Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

über die Jutianische Edietsredaklion.

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prätorischen Ursprung der zu schützenden Rechte treten erst als
Gegensätze dritten Ranges in der untersten Abtheilung zu Tage.
Achtens. Mit dem zweiten und dritten Abschnitte gehen die
friedlichen Rechts- und Besitzhandlungen des Civilrechts völlig
parallel, so daß die Ordnung des Civilrechts und Edicts bis auf
Quintus Mucius zurück reicht und daher auch für die Rubrische
Untergerichtsordnnng maßgebend geworden ist.
Die Darstellung und Erläuterung der restituierten vier Ab-
schnitte nebst ihren Anhängen bleibt weiterer Mittheilung Vor-
behalten.

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