Objekt : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

114  §  93.  94.  Eröffnung  und  Vollstreckung  des  Testaments.
diesen  unter  Mitteilung  einer  Testamentsabschrift  schriftlich  eine -
  Frist  zur  Erklärung  unter  dem  Präjudiz  anberaumt,  daß
nach  fruchtlosem  Ablauf  der  Frist  die  Teilung  nach  Inhalt  des
Testaments  werde  vorgenommen  werden.
Zusatz.
Eröffnet  der  Amtsrichter  ausnahmsweise  ein  Testament
außerhalb  des  Gerichtssitzes,  so  sind  2  Waisenrichter  beizuziehen.
Not.Ges.  Art.  24.  53  vgl.  mit  Art.  5.  Nr.  3  Art.  54  Abs.  5.
(H.)
1)  Notariats=Gesetz  v.  1843.  Art.  15.  Jeitter,  Lehrbuch  der  freiw.
Gerichtsbarkeit  Bd.  I.  §  345.  Ziff.  2.  Eine  Ausnahme  findet  auch  in  Beziehung ¬
  auf  die  Standesherren  nicht  statt,  Justiz-Ministerial-Erlaß  vom
3.  Juli  1840.  Vgl.  Boscher,  Zeitschr.  1883  S.  334.
2)  Notariats-Gesetz  von  1843.  Art.  24.  Kappler,  Gesetz  über  das
Notariatswesen  S.  215—17.  Ministerial-Erlaß  v.  23.  Febr.  1829.
3)  Gemeinschaftliche  Testamente  werden  nach  dem  Tode  des  zuerst
Verstorbenen  eröffnet.
4)  Not.=Gesetz  Art.  46.
5)  Kappler  a.  a.  O.  257—259.  Sarwey,  Monatschrift  Bd.  4.  S.  47.
§  94.
Fortsetzung.
Das  über  die  Testamentseröffnung  zu  verfassende  Protokoll
muß  enthalten:
1)  den  Ort,
)  das  Datum,
3)  die  eröffnenden  amtlichen  Personen,
4)  den  Namen  des  Testierer
den  Todestag  desselben,
6)  die  Namen  der  gesetzlichen  Erben  und  deren  Vorladung,
7)  die  anwesenden  Interessenten,
8)  die  Überschrift  des  Testaments  und  den  Ort,  wo  es
aufbewahrt  gewesen  ist,
9)  die  Erklärung  der  anwesenden  Intestat-Erben  über  den
Erfund  der  Siegel,  und  in  dem  Fall,  daß  eine  Verletzung  sich
zeigt,  die  Beschreibung  derselben,
10)  die  geschehene  Eröffnung  und  Verlesung  des  Testamentes,
11)  die  Erklärung  der  Anwesenden  über  die  Anerkennung
oder  Nichtanerkennung  des  Testaments,
            
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