Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

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Rudorfs,

dern vielleicht halb dem Kläger zugewiesen war. Es ist sogar nicht
unwahrscheinlich, daß auch in diesem Fall jedem Bürger eigen-
mächtige Beseitigung der störenden Vorrichtungen freigestellt war.
Einen ganz andern Character hat das zweite Bruchstück, welches
sich, wie der Bericht an den Prätor beweist, auf Freiheits- und
Ehrensachen oder andere von der örtlichen Cognition ausgeschlossene
und höherer Erwägung vorbehaltene Rechtssachen (Note 160) be-
zieht. In solchen Sachen soll der Coloniemagistrat an den Prätor
berichten, wie es in der Aelia Sentia über die Cognition bei der
Freilassung durch einen noch nicht 2Ojährigen Herrn, oder bei der
Freilassnng eines noch nicht 30jährigen Sclaven — denn diese ist
ohne Zweifel gemeint — vorgesehen ist. Der Magistrat eines
formell souverainen latinischen Municipiums brauchte in einem Fall
dieser Art gar nicht zu berichten: an die Stelle des prätorischen Con-
silium der römischen fünf Senatoren und fünf Ritter'^) trat einfach
der latinische Gemeinderath, fand dieser die Manumission verdient,
so konnte der Duovir selbst sie durch Vindicta vollziehen; natürlich
entstand aber auch nur eine latinische Freiheit. „Si quis muni-
ceps municipii Flavi Salpensani qui Latinus erit — sagt die
latinische Gemeindeordnung in der Ausfertigung für Salpensa
cap. XXVIII — aput Ilvir(os) qui iure dicundo praeerunt
eius municipi servom suom — manumisserit — qui ita
manumissus — erit, liber esto — uti qui optum(o) iure La-
tini libertini liberi sunt erunt; [d]umne is qui minor XX
annorum erit ita manumittat, si causam manumittendi iusta[m]
esse is numerus decurionum, per quem decreta [facta h(ac)
l(ege)] rata sunt, censuerit.“ Es verhielt sich hier nicht anders
wie bei der Vormünderbestellung, in welcher der latinische Duovir eben-
falls nicht etwa dem Prätor und dem Tribunencollegium vorschlug,
sondern mit seinem Gemeinderath den Pupillentutor, mit seinen
gerade anwesenden Collegen den Geschlechtstutor völlig selbständig
ernannte (Lex Flav. Salp. XXIX). Der Bürgercoloniemagistrat
dagegen kann nicht selber manumittieren, die römische Legis Actio
kommt nur einem Magistrat oder Promagistrat der Römischen Ge-
meinde zu^) und eine römische Bürgercolonie steht in dieser Rück-

l86) Gai. 1, 20. 38—41. Ulp. 1, 13a Fr. Dos. 13.
I8T) Dies darf man aus klm. Ep. 7, 16. 32 entnehmen.

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