Königreich Sachsen.
353
Zeit fast allgemein verbannt; Theorie und Praxis haben sich
dafür entschieden, daß der Beweis einer Usance auch durch
generelle Zeugnisse über das Dasein der fraglichen Rechts-
norm erbracht werden könne. Zwar wird der Beweis um so
vollständiger geführt erscheinen, wenn specielle Fälle der
Uebung namhaft gemacht und bestätigt sind, indem der
Richter dann sich um so besser in den Stand gesetzt sehen
wird, die Sache selbst im Einzelnen zu beurtheilen; allein
das Bedürsniß, die näheren Umstände der einzelnen Fälle
zu kennen, läßt sich nicht als ein allgemeines bezeichnen und
namentlich ist dasselbe in dem vorliegenden Falle nicht vor-
handen , da der hier in Frage stehende Handelsgebrauch auf
etwas ganz Einfaches und Bestimmtes hinausläuft, wobei
den allgemeinen Anführungen der Zeugen über die im kauf-
männischen Publicum herrschende Ansicht und Handlungs-
weise wenigstens dann unbedenklich Glauben geschenkt werden
kann, wenn diese Zeugen selbst dem Kreise derer, unter
welchen die Usance bestehen soll, angehören, oder doch ganz
nahe stehen, und wenn von ihnen sonach anzunehmen ist, daß
sie vermöge ihrer Sellung und Erfahrung ein unmittelbares
Bewußtsein von der Existenz des Rechtssatzes haben."
Dieses Erkenntniß rührt zwar aus einer Zeit her, wo das a. d.
Handelsgesetzbuch im Königreich Sachsen noch nicht publicirt war;
es ist aber ebendeshalb von besonderer Wichtigkeit, denn früher
herrschte in Sachsen über den Beweis eines Gewohnheitsrechtes,
von dem die Handelsusance nur eine Art ist, eine ganz andere Ansicht.
Eurtius, Handb. des sächsischen Civilrechts, § 30; Excurse dazu
Bd. I, S. 48. Hierzu kommt aber noch die wichtige Bestimmung
aus § 11 der Ausführungsverordnung und des Gesetzes vom
30. Octbr. 1861 des Inhaltes: daß die Handelsgerichte über Gegen-
stände, deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung erfordert,
ingleichen über das Vorhandensein von Handels-
gebräuchen auf Grund der eigenen Sachkenntniß kauf-
männisch er Mitglieder entscheiden können. Aehnliche, wo
nicht gleiche Bestimmungen finden sich in Bayern, Baden und andern
Staaten, und Alles führt darauf hin, daß Goldschmidts Ansicht
im Handb. des Handelsrechts, S.255, die auch schon früher v. Hahn,
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. V. 23
Königreich Sachsen.
353
Zeit fast allgemein verbannt; Theorie und Praxis haben sich
dafür entschieden, daß der Beweis einer Usance auch durch
generelle Zeugnisse über das Dasein der fraglichen Rechts-
norm erbracht werden könne. Zwar wird der Beweis um so
vollständiger geführt erscheinen, wenn specielle Fälle der
Uebung namhaft gemacht und bestätigt sind, indem der
Richter dann sich um so besser in den Stand gesetzt sehen
wird, die Sache selbst im Einzelnen zu beurtheilen; allein
das Bedürsniß, die näheren Umstände der einzelnen Fälle
zu kennen, läßt sich nicht als ein allgemeines bezeichnen und
namentlich ist dasselbe in dem vorliegenden Falle nicht vor-
handen , da der hier in Frage stehende Handelsgebrauch auf
etwas ganz Einfaches und Bestimmtes hinausläuft, wobei
den allgemeinen Anführungen der Zeugen über die im kauf-
männischen Publicum herrschende Ansicht und Handlungs-
weise wenigstens dann unbedenklich Glauben geschenkt werden
kann, wenn diese Zeugen selbst dem Kreise derer, unter
welchen die Usance bestehen soll, angehören, oder doch ganz
nahe stehen, und wenn von ihnen sonach anzunehmen ist, daß
sie vermöge ihrer Sellung und Erfahrung ein unmittelbares
Bewußtsein von der Existenz des Rechtssatzes haben."
Dieses Erkenntniß rührt zwar aus einer Zeit her, wo das a. d.
Handelsgesetzbuch im Königreich Sachsen noch nicht publicirt war;
es ist aber ebendeshalb von besonderer Wichtigkeit, denn früher
herrschte in Sachsen über den Beweis eines Gewohnheitsrechtes,
von dem die Handelsusance nur eine Art ist, eine ganz andere Ansicht.
Eurtius, Handb. des sächsischen Civilrechts, § 30; Excurse dazu
Bd. I, S. 48. Hierzu kommt aber noch die wichtige Bestimmung
aus § 11 der Ausführungsverordnung und des Gesetzes vom
30. Octbr. 1861 des Inhaltes: daß die Handelsgerichte über Gegen-
stände, deren Beurtheilung eine kaufmännische Begutachtung erfordert,
ingleichen über das Vorhandensein von Handels-
gebräuchen auf Grund der eigenen Sachkenntniß kauf-
männisch er Mitglieder entscheiden können. Aehnliche, wo
nicht gleiche Bestimmungen finden sich in Bayern, Baden und andern
Staaten, und Alles führt darauf hin, daß Goldschmidts Ansicht
im Handb. des Handelsrechts, S.255, die auch schon früher v. Hahn,
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. V. 23