Das Dbligationsinteresse.
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der Auskuuft will, brummig abwenden"); und die ganze Sphäre
des gesellschaftlichen Precariums beruht darauf, daß es sich hierbei
um zwangslose Dienste handelt, so daß erst ein bestimmter Mißbrauch
das strenge Antlitz des Rechts zu wecken vermag?") Und ebenso
spielt auf diesem Gebiete die Frage, ob ein Dienst, den man Jemanden
erweist, ein Entgelt erwartet oder nicht?"')
Man wird hier wiederum entgegenrufen, daß eine solche Unter-
scheidung zu unbestimmt sei und der scharfen Konturen entbehre; dem
ist zu erwidern, daß diese Art der Scheidung wohl genügt, auf daß
der gesunde Sinn die richtige Lösung finde. Mehr braucht und soll
die Theorie des Rechtes nicht erstreben; man baut die Straßen des
Rechtes nicht für Lahme, sondern nur für solche, die ihre gesunden
Glieder haben.
Wichtige Symptome für die Geschüftsmäßigkeit werden sein:
1. Die Bezahltheit des Dienstes, und dies darum, weil man sich
im gesellschaftlichen Leben nicht eigentlich bezahlen läßt; so wird es kommen,
daß hier vielfach das Aequivalenzinteresse einen Anhalt bietet. Doch
ist dieses Symptom nicht untrüglich. Man hält den Dieustthuenden
auch im Lebensgebrauche oftmals frei, man leistet ihm Gegendienste,
man macht ihm Geschenke; aber das ist ja die Eigenart des Symp-
toms, daß es selten untrüglich ist.
2. Ein zweites Symptom ist, daß Jemand die Dienste übernimmt,
der die Leistung solcher Dienste zu seinem Lebensberufe macht; auch
dieses Symptom ist nicht untrüglich: wenn ein Arzt, der sich im Bade
aufhält, einem Badegenossen ärztliche Auskunft giebt, so liegt dies
meist außerhalb des Geschäftlichen; ebenso wenn ein Lohndiener seine
Geliebte nach Hause begleitet.
3. Ein drittes Symptom ist es, wenn das Versprechen präcis und
bündig, nicht allgemein und unbestimmt erfolgt; wenn es in der Form
erfolgt, in der geschäftliche Dinge abgemacht zu werden pflegen; in
der Umgebung und mit den Kautelen, die beim Geschäftsabschlüsse
üblich sind.
19) Vgl. fr. 10 § 7 mandati: affectio amicalis: Haftung nur de dolo.
20) Vgl. G. E. Schmidt, das commodatum und precarium, S. 12 f.,
wo aber diese interessanteste Seite des Institutes nicht richtig gewürdigt ist.
20 a) Vgl. Bürgerl. Gesetzb. § 612. 632.