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Nudorff,
Julian habe durch sein Edict den Streitfragen der Sabinianer und
Proculianer ein Ziel gesetzt. Da diese Streitfragen nicht auf die
Actionen und den Prozeß beschränkt waren, so ist schwer einzu-
sehen, wie eine Combination der Prozeßordnungen eine so viel weiter
greifende Wirkung hätte ausüben sollen. Er beruft sich auf Calli-
stratus, der in L. 1. §. 1 D de iure fisci (49, 14) berichtet:
Labeo scribit, etiam ea quae solvendo non sunt, ipso iure
ad fiscum pertinere. Sed contra sententiam eius Edictum
perpetuum scriptum est, quod ita bona veneunt, si ex his
fisco adquiri nihil possit. Daß aber durch eine einzelne Edicts-
clausel über den Concurs, von der hier die Rede ist, jene Schul-
controversen nicht erledigt werden konnten, hätte schon damals nicht
bezweifelt werden sollen. Jetzt wissen wir aus Gaius, welcher seine
Institutionen erst nach Hadrians Tode anfing: (1, 7) daß die
Streitfragen beider Schulen unvermindert fortbestanden.
Ebenso ist zu Biel behauptet, wenn Leist (Rechtssysteme, S. 68)
eine Verschmelzung des Civilrechts und des' Edicts durch Julian
eintreten läßt. Diese Meinung kann jedoch erst weiter unten in
einem andern Zusammenhänge geprüft werden.
VIII.
Die Einwirkung der Julianischen Edictsredaktion kann ihrem
Wesen nach über die Gränzen der bürgerlichen Rechtspflege und
des Civilprocesses nicht hinausgehen.
In diesem Bereich aber verwandelt sich durch die legislative
Sanktion, welche sie erhielt, zunächst das Herkommen in ein Staats-
gesetz, die zeitliche Mannigfaltigkeit der Edicte verschwindet, das
Edict ist nicht mehr ein durch die Anerkennung des Amtsnachfolgers
bedingtes tralaticium Edictum, es ist ein perpetuum Edictum
nicht allein im Sinne der bisherigen vergänglichen Edicte für die
ununterbrochene Rechtspflege, sondern auch in Bezug auf die un-
vergängliche Dauer (womit jedoch nicht behauptet werden soll, daß
man fortan das Wort perpetuum Edictum nur im letzten Sinne
gebraucht habe).
In gleicher Weise schwindet die örtliche Mannigfaltigkeit der
Edicte. Julians Edict gilt überall im Reich, selbst in den Pro-
vinzen, in welchen der Princeps selbst Träger des proconsularischen
Imperium, mithin sein Legat der eigentliche Statthalter ift.25)
*•) Dies folgt indirect aus Gaius 1, 6 hoc edictum (das ädilische) in his