Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

über die Juliamsche Edietsrcdaktion.

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Provinzialcommentar in allen 32 Büchern vollständig erhalten war
und in ganz gewöhnlicher Weise nach diesen Büchern ohne Titel
citiert wird. Das hauptstädtische Fragment gehörte offenbar der
altrömischen Rechtsschule an, es mochte bei Erhebung Constan-
tinopels zur zweiten Hauptstadt hinüber gekommen sein, wurde
aber dort nicht weiter vervielfältigt, weil es wegen seiner altrömi-
schen Bestimmung für unpraktisch galt.
Nach diesen Erörterungen wird die Behauptung Walters
(Gesch. des röm. Rechts 3. Ausl. 2, 27, 21—23), daß der Com-
mentar des Gaius ad Edictuiii provinciale ein gemeinschaftliches
Edict der Provinzen voraussetze, welches aber doch noch von den
städtischen Edicten getrennt gedacht wird, wie denn diese sogar unter
sich zwar wohl eine Verschmelzung der sehr verschiedenartigen prä-
torischen und ädilischen Jurisdiction, aber noch keineswegs eine
Einheit der gleichartigen prätorischen Edicte dargestellt haben sollen
— kaum noch eine speciellere Widerlegung bedürfen. Die partielle
Einigung der Provinzialedicte, ohne die wichtigere der hauptstädti-
schen, wäre eine halbe Maßregel gewesen, welche den Erfolg, den
doch Walter selbst zugiebt, daß nämlich gewissermaßen die Juristen
an die Stelle des Prätors traten, gar nicht hätte haben können.
So lange die Römischen Provinzen Unterthanenländer der Republik
waren, mochte man den Grundsatz aufstellen: multa 6886 in pro-
vineiis aliter edicenda (Cic. Verr. 2, 1, 46). Seit die Provinzial-
heere die Stadt unterworfen hatten, konnte von dieser Rechts-
verschiedenheit nicht mehr die Rede sein. Daher brauchen die
Commentatoren zum Julian den Ausdruck Praetor und Praeses
in willkürlicher Abwechselung, z. B. Ulpian 1. L. 4 pr. §.3. 4.9
D. de damno int'. (39, 2) Ulp. 36. L. 1. §. 2. 3 D de mag.
conv. (27, 8): zum sicheren Beweise, daß der frühere Unterschied
zwischen ement Edictum urdanum und provinciale, so wie ihn
Cicero (Verr. 2, 1. 45 (116) 46) kennt, aufgehört hatte.
VII.
Durch die hier ausgestellte Ansicht über die Bedeutung der
Julianischen „ComPosition" der verschiedenen Edicte erledigen sich
beinahe von selbst einige übertriebene Vorstellungen über ihre Ein-
wirkung ans den gesammten Rechtszustand, namentlich auf die Wissen-
schaft und das Privatrecht.
Heineccius (II, 2. §. 8. 14) hat die Meinung ausgestellt,

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