Volltext : Archiv für bürgerliches Recht (Bd. 12 (1897))

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I. Köhler.
gilt hier noch ein zweiter Gesichtspunkt;^") aber schon die Unmög-
lichkeit, in diese Gebiete den Rechtszwang hineinzutragcn, schließt
einen jeden derartigen Versuch aus.
Ebenso sind alle Versprechungen religiöser Art dem Rechtszwange
entzogen, denn der Zwang widerspricht der Grundbedingung der
religiösen Freiheit. Es wäre daher nicht rechtlich erzwingbar, wenn
Jemand verspräche, für einen Andern eine Wallfahrt zu machen, für
ihn zu beten oder zu opfern. Nur das Versprechen zu einer Geld-
leistung für religiöse Zwecke wäre bindend, weil hier die Religions-
übung nicht Gegenstand des Vertrages, sondern nur Zweckbestimmung
der Vermögensleistung wäre.
Im übrigen kommt es hier gar nicht in Betracht, daß der eine Theil
ein Vermögensinteresse an der Erfüllung des Versprechens hat?^) Die
Braut kann ein großes Vermögensinteresse haben, daß der Bräutigam
sie täglich besucht und sie dabei in der englischen Konversation übt;
der junge Freund kann sehr große Vermögensvortheile davon haben,
daß er mit dem älteren reist, da der ältere Freund vielleicht die besten
Quellen kennt und mit Weg und Steg vertraut ist; und schon
Mancher ist in die Lage gekommen, sein Leben mit den Belehrungen
zu fristen, die er aus freundschaftlichem Umgänge geschöpft hat;
schließlich könnte man auf das Briefeschreiben von Seiten eines großen
Mannes schon darum einen rechtlichen Anspruch haben, weil die
Briefe als Autogramme sehr vortheilhaft zu verwerthen sind oder
die Berufung auf einen solchen Brief Einem Thür und Thor in der
Welt öffnet und bei Groß und Klein die Stirnrunzeln glättet. Das
zeigt sonnenklar, daß man mit dem Postulat des Vermögensinteresses
nicht erreicht, was man erreichen will — eine rationelle Scheidung
des dem Obligationsrecht unterworfenen und des ihm nicht unter-
worfenen Kreises von Versprechungen zu erzielen.
Und wenn mich mein Onkel einlädt, sein Gast im Badeorte zu
sein, und nachher seinen Willen ändert, so kann es mir sehr empfind-
lich werden, wenn ich nun allein gehe und die theure Hotelrechnung
selbst zu bezahlen habe; und wenn eine Dame dem Maler versprochen
hat. ihre Hand abzeichncn zu lassen, so kann es dem Maler sehr
bedränglich sein, wenn die Dame aus Laune nicht erscheint und
17 a) Vgl. Archiv f. civ. Praxis Bd. 84 S. 2f.
**) Richtig namentlich Drucker x. 197.

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