Volltext : Brassert, Hermann: Novelle zum Preußischen Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1892

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Erste  Abtheilung.
ergeben  sollen,  „unter  welchen  der  Bergwerksbesitzer  oder  der  Arbeiter
eine  Veränderung  oder  Aufhebung  des  Gedinges  zu  verlangen  berechtigt
-  hierbei  nicht
ist",  so  wird  —  wie  die  Motive  S.  26,  27  hervorheben
an  eine  erschöpfende,  doch  immerhin  unvollständig  bleibende  Kasuistik
gedacht;  die  fraglichen  Voraussetzungen  dürften  vorhanden  sein,  wenn
die  örtlichen  Verhältnisse  der  verdungenen  Arbeit  sich  wesentlich  ändern,
und  wenn  Wasser-,  Wetter-  oder  sonstige  Gefahren  der  Fortsetzung
der  Arbeit  in  dem  bisherigen  Umfange  entgegenstehen.  Ob  dieser  Fall
zutrifft,  unterliegt  bei  Uneinigkeit  der  Parteien,  soweit  es  sich  um  Vergütung ¬
  für  schon  geleistete  Arbeit  handelt,  der  Entscheidung  durch
das  Gewerbegericht,  wo  aber  ein  solches  nicht  besteht,  durch  das  ordentliche ¬
  Gericht.
Die  einseitige  Herabsetzung  des  festgefetzten  Gedingelohns,  welche  schon
..  .früher -
  mangels  ausdrücklicher  Vereinbarung  rechtlich  unzulassig  war  (Urth.
des  Landg.  Dortmund  v.  27.  Sept.  1884,  Z.  Bd.  27  S.  95),  ist  nunmehr
nur  insoweit  statthaft,  als  die  Arbeitsordnung  Bestimmung  hierüber  trifft.
13.  Nach  Nr.  2  des  §  80h  muß  endlich  auch  „die  Art  der  Bemessung ¬
  des  Lohnes  für  den  Fall,  daß  eine  Vereinbarung  über  das
Gedinge  nicht  zu  Stande  kommt",  durch  die  Arbeitsordnung  bestimmt
werden,  weil  anderenfalls  zum  Schaden  des  Arbeiters  der  ihm  zu  zahlende ¬
  Lohn  nicht  festgestellt  sein  würde.  Motive  S.  27.  Es  handelt
sich  hier  also  um  den  Fall,  daß  zwar  thatsächlich,  sei  es  erstmalig  oder
im  Anschluß  an  ein  vorheriges  Gedinge,  im  Gedinge  gearbeitet  wird,
jedoch  eine  Verständigung  über  den  Gedingesatz  nicht  erzielt,  und  somit
der  Gedingevertrag  innerhalb  der  hierfür  in  der  Arbeitsordnung  bestimmten ¬
  Zeit  nicht  perfekt  geworden  ist.  Es  soll  alsdann  dem  Arbeiter
für  seine  Arbeitsleistung  derjenige  Lohn  zustehen,  dessen  Bemessung
in  der  Arbeitsordnung  für  diesen  Fall  geregelt  ist.  Bei  dieser  Bemessung ¬
  kann  man  —  worauf  die  Regierungsvertreter  hingewiesen  haben,
Komm.=Ber.  S.  11  —  den  in  der  voraufgegaugenen  Lohnperiode  vert ¬

dienter
Lohu  des  Arbeiters,  den  ortsüblichen  Lohn  oder  ein  Vielfaches
—
z  desselben,  den  durchschnittlichen  Lohn  der  betreffenden  Arbeitertategorie
im  letzten  Vierteljahre,  den  für  die  Festsetzung  des  Krankengeldes  maßgebenden ¬
  Durchschnittslohn  der  einzelnen  Lohnklassen  zum  Anhalt  nehmen. ¬
  Diese  Wahl  ist  indeß  in  dem  Falle  gesetzlich  ausgeschlossen,  wenn
v
ort
5  die  „Fortsetzung  der  Arbeit  vor  demselbe
erfolgt,  aber
Arhe
eine  Vereinbarung  über  das  Gedinge  nicht  rechtzeitig  nach  §  80b  Nr.  2
zu  Stande  kommt,  indem  eine  Erhöhung  oder  Herabsetzung  des  seitherigen ¬
  Gedinges  beansprucht,  jedoch  nicht  zugestanden  wird.  In  diesem
häufig  vorkommenden  Falle  kann  der  Arbeiter  die  Festsetzung  seines
Lohnes  gemäß  §  80  c  Abs.  1  nach  dem  vorigen  Gedinge  verlangen.
Vergl.  Bem.  2  zu  §  80c  S.  13.
Von  der  Kommission  des  Abg.=Hauses  war  der  obige  Schlußsatz
            
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