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I. Köhler.
Sodann wird 4. ein geschäftlicher Charakter eher dann anzunehmen
sein, wenn Jemand den Leuten, denen er Dienste leistet, fern steht,
mit ihnen weder in gesellschaftlichen, freundschaftlichen, noch sonst ver-
bindlichen Beziehungen steht.
Ferner kommen 6. alle von außen einwirkenden Momente in Be-
tracht, aus denen zu entnehmen ist, daß Jemand die vertragsmäßige
Geschlossenheit ablehnt und nur als Mann der Gesellschaft, nicht als
Mann des Rechts eintreten will: wer als Gesellschafter es übernimmt,
den Punsch zu brauen oder das Geflügel zu tranchiren, wer es über-
nimmt, in einem Graecaverein schwierige Stellen zu interpretiren. wer
sich anheischig macht, in Abendzusammenkünften Dante zu erklären,
oder über Juridika zu konversiren, der wird hier überall sich nicht
juristisch verpflichten, weil er seine Dienste dem gesellschaftlichen Thun
unterordnet und sich die im gesellschaftlichen Leben unerläßliche Frei-
heit vorbehält, zu erscheinen oder nicht. Es wird daher sehr viel
darauf ankommen, ob die versprochenen Dienste mit sonstiger gesell-
schaftlicher Thätigkcit zusammenhängen und diese als die Voraussetzung
haben; in solchem Fall nimmt das Versprechen an der gesellschaft-
lichen Freiheit Theil und kann nicht von dieser Freiheit getrennt
werden.
Endlich können 6. umgekehrt Umstände zur Geltung gelangen, die
für Strenge und Gebundenheit sprechen. Wenn z. B. ein Badegenosse,
der seines Zeichens Arzt ist, mir im Bade nicht nur ärztliche Rath-
schläge giebt, sondern es übernimmt, mein verstauchtes Bein zu
heilen, so daß ich in Folge dessen die Hülfe anderer Aerzte zurück-
weise; wenn ein mir befreundeter Komponist verspricht, die Direktion
eines Musikfestes zu übernehmen, das sonst scheitern würde; wenn
eine Dame in der Gesellschaft todtkrank geworden ist und Jemand
verspricht, sie nach Hause zu schaffen, so wird man rechtliche Bin-
dung annehmen. Endlich kann auch eine Sache gerade dadurch
geschäftlich werden, daß sie mit geschäftlichem Thun in Verbindung
tritt; so der Korrespondenzzwang des Reporters gegenüber der
Zeitungsredaktion im Gegensatz zur gewöhnlichen Korrespondenzfrei-
heit; der Korrespondenzzwang des Anwalts, des Kommissionärs; so
die Pflicht des Vorstandes eines Vereins, einen vom Verein gestifteten
Kranz beim Jubiläum eines Genossen abzugeben im Gegensatz zu der
gewöhnlichen Freiheit, die man sich derartigen Feierlichkeiten gegen-