Volltext: Zeitschrift für Rechtsgeschichte (Bd. 3 (1864))

6. Miscellen

6.1. Augsburgischer bischöflicher Vergleich v. J. 1511 mit dem Dorf-Recht zu Gersthofen bei Augsburg

Miscellen.
Augsburgifcher bischöflicher Vergleich v. I. 1511 mit dem Dorf
Recht zu Gersthofen bei Augsburg.
Mitgetheilt von Herrn vr. A. Birlinger in München.*)
Dechant und gemeines Capitel des hohen Gestifts, und
der Stadt Vogt zu Augsburg wegen daselbstiger Landvogtey,
vergleichen sich, wie folgt: 1) wo die HH. vom Capitel oder
jemand in ihrem Namen zu Gerschhofen bey 1 fl. Reinisch
und darunter Fried biethen würde, solches Straff-Geld soll
ihnen zustehen. 2.) Was darüber ist, solle zwischen Beeden
Partheyen getheilt werden. 3.) und 4.) Die Malefiz und
Frevel in dem Dorfbrief (welcher also lautet: wann der Vogt
die VogtsGeding also besitzt, was er dann erlangt mit dem

*) Entnommen einer dem Herrn Einsender gehörigen Abschrift des unge-
druckten „Extractus aus Löblicher Stadt Augsburg Verträgen, Privilegien
und Eidbüchlein zusammengetragen von Herrn Christoph Friederich Wenn gen
J. V. Lto. und ©tubtSecretario daselbst a°. 1706," dessen Original nach
Herrn Einsenders Mittheilnng schwerlich noch zu haben ist. Der Inhalt wird
am Eingang der Abschrift folgender Maaßen angegeben: „NB. ®er Extractus
„der Vertrag fängt an Fol. 1., hernach folgt der Receß in Raths-Wahl-Sachen
„de A°. 1701 Fol. 41. item Vergleich wegen Vicaritruttg im geheimen Rathe
beh vacanter Stadtpfleger-Stelle p. 45. it. Der Recess der fämmtlichen Herrn
„Raths Verwandten, welcher a°. 1636 aufgerichtet worden Fol. 48. Modum
„procedendi beh jährlicher Raths und Gerichts Wahl wie auch in Malefiz-
„Sachen vid: Fol. 56. seqq. hernach folgt ein Index.Hiernach
„kommt der Extractus Privilegiorum nebst .... Register rc." Zur Erläu-
terung des oben abgedruckten Vergleichs ist an die sdon Herrn Einsender bereits
in seiner Schrift „die Augsburger Mundart." (1862) S. 1 hervorgehobenel

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