Volltext : Schiebe, August: ¬Die Lehre der Wechselbriefe

Protestation
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Form  eines  Protests  Mangel  Zahlung,  mit  einem  Interventionsakt ¬
  begleitet.
(Zu  den  Wechselformularen  Nro.  29  und  31.)
I.  N.  G.
Jm  Jahr  1818,  Samstags  den  11ten  des  Monats  April,
auf  Requisition  des  hiesigen  Bürgers  und  Handelsmanns  Friedrich =
  Stolz,  habe  ich  zu  Ende  unterschriebener,  dahier  immatrikulirter, =
  offentlich  geschworener,  und  zu  denen  Wechsel-  und
Handlungsgeschäften  besonders  verordnet  und  beeidigter  Notar,
folgt,
einen  Original  Wechselbrief,  wovon  hiernach  Absch
denen  Herren  Bezogenen  der  Zahlung  halber  präsentirt  und  von
denenselben  zur  Antwort  erhalten:
4  Sie  hätten  keinen  Avis.
Weil  nun  solchemnach  die  verlangte  Zahlung  nicht  zu  erhalten
stunde,  als  habe  ich  Notar,  nomine  quo  supra,  wegen  nicht
erfolgter  Zahlung  obgedachten  Wechsels  und  was  dann  weiter
mit  Kosten,  Schaden,  Interesse,  Wechsel  und  Wieder=Wechsel,
und  wie  es  sonst  Namen  haben  mag,  anhängig,  feierlich  protestiret, =
  und  dieses  alles  von  dem,  der  darunter  verbunden,  zu
prätendiren  und  zu  haben,  wie  sich  solches,  von  Rechtswegen  auch
1  Jm  Namen  Gottes.  Diese  Anrufung  wurde  im  Jahre  1512  durch
Kaiser  Maximilian  den  1sten  in  seiner  Notariat=Ordnung  geboten.
Jn  Folge  der  nemlichen  Verordnung  wird  sonst  auch  in  deutschen  Protesten, =
  das  Regierungsjahr  des  Regenten  und  der  Römer  Zinszahl
angeführt.  Auch  ist  es  noch  nicht  so  lange,  daß  in  Augsburg  auch  Proteste =
  in  lateinischer  Sprache  abgefaßt  wurden;  doch  scheint  diese  lateinische
Notariats=Eigenheit,  die  in  Handelssachen  sehr  unpassend  ist,  endlich
abgekommen  zu  seyn.
            
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