Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

jwr Lehre von der Ebenbürtigkeit rc.

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denn auch aus den beiden in Rede stehenden Stellen zur Genüge
hervor: das Handgemal, welches der Schöffenbarfreie vor allen
Dingen nachzuweisen hat, vererbt sich ausschließlich im MannS-
stamme;^) indem er also sein Handgemal angibt und zugleich einen
freien Mann als seinen väterlichen Großvater nennt, von dem er
das Handgemal geerbt haben muß, bezeichnet er diesen auch als
Schöffenbarfreien; um aber ferner zu beweisen, daß auch seine
väterliche Großmutter und die beiden mütterlichen Großeltern
schöffenbarfrei gewesen seien, müßte er noch das Handgemal von
drei verschiedenen Familien angeben. Davon ist jedoch nirgends
die Rede; es genügt der Nachweis, daß sein Vater nicht bloß einen
schöffenbarfreien Vater, sondern auch eine freie Mutter gehabt
hat; dann muß jener seinem Vater gefolgt und gleich diesem schöf-
fenbarfrei gewesen sein, und um seinerseits wieder einen schöffen-
barfreien Sohn zu erzeugen, bedurfte er ebenfalls eines freien
Weibes, des Kindes freier Eltern. So ist das Erforderniß der
vier Ahnen zu erklären, und auf diese Weise gewinnen wir eine
neue Bestätigung unsers Rechtssprichworts.
Was die aus dem Ssp. entstandenen Rechtsbücher angeht, so
wird der erste Satz von I, 16 §. 2 im Sächs. Weichb. 7 §. 3
(Daniels) und in dem Rechtsbuch nach Distinctionen I, 5 Dist. 6
(Ortloff) im Wesentlichen wiederholt. Das Görlitzer Landrecht 47
§. 5 erweitert ihn: "Swelich man unde sin wip nicht even-
burdich ne sin, swaz von in geborin wirt, daz sol dem vadir
volgen unde nicht der mütir.” Es wird natürlich vorausgesetzt,
daß beide Eltern frei, d. h. einander zur Ehe ebenbürtig, sind,
und das "nicht evenburdich” geht nur auf die Ebenbürtigkeit an
Buße, Wergeld, im Erbrecht u. s. w. Offenbar ist diese Klausel
deswegen eingeschoben, weil, wenn beide Eltern demselben Stande
angehören, der Stand des Vaters dem der Mutter nicht entgegen-
gesetzt werden kann. Der Deutschenspiegel 16 übersetzt: "Lin
isieich eieich chint behaltet seines vater recht”, und ebenso
der Schwabenspiegel (Laßb. 12, Mackern, und Gengler 13): "Lin
iegelich kint behaltet sines vater reht”. Bezeichnender ist
schon Deutschensp. 59, welcher Ssp. I, 45 §. 1 so wiedergibt:
"Und ist ein man seinem weihe nicht ebenbürtich, er ist

*4) Vgl. Homeher, Heimat 57 ff.

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