Inhaltsverzeichnis : Reusch, R.: ¬Die außerordentlichen Prozesse der Preuß. Allgemeinen Gerichts-Ordnung nach Gesetz und Praxis

Bagatellsachen.
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1.  bald  alle  Prozesse,  in  denen  die  Appellation  wegen  Geringfügigkeit ¬
  des  Streitobjekts  von  Hause  aus  nicht  statt  hat;
in  diesem  Sinne  sind  sie  den  detachirten  Gerichtskommissionen
überwiesen.  V.  v.  2.  Jan.  1849.  §.  20.  al.  2.,  G.  R.  v.
18.  Jul.  1850.  §.  20.  nr.  1.  2.  6.c.  (M.  B.  p.  238.)
2.  bald  nur  diejenigen  unter  ihnen,  welche  sich  ihrer  Gattung
nach  zum  ordentlichen,  abgekürzten  oder  Mandatsverfahren,
also  zu  einer  hohlen  Prozeßform  eignen;  in  diesem  Sinne
werden  sie  bei  allen  erstinstanzlichen  Gerichten  nicht  von  den
Prozeßdeputationen,  sondern  stets  von  einzelnen,  dazu  bestellten
Kommissaren  verhandelt  und  entschieden.  G.  R.  cit.  §.  13.
nr.  1.,  §.  16.  Ausnahme  bei  Handelsgerichten  V.  v.  3.  Apr.
1847.  §.  31.  cf.  Syst.  II.  §.  21.  nr.  5.
3.  bald  schließt  man  auch  noch  die  unbedingten  Mandatssachen
aus;  in  diesem  Sinne  spricht  man  von  einem  besonderen  Bagatellprozeß. ¬
  V.  v.  21.  Jul.  1846.  §.  28.
Der  reguläre  Bagatellprozeß  ist  stets  ein  gebotener,  geht
dem  ordentlichen  sowohl  als  dem  abgekürzten  Prozeß  vor  Syst.  II.
§.  2.  not.  1.,  beschränkt  sich  aber  lediglich  auf  die  erste  Instanz.
Sein  Verfahren  unterscheidet  sich  von  dem  des  abgekürzten  Prozesses ¬
  nur  dadurch,  daß  hier,  wo  sich  die  Geschäfte  des  verhandelnden, ¬
  verfügenden  und  erkennenden  Richters  sämmtlich  in  der  Person
des  Kommissars  (und  seines  Protokollführers)  vereinen,  einer  Seits
die  äußerste  Zusammenziehung  der  einzelnen  Prozeßakte  ermöglicht,
anderer  Seits  eine  schärfere  Kontrolle  der  Instruktion  erforderlich
wird.  Darnach  bestehen  folgende  Abweichungen  2)  V.  v.  21.  Jul.
1846.  §.  28.  al.  3.,  V.  v.  1.  Jun.  1833.  §.  60—64.,  I.  v.
24.  Jun.  1833.  §.  51.  ff.:
1.  Der  Termin  zur  Beweisaufnahme  kann  schon  mit  der  ersten
Audienz  (zur  mündlichen  Klagebeantwortung  und  weiteren
mündlichen  Verhandlung)  und  muß,  falls  er  nicht  etwa  durch
Wiederklage  angebracht  wird,  deren  Objekt  50  Thlr.  übersteigt.
Denn  diese  hohlen  Prozeßformen  sind  nicht  verschiedene  Arten
des  Prozesses  im  Sinne  der  A.  G.  O.  l.  19.  §.  3.  4.  doc.  V.
v.  1.  Jun.  1833.  §.  66.  60.  59.
2)
Auch  scheint  aus  der  A.  G.  O.  l.  10.  §.  308.  die  Eigenthümlichkeit ¬
  zu  übernehmen,  daß  ein  Streit  unter  den  Partheien  über
Eide  zwar  von  der  Deputation  durch  Resolut,  von  dem  Kommissar ¬
  aber  nur  im  Erkenntnisse  entschieden  werden  kann.
            
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