Full text: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

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Nudorff,

schwach. Edictum Praetoris urbani, wie es nach seinem Ur-
sprung, oder urbicum oder urbanicum, wie es theils kürzer theils .
in seinem örtlichen Gegensatz gegen das provinzielle bezeichnet wird
und Edictum provinciale sind nicht nothwendig zwei Edicte, son-
dern ein und dasselbe Edict, nur in zwei verschiedenen Anwen-
dungen auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Hauptstadt und
der Provinzen, die aber iin Vergleich mit dem gemeinsamen Haupt-
inhalt nur untergeordnete Abweichungen enthalten. Gerade so wie
das Edictum monitorium des Callistratus (z. B. E. 2. D. in
ins vocati ut eant 2, 6) und das Edictum perpetuum nicht als
zwei verschiedene Edicte ausgefaßt werden dürfen, da jene Ausdrücke
vielmehr nur die zwei Seiten eines und desselben Edicts hervor-
heben, daß es gegen die Beschädigungen durch das verfängliche
Civilrecht schützt und doch wiederum dasselbe in der ununterbrochenen
Rechtspflege verwerthet, daß es mit andern Worten theils zur
Verbesserung theils zur Unterstützung des Civilrechts (corrigendi,
supplendi, adiuvandi iuris civilis gratia) bient — so werden
auch durch die Titel jener beiden Werke des Gaius lediglich zwei
Commentare unterschieden, welche ein und dasselbe Edict nur mit
Berücksichtigung der noch übrigen Verschiedenheiten zwischen Haupt-
stadt und Provinz behandeln. In ähnlicher Weise bezeichnet das
breve Edictum des Paulus, die brevion ßißMa iixog zqla des
Florentiner Index, neben den ad edictum ßißkia oydoyxovza
nur einen kürzer» und länger« Commentar über ein und dasselbe
Reichsedict, so daß der letztere ad Edictum schlechthin, der erstere
mit dem Zusatz ad Edictum de brevibus (libris) citiert wird (fr.
Yat. 310. 311).
Ein Doppeledict würde schon in der Republik nicht mehr durch-
zuführen gewesen sein: trotzdem, daß der Proconsul noch als persön-
licher Träger des Imperium galt, wäre es als eine Verletzung der
Staatseinheit empfunden worden. Schon in Cicero's kilikischem
Edict füllte das „provinciale genus edicendi", abgesehen von
den vorübergehenden Bestimmungen über den Empfang des Pro-
consuls, nur fünf sämmtlich das augenblicklich geltende Berwaltungs-
recht betreffende Titel19), aus dem hauptstädtischen Edict hatte er

19) Cic. ad Appium Pulchrum a. 702 (Ep. ad fam. 3,8) Romae com-
posui edictum: nihil addidi, nisi quod publicani me rogarunt, cum Samum
ad me venissent, ut de tuo edicto totidem verbis transferrem in meum.

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