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Erste Abtheilung.
ergeben sollen, „unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der Arbeiter
eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt
- hierbei nicht
ist", so wird — wie die Motive S. 26, 27 hervorheben
an eine erschöpfende, doch immerhin unvollständig bleibende Kasuistik
gedacht; die fraglichen Voraussetzungen dürften vorhanden sein, wenn
die örtlichen Verhältnisse der verdungenen Arbeit sich wesentlich ändern,
und wenn Wasser-, Wetter- oder sonstige Gefahren der Fortsetzung
der Arbeit in dem bisherigen Umfange entgegenstehen. Ob dieser Fall
zutrifft, unterliegt bei Uneinigkeit der Parteien, soweit es sich um Vergütung ¬
für schon geleistete Arbeit handelt, der Entscheidung durch
das Gewerbegericht, wo aber ein solches nicht besteht, durch das ordentliche ¬
Gericht.
Die einseitige Herabsetzung des festgefetzten Gedingelohns, welche schon
.. .früher -
mangels ausdrücklicher Vereinbarung rechtlich unzulassig war (Urth.
des Landg. Dortmund v. 27. Sept. 1884, Z. Bd. 27 S. 95), ist nunmehr
nur insoweit statthaft, als die Arbeitsordnung Bestimmung hierüber trifft.
13. Nach Nr. 2 des § 80h muß endlich auch „die Art der Bemessung ¬
des Lohnes für den Fall, daß eine Vereinbarung über das
Gedinge nicht zu Stande kommt", durch die Arbeitsordnung bestimmt
werden, weil anderenfalls zum Schaden des Arbeiters der ihm zu zahlende ¬
Lohn nicht festgestellt sein würde. Motive S. 27. Es handelt
sich hier also um den Fall, daß zwar thatsächlich, sei es erstmalig oder
im Anschluß an ein vorheriges Gedinge, im Gedinge gearbeitet wird,
jedoch eine Verständigung über den Gedingesatz nicht erzielt, und somit
der Gedingevertrag innerhalb der hierfür in der Arbeitsordnung bestimmten ¬
Zeit nicht perfekt geworden ist. Es soll alsdann dem Arbeiter
für seine Arbeitsleistung derjenige Lohn zustehen, dessen Bemessung
in der Arbeitsordnung für diesen Fall geregelt ist. Bei dieser Bemessung ¬
kann man — worauf die Regierungsvertreter hingewiesen haben,
Komm.=Ber. S. 11 — den in der voraufgegaugenen Lohnperiode vert ¬
dienter
Lohu des Arbeiters, den ortsüblichen Lohn oder ein Vielfaches
—
z desselben, den durchschnittlichen Lohn der betreffenden Arbeitertategorie
im letzten Vierteljahre, den für die Festsetzung des Krankengeldes maßgebenden ¬
Durchschnittslohn der einzelnen Lohnklassen zum Anhalt nehmen. ¬
Diese Wahl ist indeß in dem Falle gesetzlich ausgeschlossen, wenn
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5 die „Fortsetzung der Arbeit vor demselbe
erfolgt, aber
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eine Vereinbarung über das Gedinge nicht rechtzeitig nach § 80b Nr. 2
zu Stande kommt, indem eine Erhöhung oder Herabsetzung des seitherigen ¬
Gedinges beansprucht, jedoch nicht zugestanden wird. In diesem
häufig vorkommenden Falle kann der Arbeiter die Festsetzung seines
Lohnes gemäß § 80 c Abs. 1 nach dem vorigen Gedinge verlangen.
Vergl. Bem. 2 zu § 80c S. 13.
Von der Kommission des Abg.=Hauses war der obige Schlußsatz