Bagatellsachen.
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1. bald alle Prozesse, in denen die Appellation wegen Geringfügigkeit ¬
des Streitobjekts von Hause aus nicht statt hat;
in diesem Sinne sind sie den detachirten Gerichtskommissionen
überwiesen. V. v. 2. Jan. 1849. §. 20. al. 2., G. R. v.
18. Jul. 1850. §. 20. nr. 1. 2. 6.c. (M. B. p. 238.)
2. bald nur diejenigen unter ihnen, welche sich ihrer Gattung
nach zum ordentlichen, abgekürzten oder Mandatsverfahren,
also zu einer hohlen Prozeßform eignen; in diesem Sinne
werden sie bei allen erstinstanzlichen Gerichten nicht von den
Prozeßdeputationen, sondern stets von einzelnen, dazu bestellten
Kommissaren verhandelt und entschieden. G. R. cit. §. 13.
nr. 1., §. 16. Ausnahme bei Handelsgerichten V. v. 3. Apr.
1847. §. 31. cf. Syst. II. §. 21. nr. 5.
3. bald schließt man auch noch die unbedingten Mandatssachen
aus; in diesem Sinne spricht man von einem besonderen Bagatellprozeß. ¬
V. v. 21. Jul. 1846. §. 28.
Der reguläre Bagatellprozeß ist stets ein gebotener, geht
dem ordentlichen sowohl als dem abgekürzten Prozeß vor Syst. II.
§. 2. not. 1., beschränkt sich aber lediglich auf die erste Instanz.
Sein Verfahren unterscheidet sich von dem des abgekürzten Prozesses ¬
nur dadurch, daß hier, wo sich die Geschäfte des verhandelnden, ¬
verfügenden und erkennenden Richters sämmtlich in der Person
des Kommissars (und seines Protokollführers) vereinen, einer Seits
die äußerste Zusammenziehung der einzelnen Prozeßakte ermöglicht,
anderer Seits eine schärfere Kontrolle der Instruktion erforderlich
wird. Darnach bestehen folgende Abweichungen 2) V. v. 21. Jul.
1846. §. 28. al. 3., V. v. 1. Jun. 1833. §. 60—64., I. v.
24. Jun. 1833. §. 51. ff.:
1. Der Termin zur Beweisaufnahme kann schon mit der ersten
Audienz (zur mündlichen Klagebeantwortung und weiteren
mündlichen Verhandlung) und muß, falls er nicht etwa durch
Wiederklage angebracht wird, deren Objekt 50 Thlr. übersteigt.
Denn diese hohlen Prozeßformen sind nicht verschiedene Arten
des Prozesses im Sinne der A. G. O. l. 19. §. 3. 4. doc. V.
v. 1. Jun. 1833. §. 66. 60. 59.
2)
Auch scheint aus der A. G. O. l. 10. §. 308. die Eigenthümlichkeit ¬
zu übernehmen, daß ein Streit unter den Partheien über
Eide zwar von der Deputation durch Resolut, von dem Kommissar ¬
aber nur im Erkenntnisse entschieden werden kann.