlungen
sind unverbindlich für den Pflegling, wenn nicht die ObrigDamit =
indessen der unwissende Dritte
keit sie confirmirt 6).
nicht zu Schaden komme, gilt a) gegen den Pflegling eine
Restitutionsklage auf dasjenige, was durch den falsus tutor ¬
in seine Hände kam?); 8) gegen den falsus tutor,
wenn er in mala fide ist 3), eine actio in factum auf
Schadensersatz ?), welche aber als prätorische Delictsklage
nur Ein Jahr dauert und nicht gegen den Erben gehet 19).
c) Wer in der Zwischenzeit, wo der Eintritt der Vormundschaft ¬
unentschieden ist, als Vormund handelt, handelt =
eigentlich pro tutore, wird aber, wenn es zur Vormundschaft ¬
kommt, rückwärts als Vormund angesehen;
im umgekehrten Falle gilt er bloß als negotiorum gestor 11).
eod. (4. 45.) Ueber die Syno1) ¬
I. 1. §. 9. D. eod. 1.39.
nymen falsus tutor und pro tupr. -
§. 2. D. de adm. tut. (26.7.)
tore s. Voorda Thes. controv.
2) 1. 1. §. 8. 1. 5. D. eod.
dec. 26. §. 5—9. Voet comm.
3) l. 1. pr. §. 6. 8. l. 5. D.
ad Pand. lib. 27. tit. 5. 6.
eod.
6) 1. 1. §. 5. D. quod falso
4) 1. 1. §. 3. D. eod. 1. 26.
tut. auct. (27. 6.
D. de adm. tut. (26. 7.) l. 1.
7) 1.1. §. 6. 1.2-5. D. eod.
§. 3. D. de contr. tut. act.
8) 1. 7. §. 1. D. eod.
(27. 4.)
9) 1. 7. pr. 1. 9. pr. D. eod.
5) l. 2. D. de eo, qui pro
10) l. 9. §. 1. D. eod.
tut. Der Dritte braucht ihn
11) 1. 29. D. de negot. gest.
natürlich nicht als Vormund gelten ¬
zu lassen, sondern kann die (3. 5.) 1. 19. §. 2. D. de test.
Legitimation verlangen, l. 2. C. tut. (26. 2.)