Volltext : Hunrichs, Johann Wilhelm Anton: Entwurf des jetzigen Deichrechtes in denen Marschländern der Graffschaften Oldenburg und Delmenhorst

Von  den  Besticken  der  Deiche.
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eine  Hand  gemachet  werden;  weshalben  niemand
ohne  Erlaubniß  den  andern  uͤberdeichen,  noch
Absätze  und  Näthe  machen  darf;  sondern  ein
Nachbar  muß  an  den  andern  wohl  anschließen,
und  alles  mit  einander  verbinden.  Zu  welchem
Ende  auch  bey  der  Wüpparbeit  auf  der  Scheidung ¬
  der  Pfänder,  die  Erde  zu  einander  eingefahren ¬
  werden  muß.
Bey  der  Reparation  haben  also  die  Ge-  undzurvollständigen ¬

schworne  auch  besonders  dahin  zu  sehen,  daß  der
Erhaltung
Bestick  von  niemand  eingezogen,  vielmehr  fuͤr  gessetbendas ¬
  Eintrocknen  der  frischen  Erde  gnugsame
Uebermaaße  gegeben  werde.  Auch  muß  die  ausgespühlete ¬
  Erde  niemals  wieder  eingebracht,  sondern ¬
  zur  Verhöhung  des  Deichfußes  davor  liegen ¬
  bleiben;  inwendig  aber  ist  weder  der  Deich
zur  Verbreitung  des  Weges  abzustechen,  noch
dieser  zu  schmälern,  noch  auch  zu  nahe  am  Deiche
zu  pfluͤgen,  wenn  dieser  unabgegraben  ist.
Artikel  21.
Von  der  Deicherde.
So  lange  außerhalb  Deiches  Erde  fuͤglich  zu  Ordentlicherweise ¬
  ist
bekommen  ist,  darf  inwendig  keine  genommen
inwendig
werden;  weshalben  die  Erde  zu  den  Deichen  an  keine  Erde
der  Hunte  und  Weser,  wovor  keine  dergleichen  zu  nehmen.
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